Infos zu Taxen und Tarifen Stadt Bayreuth

Taxiordnung Stadt Bayreuth

(gĂĽltig seit 01.02.2012)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ăśbersichtsseiten enthalten.




§1 Geltungsbereich

(1) Für die Beförderung mit Taxen, deren Unternehmer ihren Betriebssitz in der Stadt Bayreuth haben, gelten im Stadtgebiet Bayreuth die in dieser Verordnung festgesetzten Fahrpreise.

(2) FĂĽr Fahrten mit Fahrtziel oder Fahrtbeginn auĂźerhalb des Stadtgebietes sind die Fahrpreise zwischen Unternehmer und Fahrgast vor Fahrtantritt zu vereinbaren. Der Fahrpreis fĂĽr die gesamte Strecke darf nicht unter dem Fahrpreis liegen, der nach dieser Verordnung fĂĽr die im Stadtgebiet Bayreuth anfallende Fahrtstrecke liegt.

§ 2 Bildung der Fahrpreise

(1) Die Fahrpreise werden nach Grundtaxe, Kilometerpreis, Zeitpreis und gegebenenfalls Zuschlägen berechnet.

(2) Der zu entrichtende Fahrpreis wird durch Fahrpreisanzeiger (§ 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975- BGBII S. 1573) aufgrund der zurückgelegten Fahrtstrecke unter Berücksichtigung etwaiger Zuschläge errechnet.

(3) Die Beförderung von Fahrgästen ohne Einschaltung des Fahrpreisanzeigers ist bei Fahrten, die im Rahmen einer vertraglichen Sondervereinbarung über Krankenfahrten durchgeführt werden, zulässig.

§ 3 Taxen und Zuschläge

(1) Es werden folgende Taxen, unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen, festgesetzt:

Grundtaxe unter Einschluss der Wegstrecke von 121,21m oder einer Zeit von 28,8 Sekunden je Beförderungsauftrag: 2,90 €

Kilometerpreis

  • 0 - 5 km 1,65 €/km (121,21 m je 0,20 €)
  • 5 - 10 km 1,50 €/km (133,33 m je 0,20 €)
  • ab 10 km 1,40 €/km (142,86 m je 0,20 €)
  • Zeitpreis: 25,00 € / h (28,8 Sekunden je 0,20 €)

Zeit- und Kilometerpreise werden in Schalteinheiten von 0,20 € berechnet.

Die Umschaltgeschwindigkeiten betragen:

  • bei einer Wegstrecke von 0 km – 5 km 15,2 km/h
  • bei einer Wegstrecke von 5 km – 10 km 16,7 km/h
  • bei einer Wegstrecke ab 10 km 17,9 km/h

Mit der Grundtaxe sind die Anfahrt zum Bestellort und die Fahrt zurĂĽck zum Taxiplatz abgegolten.

(2) Bei ZurĂĽcknahme des Fahrtauftrages nach Beginn der Anfahrt zum Bestellort ist die Grundtaxe nach Abs. 1 Nr.1 zu entrichten.

(3) Es werden folgende Zuschläge festgesetzt:

  1. Für Fahrten in der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr beträgt der Zuschlag 0,50 €. Dieser Zuschlag muss automatisch vom Taxameter erhoben werden.
  2. Für die Beförderung von Gepäckstücken mit Ausnahme von Handgepäck wird ein Zuschlag von je 0,50 € erhoben. Zusammenklappbare Rollstühle werden kostenfrei befördert.
  3. An den Aufführungstagen der Bayreuther Bühnenfestspiele wird für die Anfahrt zum und für die Abfahrt vom Festspielhaus jeweils ab 2 Stunden vor Beginn bis nach Beendigung der Festspielaufführungen 1,00 € erhoben.
  4. Der Zuschlag für die Beförderung durch ein Großraumfahrzeug (ab 5 Personen) beträgt 3,50 €.
  5. Die Obergrenze der Zuschläge beträgt 10,00 €.

(4) Die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Fahrpreise sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.

(5) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für Krankenfahrten sind möglich, wenn sie zuvor gem.§ 51Abs. 2 Nr.4 PBefG von der Stadt Bayreuth genehmigt worden sind.

§ 4 Störung des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aus Grundtaxe und Fahrleistungstaxe unter Berücksichtigung der zurückgelegten Fahrtstrecke zu berechnen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, jeweils unverzüglich die Störung des Fahrpreisanzeigers zu beheben.

§ 5 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Fahrten im Stadtgebiet dürfen nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger ausgeführt werden. Der Fahrgast muss Taxe, Fahrpreis und Zuschläge jederzeit ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden:

  1. nach Aufnahme des Fahrgastes und fĂĽr diesen erkennbar;
  2. nachangezeigtem Eintreffender Taxe beim Besteller;
  3. bei Vorbestellung abvereinbarter Bestellzeit.

(3) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, sofern nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(4) Der Fahrer hat diese Verordnung stets in der Taxe mitzufĂĽhren und dem Fahrgast auf Wunsch vorzuzeigen.

(5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine datierte und unterschriebene Quittung auszustellen, die den Fahrpreis, das amtliche Kennzeichenoder die Ordnungsnummer des Taxis, den Namendes Unternehmers bzw. der Taxi- Vereinigung sowie den Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt enthalten muss.

§ 6 Ahndung von Zuwiderhandlungen

Nach § 61Abs. 1 Nr.3 Buchst.c und Nr.4 und Abs. 2 Personenbeforderungsgesetz kann mit Geldbuße bis zu 10000,-- € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 2, §§2 und 3 die festgesetzten Beforderungsentgelte einschließlich der Zuschläge über- oder unterschreitet,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 den Fahrpreisanzeiger nicht oder nichtzeitgerecht benutzt,
  3. entgegen § 5 Abs. 5 auf Verlangen keine oder keine vollständige Quittung ausstellt.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.02.2012in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gemeindeverordnung über die Fahrpreise der Taxen in der Stadt Bayreuth (Taxitarifordnung) vom 28. März 2007 (Amtsblatt der Stadt Bayreuth,Nr.8 vom 20. April 2007) außer Kraft.

Bayreuth,den 21.12.2011
STADT BAYREUTH
 

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