Infos zu Taxen und Tarifen in Kempten
Taxitarifordnung Kempten

Taxiordnung Kempten

(gültig seit 01.01.2002)

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt innerhalb der Stadt Kempten (Allgäu) für Taxiunternehmer, die ihren Betriebssitz in der Stadt Kempten (Allgäu) haben und für deren beschäftigte Taxifahrer.

§ 2 Bereitstellen der Taxis

Taxis dürfen nur auf gekennzeichneten Standplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen der Taxis außerhalb der behördlich zugelassenen Standplätze ist die Erlaubnis der Stadt einzuholen.

§ 3 Kennzeichnung und Benützung von Standplätzen

(1) Die Standplätze sind entsprechend der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (Zeichen 229 StVO) gekennzeichnet.

(2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf den gekennzeichneten Standplätzen bereitzustellen.

(3) Fernmeldeanlagen dürfen an Standplätzen nur bestehen, wenn sie allen Taxifahrern zur Verfügung stehen.

§ 4 Ordnung auf den Standplätzen

(1) Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Standplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxis müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern. Während der Bereitstellung hat sich der Fahrer des Taxis beim Fahrzeug aufzuhalten.

(2) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die unverzügliche Abfahrt zu ermöglichen. Sofern sich an einem Standplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der in der Reihenfolge der Ankunft auf dem Standplatz erste Fahrer verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und den Fahrtauftrag unverzüglich auszuführen. Auf Verlangen hat er die Ordnungsnummer zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Wege auszuführen.

(3) Taxis sind in einem sauberen, gepflegten Zustand bereitzustellen. Sie dürfen auf den Standplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden; ausgenommen ist die Reinigung der Scheiben und der Beleuchtungseinrichtungen.

(4) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Standplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Taxis können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Stadt zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Stadt.

(2) Die Stadt kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 6 Besondere Beförderungsbedingungen

(1) Radio- und Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung und während des Abstellens auf den Standplätzen nur so laut eingeschaltet sein, dass weder Fahrgäste noch andere Personen, insbesondere die Anlieger der Standplätze, gestört oder belästigt werden.

(2) Fahrgästen gegenüber besteht nur eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Die Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen.

(3) Der Taxifahrer hat beim Ein- und Ausladen von tarifpflichtigem Gepäck behilflich zu sein.

(4) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme dritter Personen sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.

(5) Jeder Taxifahrer hat diese Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 7 Zuwiderhandlungen

Nach § 61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 des PBefG kann mit Geldbuße belegt werden, wer als Taxiunternehmer oder -fahrer - vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 ein Taxi auf einem anderen als einem gekennzeichneten oder zugelassenen Standplatz bereitstellt,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 auf einem Standplatz ein Taxi nicht in der Reihenfolge der Ankunft aufstellt oder eine Lücke nicht durch Nachrücken ausfüllt,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 auf einem Standplatz sein Taxi so aufstellt, dass der Verkehr behindert wird,
  4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 sich während der Bereitstellung nicht beim Fahrzeug aufhält,
  5. entgegen § 4 Abs. 2 einen erteilten Beförderungsauftrag nicht ausführt oder als erster Fahrer die Fernmeldeanlage an einem Standplatz nicht bedient,
  6. entgegen § 4 Abs. 3 sein Taxi nicht in sauberem, gepflegtem Zustand bereitstellt oder sein Fahrzeug auf Standplätzen instandsetzt oder wäscht,
  7. entgegen § 4 Abs. 4 der Straßenreinigung nicht Gelegenheit gibt, ihren Obliegenheiten nachzukommen,
  8. entgegen § 5 Abs. 3 einen Dienstplan nicht einhält,
  9. entgegen § 6 Abs. 1 Radio- und Funkgeräte so laut einschaltet, dass Fahrgäste und andere Personen, insbesondere Anlieger von Standplätzen, gestört oder belästigt werden,
  10. entgegen § 6 Abs. 2 die Wartepflicht gegenüber Fahrgästen nicht beachtet,
  11. entgegen § 6 Abs. 3 beim Ein- und Ausladen von tarifpflichtigem Gepäck nicht behilflich ist,
  12. entgegen § 6 Abs. 4 während der Fahrgastbeförderung dritte Personen unentgeltlich oder eigene Haustiere mitnimmt,
  13. entgegen § 6 Abs. 5 diese Taxiordnung nicht mitführt oder dem Fahrgast auf Verlangen keine Einsicht gewährt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
 

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