Infos zu Taxen und Tarifen in Coburg
Taxitarifordnung Coburg

 Taxiordnung Coburg

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb der Stadt Coburg.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

1. Taxen dürfen nur auf den gekennzeichneten Taxenplätzen bereitgestellt werden.

2. Als Taxenplätze für das Stadtgebiet Coburg werden bestimmt:

  • Der Platz vor dem Personenbahnhof - ganztägig -; Standplatz für die Taxen am Personenbahnhof ist die Ostseite der Verkehrsinsel sowie die Ausbuchtung der Fahrbahn im Bereich des ehemaligen Hotels "Reichsgraf". An der Ostseite der Verkehrsinsel fahren drei Taxen mit Fahrtrichtung Norden auf. Die übrigen Taxen sind in der vorgenannten Ausbuchtung innerhalb der dort markierten Parkboxen aufzustellen.
  • Die Fahrbahn vor dem Rathaus - ganztägig -; drei Taxen haben sich auf Platz südlich der Kettenabsperrung nebeneinander mit Fahrtrichtung Süden aufzustellen. Ein Taxi hat sich neben dem Marktbrunnen mit Fahrtrichtung Norden aufzustellen.
  • Der Platz gegenüber dem Haupteingang zum Landkrankenhaus Coburg im Gustav-Hirschfeld-Ring - ganztägig -; zwei Taxen haben sich hintereinander mit Fahrtrichtung nach Westen aufzustellen.

3. Die Stadt Coburg kann weitere Taxenplätze errichten und vorhandene aufheben.

4. Das Abstellen von Taxen ohne Fahrer auf den Taxenplätzen ist unzulässig.

5. Die ortsfeste Fernmeldeanlage am Personenbahnhof, die zur Übermittlung von Fahrtaufträgen eingerichtet ist. muß allen Taxenunternehmen gegen Entrichtung der anteiligen Kosten zugänglich sein.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenplätzen .

1. Die Taxenplätze sind nach Verkehrszeichen Nr. 314 und Zusatzzeichen Nr. 745 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.

2. Jeder Taxenunternehmer ist berechtigt, die gekennzeichneten Taxenplätze zu benutzen. Die Genehmigungsbehörde kann einen besonderen Auffahrtdienst einrichten.

§ 4 Ordnung auf den Taxenplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxen aufzufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den übrigen Verkehr nicht behindern.

(2) Den an einem Taxenplatz erteilten Auftrag zur Beförderung hat der Fahrer des jeweils ersten Fahrzeuges auszuführen, es sei denn, daß der Fahrgast eine andere Taxe wählt. Sofern sich an einem Taxenplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der in der Reihenfolge der Ankunft auf dem Taxenplatz erste zur Benutzung der Fernsprechanlage berechtigte Fahrer verpflichtet, die Fernsprechanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen.

(3) Taxen dürfen auf Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Taxenplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

(4) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, die Taxenplätze zu reinigen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs­und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird; sie kann ihn selbst aufstellen.

(3) Der Dienstplan ist von Taxenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Anfahrt zum Bestellort und Fahrt zum Zielort sind auf dem kürzesten Wege durchzuführen. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens zu erteilen.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch ihre Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, daß sie den Fahrgast stören.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 61 Abs. l Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 PBefG kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Verordnung verstößt:

  1. § 2 - Bereitstellen von Taxen -
  2. § 4 - Ordnung auf den Taxenplätzen -
  3. § 5 Nr. 3. - Einhalten des Dienstplanes -
  4. § 5 Nr. 4. - Fahrten zum Bestell- und Zielort sowie Quittung -
  5. § 6 - Funkgeräte -

§ 8 Inkrafttreten

Diese Taxenordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverordnung zur Regelung des Kraftdroschkenverkehrs in der Stadt Coburg (Droschkenordnung) vom 5. Dezember 1969 (Coburger Amtsblatt S. 249). zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 1984 (Coburger Amtsblatt S. 89) außer Kraft.
Coburg, den 25. 7.1989
Stadt Coburg
 
 

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