Infos zu Taxen und Tarifen in Ansbach
Taxiordnung Ansbach

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.




Taxitarif Stadt Ansbach

(gültig seit 01.01.2007)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz in Ansbach und dem Pflichtfahrbereich der Stadt Ansbach (§ 47 Abs. 4 PBefG).

(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Stadt Ansbach.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus

  1. dem Grundpreis von 2,30 EUR
  2. dem Kilometerpreis nach Abs. 3
  3. dem Zeitpreis nach Abs. 4 und 
  4. den Zuschlägen nach Abs. 5.

(2) Der Mindestfahrpreis beträgt einschließlich der ersten Schalteinheit 2,50 EUR. Die Schalteinheit belauft sich auf 0,20 EUR. Eine Anfahrtsgebühr wird nicht erhoben.

(3) Der Kilometerpreis beträgt

  1. an den Werktagen von 6.00 bis 22.00 Uhr

    aa) für den 1. Kilometer 1,80 EUR; dies entspricht 0,20 EUR je 111,1 m;
    ab) für den 2. Kilometer 1,70 EUR; dies entspricht 0,20 EUR je 117,7 m;
    ac) für den 3. bis 10. Kilometer 1,50 EUR; dies entspricht 0,20 EUR je 133,3 m; 
    ad) ab dem 11. Kilometer 1,35 EUR; dies entspricht 0,20 EUR je 148,2 m;
  2. an den Werktagen von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 00.00 bis 24.00 Uhr

    ba) für den 1. Kilometer 1,85 EUR; dies entspricht 0,20 EUR je 108,1 m;
    bb) für den 2. Kilometer 1,75 EUR; dies entspricht 0,20 EUR je 114,3 m;
    bc) für den 3. bis 10. Kilometer 1,55 EUR; dies entspr. 0,20 EUR je 129,0 m;
    bd) ab dem 11. Kilometer 1,35 EUR; dies entspricht 0,20 EUR je 148,2 m.

(4) Der Wartezeitpreis beträgt einheitlich an allen Tagen unabhängig von der Uhrzeit während der Ausführung eines Beförderungsauftrages sowie bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit 21,00 EUR je Stunde; dies entspricht 0,20 EUR je 34,3 Sekunden bzw. 0,35 EUR je Minute.

(5) Für die Benutzung von Kombifahrzeugen wird ein Zuschlag in Höhe von 3,00 EUR erhoben. Für die Benutzung von Großraumfahrzeugen wird ein Zuschlag in Höhe von 4,00 EUR erhoben. Dies gilt nur, wenn die Fahrzeugart vom Kunden gefordert wird.

(6) Die Umschaltung zwischen Tagtarif und Nachttarif bzw. auf den Sonn- und Feiertagtarif muss automatisch durch den Fahrpreisanzeiger erfolgen.

(7) Für Auftragfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(8) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den Mindestfahrpreis zu entrichten.

(9) Die Berechnung des Fahrpreises muss durch einen geeichten Fahrpreisanzeiger erfolgen. Der Fahrpreis muss auf diesem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden. Es darf nur das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Entgelt gefordert werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte, insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung, sind nur mit Genehmigung der Behörde zulässig.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern, einschließlich des Grundpreises, zu berechnen. Je angefangene 117,7 m werden 0,20 EUR, für den vollen Kilometer 1,70 EUR berechnet.

(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,35 EUR je Minute zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich, das heißt unmittelbar nach der Durchführung der Beförderungsfahrt, während welcher der Ausfall des Fahrpreisanzeigers festgestellt wurde, zu beseitigen. 

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag bis zu 50,-- EUR wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns bei einem Betrag über 50,-- EUR gehen zu Lasten des Fahrgastes, unter 50,-- EUR zu Lasten des Fahrers. Werden größere, vom Fahrzeugführer nicht wechselbare Geldbeträge in Empfang genommen, so ist dem Fahrgast über den einbehaltenen Betrag eine Quittung auszuhändigen. Personalausweise oder andere Ausweisdokumente des Fahrgastes dürfen nicht in Verwahrung genommen werden.

(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmens und der Betriebssitzadresse zu erteilen.

(4) Jeder Fahrer eines Taxis hat ein Exemplar dieser Verordnung bei sich zu führen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeugs

Bei extremer Verunreinigung des Fahrzeugs durch den Fahrgast, z.B. durch Erbrechen, wird ein Betrag von 70,-- EUR als Reinigungskostenpauschale vom verursachenden Fahrgast erhoben. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Taxitarifordnung für die Stadt Ansbach vom 10. September 2001 und die Erste Verordnung zur Änderung der Taxitarifordnung für die Stadt Ansbach vom 04. Juni 2003 außer Kraft.
Ansbach, den 29.11.2006
 

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