Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Kaufbeuren

Taxitarif Stadt Kaufbeuren

(Fassung vom 29.06.2005)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Begriffserklärungen

Leerfahrt

    ist die von einem Fahrgast bestellte Anfahrt von Taxen. Anfahrtstrecke ist dabei die Strecke der tatsächlichen Anfahrt, höchstens jedoch die Strecke vom Taxiplatz zum Abholort.

Abholfahrt

    ist die nach einer Leerfahrt durchgeführte Fahrt von Taxen vom Abholort zum Taxiplatz oder zu einer Stelle, die zwischen dem Abholort und dem Taxiplatz liegt.

Abholort

    ist die Stelle, an der Fahrgäste einsteigen.

Rundfahrt

    ist die Fahrt von Taxen mit Fahrgästen vom Taxiplatz zu mindestens einem Fahrziel und dann zurück zum Taxiplatz oder zu einer Stelle innerhalb eines Umkreises von 100 m (Luftlinie) um den Mittelpunkt des Taxiplatzes.

Zielfahrt

    ist jede andere Fahrt von Taxen mit Fahrgästen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Zielfahrt eine Leerfahrt vorausgeht oder nicht.

Wartezeit

    ist die Zeit, während der ein Taxi auf einer Leer-, Abhol-, Rund- oder Zielfahrt auf Veranlassung eines Fahrgastes oder aus Verkehrsgründen zum Stehen kommt.

§ 2 Festsetzung und Geltungsbereich der Beförderungsentgelte

(1) Als Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen, deren Unternehmer ihren Betriebssitz in der Stadt Kaufbeuren haben, werden die in den §§ 3 bis 8 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen festgesetzt; sie werden von dem an jedem Taxi angebrachten, bei Fahrten einzuschaltenden Fahrpreisanzeiger angegeben, soweit sich nicht aus dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

(2) Der Geltungsbereich dieser Beförderungsentgelte umfasst das Stadtgebiet Kaufbeuren und das Gebiet des Landkreises Ostallgäu..

(3) Die Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) der in Abs. 1 genannten Unternehmer besteht gemäß § 47 Abs. 4 PBefG nur für Fahrten innerhalb des in Abs. 2 bestimmten Geltungsbereiches der in Abs. 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrgebiet).

§ 3 Tarife

(1) Für die Benützung von Taxen werden, soweit sich nicht aus den §§ 6 und 7 oder einer Sondervereinbarung nach § 8 dieser Verordnung etwas anderes ergibt, in jedem Fall Beförderungsentgelte nach folgenden Tarifen berechnet:

  • Tarif I
  • Bei Leer-, Abhol- und Rundfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr
    • Mindestgebühr einschließlich Beförderungsentgelt für die erste Wegstrecke bis zu 250,00 m 3,00 Euro
    • Beförderungsentgelt für jede weitere angefangene Wegstrecke von 250,00 m 0,20 Euro (= 0,80 EUR/km)
  • Tarif II
  • Bei Zielfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr
    • Mindestgebühr einschließlich Beförderungsentgelt für die erste Wegstrecke bis zu 125,00 m 3,00 Euro
    • Beförderungsentgelt für jede weitere angefangene Wegstrecke von 125,00 m 0,20 Euro (= 1,60 EUR/km)
  • Tarif III
  • Bei Leer-, Abhol- und Rundfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr
    • Mindestgebühr einschließlich Beförderungsentgelt für die erste Wegstrecke bis zu 235,2 m 3,00 Euro
    • Beförderungsentgelt für jede weitere angefangene Wegstrecke von 235,20 m 0,20 Euro (= 0,85 EUR/km)
  • Tarif IV
  • Bei Zielfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr
    • Mindestgebühr einschließlich Beförderungsentgelt für die erste Wegstrecke bis zu 117,60 m 3,00 Euro
    • Beförderungsentgelt für jede weitere angefangene Wegstrecke von 117,60 m 0,20 Euro (= 1,70 EUR/km)

(2) Die Beförderungsentgelte nach den Tarifen I bis IV werden für die Strecke von Beginn der Fahrt bis zu der Stelle berechnet, an der der letzte Fahrgast aussteigt. Wenn bei einer Fahrt ein neuer Tarif maßgeblich wird, so ist von da an nur das Beförderungsentgelt für jede weitere angefangene Wegstrecke im Sinne des Abs. 1 nach dem neuen Tarif zu berechnen. Wer ein Taxi zur Abholfahrt bestellt, dann aber nicht benutzt, hat das Beförderungsentgelt nach Tarif I bzw. nach Tarif III (§ 3 Abs. 1) in doppelter Höhe abzüglich einer Mindestgebühr von 3,00 Euro zu bezahlen.

§ 4 Wartezeiten

Das Entgelt für Wartezeiten während der Dauer des Beförderungsvertrages beträgt

  • bei einer Wartezeit von bis zu fünf Minuten 0,20 EUR je 40 Sekunden (= 18 EUR/Stunde),
  • bei einer Wartezeit von mehr als 5 Minuten 0,20 EUR je 28 Sekunden (= 20 EUR/Stunde),

die im angezeigten Beförderungspreis mit enthalten sind.

§ 5 Zuschläge für die Beförderung von Kleintieren und Gepäck

(1) Bei Beförderung von Kleintieren kann für jedes Tier ein Betrag von höchstens 0,50 EUR berechnet werden. Blindenhunde sind frei zu befördern.

(2) Handgepäck, das üblicherweise im Fahrgastraum mitgeführt wird, sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen sind frei zu befördern. Für jedes weitere größere Gepäckstück beträgt das Entgelt 0,50 EUR.

(3) Die Summe der Zuschläge darf 5,00 Euro nicht übersteigen.

§ 6 Störungen des Fahrpreisanzeigers

(1) Die Unternehmer und ihre Taxifahrer sind für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrpreisanzeigers verantwortlich. Sie haben jede Störung des Fahrpreisanzeigers und ihre Behebung jeweils unverzüglich dem Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Kaufbeuren zu melden.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt für die etwaige Leerfahrt und die Fahrt mit Fahrgästen, jedoch ausschließlich der Rückfahrt zum Taxiplatz, nur nach den zurückgelegten Kilometern berechnet. Für jeden Kilometer werden berechnet

  • bei einer Fahrt im Sinne des Tarifs I 0,80 EUR
  • bei einer Fahrt im Sinne des Tarifs II 1,60 EUR
  • bei einer Fahrt im Sinne des Tarifs III 0,85 EUR
  • bei einer Fahrt im Sinne des Tarifs IV 1,70 EUR
  • mindestens jedoch 3,00 Euro.

(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird eine Wartezeit bis zu 5 Minuten nicht berechnet; übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so darf für jede 60 Sekunden der Wartezeit ein Entgelt von 0,47 Euro berechnet werden.

§ 7 Verwendung des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet darf nur der Gesamtfahrpreis (einschließlich Zuschlag) gefordert werden, der auf dem Fahrpreisanzeiger entsprechend dieser Verordnung angezeigt wird. Es dürfen nur geeichte Fahrpreisanzeiger benutzt werden. Der Fahrpreisanzeiger ist so anzubringen, dass der Fahrgast den angezeigten Beförderungspreis jederzeit ablesen kann. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(2) Fahrten im Sinne von § 1 sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.

(3) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Entgelt für den Streckenteil außerhalb des Pflichtfahrgebietes vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Das Entgelt für die Fahrtstrecke muss mindestens den auf dem Fahrpreisanzeiger beim Verlassen des Pflichtfahrgebietes angezeigten Preis für den innerhalb des Pflichtfahrgebietes zurückgelegten Streckenteil betragen.

§ 8 Sondervereinbarung

Der Abschluss von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich mit Dauerkunden entsprechend § 51 Abs. 2 PBefG ist zulässig. Die Sondervereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt Kaufbeuren.

§ 9 Allgemeine Vorschriften

(1) Der Taxifahrer hat jeweils den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 3 PBefG nicht über- oder unterschritten werden. Sie sind allen Fahrgästen gleichmäßig zu berechnen.

(3) Der Taxifahrer hat seinen Fahrgästen auf Verlangen jeweils eine Quittung über die bezahlten Beförderungsentgelte auszuhändigen. Diese Quittung muß enthalten:

  • das berechnete Beförderungsentgelt,
  • das amtliche Kennzeichen des Taxis,
  • die Orte, an denen der Fahrpreisanzeiger bei der Fahrt ein- und ausgeschaltet worden ist.

(4) Der Taxifahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung auf jeder Fahrt mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 10 Zuwiderhandlungen

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 c) und Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend EUR belegt werden, wer als Taxiunternehmer oder -fahrer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen der Vorschrift des § 3 die dort festgesetzten Tarife nicht einhält,
  2. entgegen den Vorschriften der §§ 4 und 5 die dort vorgesehenen Zuschläge für Wartezeiten sowie für die Beförderung von Kleintieren und Gepäck nicht erhebt,
  3. entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Störungen des Fahrpreisanzeigers und deren Behebung nicht unverzüglich dem Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Kaufbeuren meldet,
  4. bei Störungen des Fahrpreisanzeigers das Beförderungsentgelt nicht gemäß § 6 Abs. 2 und 3 berechnet,
  5. entgegen der Vorschrift des § 7 Abs. 1 bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet nicht den Gesamtpreis fordert, der auf dem Fahrpreisanzeiger entsprechend dieser Verordnung angezeigt wird, keinen geeichten Fahrpreisanzeiger benutzt, den Fahrpreisanzeiger nicht so anbringt, dass der Fahrgast den angezeigten Beförderungspreis jederzeit ablesen kann oder den Fahrpreisanzeiger bei Dunkelheit nicht beleuchtet,
  6. entgegen den Vorschriften der §§ 7 Abs. 2 und 2 Abs. 1 bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
  7. entgegen der Vorschrift des § 7 Abs. 3 bei frei vereinbarten Fahrten nicht mindestens das Entgelt verlangt, das auf dem Fahrpreisanzeiger beim Verlassen des Pflichtfahrgebietes für den innerhalb des Pflichtfahrgebietes zurückgelegten Streckenteil angezeigt wird,
  8. entgegen der Vorschrift des § 8 Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich mit Dauerkunden ohne Genehmigung der Stadt Kaufbeuren abschließt,
  9. entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 1 nicht jeweils den kürzesten Weg zum Fahrziel wählt, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt,
  10. entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 2 die in dieser Verordnung oder in einer Sondervereinbarung nach § 9 festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet oder nicht allen Fahrgästen gleichmäßig berechnet,
  11. entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 3 auf Verlangen eine Quittung nicht erteilt,
  12. entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 4 eine Fertigung dieser Verordnung nicht auf jeder Fahrt mitführt und sie den Fahrgästen auf Verlangen vorzeigt.

§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die Verordnung tritt am 04.08.97 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
 
 

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