Infos zu Taxen und Tarifen in Coburg
Taxiordnung Coburg

Taxitarif Coburg

(gültig seit 01.04.2004)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz in der Stadt Coburg und im Landkreis Coburg.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Coburg, des Landkreises Coburg und das Stadtgebiet von Neustadt bei Coburg.

(3) Die jeweilige Betriebsgemeinde bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II. Als Zonengrenze im Sinne von Satz 1 gilt der Standort der letzten Ortsendetafel (Zeichen 311 zu § 42 StVO) vor der Gemeindegrenze.

§ 2 Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich ohne Berücksichtigung der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis zuzüglich mindestens einer Schalteinheit bzw. der Wartezeit und den Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundpreis beträgt 2,50 EUR
 
(3) Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten von je 0,20 EUR angezeigt.
 
(4) Kilometerpreise (Tarifstufe 1) und Wartezeitpreis (Tarifstufe 2):
  
Tarifstufe 1

  • 0 bis 5 Kilometer
    • (0,20 EUR pro 137,93 m, Umschaltgeschwindigkeit 14,48 km/h)
    • 1,45 EUR
  • 5 bis 10 Kilometer
    • (0,20 EUR pro 153,85 m, Umschaltgeschwindigkeit 16,15 km/h)
    • 1,30 EUR
  • ab 10 Kilometer
    • (0,20 EUR pro 166,67 m, Umschaltgeschwindigkeit 17,50 km/h)
    • 1,20 EUR

Tarifstufe 2

  • Wartezeitpreis
    • Wartezeit - auch verkehrsbedingt - je Stunde
      (0,20 EUR pro 34,3 Sekunden)
      21,00 EUR
  • Rückfahrten aus der Tarifzone II ab Verlassen der Anfahrtsstrecke in der Tarifzone II
    • Tarifstufe 1

(5)  Anfahrt/Zielfahrt/Rückfahrt

  • Anfahrt innerhalb der Tarifzone I
    • frei
  • Anfahrt in der Tarifzone II ab Grenze der Tarifzone I
    • Tarifstufe 1
  • Anfahrt in die Tarifzone I bei Durchqueren der Tarifzone II
    • frei
  • Zielfahrten aus der Tarifzone II in die Tarifzone I, sowie bei Rückfahrten der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I:
    • bis Grenze Tarifzone I
      • Tarifstufe 2
    • ab Grenze Tarifzone I
      • Tarifstufe 1
  • Rückfahrten aus der Tarifzone II ab Verlassen der Anfahrtsstrecke in die Tarifzone II
    • Tarifstufe 1

(6) Zuschläge

Gepäck

  1. üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck (Gepäck bis zu einem Maß von 55 x 40 x 20 cm) sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen
    frei
    üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück
    0,50 EUR
  2. Tiere
    • jedes frei transportiertes Tier 0,50 EUR
    • jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50 EUR
    • Blindenhunde frei
  3. Entgegennahme eines Fahrgastauftrages über Fernmeldeeinrichtungen 1,00 EUR
  4. Fahrten mit Großraumtaxen
    (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können)Abweichend von Buchstabe a) beträgt der Zuschlag ab dem fünften Fahrgast unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen pauschal 5,00 EUR
  5. Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
  6. Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist der auf dem Fahrpreisanzeiger angewiesene Betrag zu bezahlen. Bei Anfahrten in der Tarifzone I sind die dadurch entstandenen Kosten von 2,70 EUR zuzüglich 1,00 EUR Bestellgebühr zu bezahlen.
  7. Bei Bestellung darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat.
  8. Das Rückschalten aus der Stellung „Kasse“ in die zuletzt benutzte Tarifstufe ist möglich.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

(4) Rückfahrten sind Fahrten, bei denen dieselben Fahrgäste im Rahmen desselben Fahrauftrages wieder an den Ausgangsort zurückgebracht werden.

§ 4 Sondervereinbarung

(1) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach § 51 Abs. 2 PBefG (insbesondere von § 2 abweichende Beförderungsentgelte zur Krankenbeförderung) sind nur mit Genehmigung der Stadt Coburg oder des Landratsamtes Coburg zulässig.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte
Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Für Nebenleistungen bei Auftragsfahrten und Sonderleistungen, die vom Fahrgast zusätzlich zur Personenbeförderung gewünscht werden, kann neben dem Beförderungsentgelt vor Antritt der Fahrt ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten i. S. d. § 4 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach den zurückgelegten Kilometern in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 4 zu berechnen; unberührt bleiben die Vorschriften über den Grundpreis, die Zuschläge sowie Festpreise. Der Taxifahrer hat den Fahrgast unverzüglich hinzuweisen.

(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,35 EUR pro Minute zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unter Beachtung des § 37 Abs. 2 BOKraft unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung, Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 EUR wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke (einschließlich Ausgangs- und Zielpunkt), der Ordnungsnummer des Taxis, sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen. Die steuerlichen Vorschriften sind zu beachten.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches (§1 Abs.2).

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeugs

Bei Verunreinigung des Fahrzeugs durch den Fahrgast werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften dieser Verordnung über Beförderungsentgelte zuwiderhandelt, indem er
    • durch eine den Vorschriften des § 2 widersprechende Bedienung des Fahrpreisanzeigers ein höheres oder niedrigeres Beförderungsentgelt fordert oder
    • ein von einer von der Stadt Coburg oder vom Landratsamt Coburg nach § 4 Abs. 1 genehmigten Sondervereinbarung abweichendes Beförderungsentgelt fordert oder
    • bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ein von § 5 Abs. 3 abweichendes Entgelt für die Wartezeit fordert.
  2. den Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet (§ 5 Abs. 1),
  3. den Vorschriften über die Abrechnung und Zahlungsweise zuwiderhandelt, indem er
    • nicht genügend Wechselgeld mit sich führt (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder
    • auf Verlangen des Fahrgastes keine, keine vollständige oder eine unrichtige Quittung über das Beförderungsentgelt erteilt (6 Abs. 3).
  4. entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt.

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.04.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxentarifordnung der Stadt und des Landkreises Coburg vom 02.02.2002 (Amtsblatt Nr. 3, 2002) außer Kraft.

Coburg, 20.02.2004
 

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