Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Fürth

Taxitarif Stadt Fürth

(in der Fassung vom 13.12.2006)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz Fürth.

(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Stadt Fürth, Stadt Erlangen, Stadt Schwabach, Stadt Nürnberg, Stadt Herzogenaurach und des Landkreises Fürth.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das laufende Entgelt wird in Schaltschritten von 0,20 Euro berechnet. Diese 0,20 Euro sind jeweils im Voraus fällig (Abfahrtarif).

(2) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus

  • dem Grundpreis nach Abs. 3
  • dem Kilometerpreis nach Abs. 4
  • dem Wartepreis nach Abs. 5
  • dem Zuschlag für Kombi- bzw. Großraumfahrzeuge nach Abs. 6
  • dem nach Zonen gestaffelten pauschalen Entgelt für die Anfahrt nach Abs. 7.

(3) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt 2,30 Euro. Der Mindestfahrpreis beträgt 2,50 Euro. In diesem Mindestfahrpreis ist das Entgelt für eine Fahrleistung bzw. Warteleistung in Höhe von 0,20 Euro eingeschlossen.

(4) Der Kilometerpreis beträgt für den ersten Kilometer 2,50 Euro, d.h. 0,20 Euro je 80 m. Der Kilometerpreis ab dem zweiten Kilometer beträgt 1,25 Euro, d.h. 0,20 Euro je 160 m. Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt während des ersten Kilome-
ters 8,40 km/h, ab dem zweiten Kilometer beträgt sie 16,80 km/h.

(5) Das Entgelt für die Wartezeit beträgt 21 Euro je Stunde, d.h. 0,35 Euro je Minute. Wartezeit ist jedes durch den Fahrgast veranlasste Halten des Taxis. Als Wartezeit gilt auch vom Taxifahrer nicht zu vertretendes Anhalten aus verkehrlichen Gründen.

(6) Für die Nutzung oder Bestellung eines Kombifahrzeuges wird ein Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro erhoben. Dieser Zuschlag wird fällig bei Nutzung durch Gepäck oder Ladung, das nicht in einer Limousine zu befördern ist oder bei Bestellung eines Kombifahrzeuges. Für die Nutzung oder Bestellung eines Großraumfahrzeuges mit mehr als 4 Fahrgastsitzplätzen wird ein Zuschlag von 5 Euro erhoben. Dieser Zuschlag wird fällig bei Nutzung durch mehrals 4 Fahrgäste bzw. Gepäck oder Ladung, das nicht in einer Limousine oder einem Kombifahrzeug zu befördern ist oder bei Bestellung eines Großraumfahrzeuges mit mindestens 5 Fahrgastsitzplätzen.

(7) Zusätzlich zu den Tarifen nach Abs. 3 bis 6 sind Anfahrtspauschalen zu erheben. Die Anfahrtspauschalen betragen:

  • für Zone 1: 0 Euro
  • für Zone 2: 5 Euro
  • für Zone 3: 10 Euro
  • für Zone 4: 15 Euro.

Bei Fahrten die im Stadtgebiet Fürth beginnen, enden oder bei deren Durchführung das Stadtgebiet Fürth durchfahren wird, wird keine zusätzliche Anfahrtspauschale erhoben. Die Anfahrtspauschale richtet sich nach der Zone mit der niedrigsten Nummer, die bei der Beförderung berührt bzw. durchfahren wird. Die Zuordnung der Gemeinden und Gemeindeteile des Pflichtfahrbereiches
zu der jeweiligen Zone ergibt sich aus Anlage 1 dieser Verordnung.

(8) Wird aus vom Besteller zu vertretenden Gründen die Fahrt nach Auftragserteilung nicht durchgeführt, ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Preis, inklusiv eventuell anfallender Anfahrtspauschalen und Zuschlägen, mindestens jedoch der Grundpreis zu bezahlen.

§ 3 Fahrpreisanzeiger

(1) Beförderungsfahrten im Pflichtfahrbereich sind mit eingeschaltetem, geeichten
Fahrpreisanzeiger auszuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 5 Abs. 1. Es darf nur der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Fahrpreis gefordert werden.

(2) Bei der Anfahrt zum Besteller darf der Fahrpreisanzeiger erst nach Meldung des Fahrers beim Besteller, bei Vorbestellung frühestens zur vorbestellten Zeit, eingeschaltet werden.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke zu berechnen.

(4) Taxiunternehmer und Fahrpersonal sind verpflichtet, einen schadhaften Fahrpreisanzeiger unverzüglich instand setzen zu lassen.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die in §§ 1 mit 3 festgesetzten Entgelte dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(2) Die Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 5 Abweichende Fahrpreise

(1) Der Abschluss von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich mit Dauerkunden ist zulässig. Die Sondervereinbarungen sind dem Straßenverkehrsamt der Stadt Fürth durch eine Abschrift anzuzeigen.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für  den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsverkehr

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Fahrgastes bestehen, eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Das Fahrpersonal muss während des Dienstes stets einen Betrag bis zu 50 Euro wechseln können. Bis zu diesem Betrag gehen Fahrten zum Zwecke des  Geldwechselns zu Lasten des Fahrpersonals.

(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke, Ordnungsnummer, Name und Betriebssitz des Unternehmens zu erteilen. Die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungsstellung bleiben unberührt.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch sie Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Zuwiderhandlungen

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 5 000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. die in § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet,
  2. 2. entgegen § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns zu Lasten des Fahrgastes abrechnet,
  3. 3. auf Verlangen des Fahrgastes keine ordnungsgemäße Quittung nach § 6 Abs. 3 erteilt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in der StadtZEITUNG der Stadt Fürth in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung vom 22. November 1993 (Amtsblatt Nr. 39 vom 26. November1993) i.d. F. vom 25. Oktober 2000 (Stadtzeitung Nr. 21 vom 1. November 2000) außer Kraft.

Fürth, 11. Mai 2005, Stadt Fürth


Anm. d. Red.: Auf den Abdruck von Anlage 1 wurde verzichtet

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