Infos zu Taxen und Tarifen im LK Traunstein
Taxitarifordnung LK Traunstein

Taxiordnung Landkreis Traunstein

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Landkreises Traunstein.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf behördlich gekennzeichneten Taxistandplätzen in der Gemeinde des Betriebssitzes bereitgestellt werden. Die Standplätze sind durch Zeichen 229 des Verkehrszeichenkataloges gekennzeichnet. Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf den Standplätzen seines Betriebssitzes bereitzustellen.

(2) Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxistandplätze und außerhalb des Betriebssitzes ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 3 Abs. 5 dieser Verordnung bleibt davon unberührt.

§ 3 Ordnung auf Standplätzen und Nachrückplätzen

(1) Unbesetzte Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.

(2) Jede Lücke an den Taxiständen ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen.

(3) Auf den Standplätzen oder Nachrückplätzen bereitgestellte Taxen müssen durch Anwesenheit des Fahrers stets fahrbereit sein.

(4) Den an einem Taxistand erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi. Diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.

(5) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Beförderungsaufträge sind vom ersten hierzu benutzungsberechtigen Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Vor Annahme des Fahrtauftrages ist auf ein bestehendes Rauchverbot hinzuweisen.

(6) Kann der Fahrer einen Beförderungsauftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist dieser an das nach Absatz 1 nächste geeignete Taxi weiterzuleiten. Im übrigen ist die Weitergabe eines Beförderungsauftrages unzulässig.

(7) Warten an einem unbesetzten Taxistand Fahrgäste, so haben die eintreffenden
unbesetzten Taxen an dessen Spitze vorzufahren.

(8) An Taxiständen dürfen Fahrgäste abgesetzt werden, wenn dadurch nach Absatz 1 wartende Taxen nicht behindert werden. Diesen unbesetzten Taxen ist der Vorrang zu gewähren.

(9) Behördliche Anordnungen über die vorübergehende Verlegung oder Räumung von Taxiständen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

(10) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Pflichten auf den Taxiständen nachzukommen.

(11) Taxen dürfen auf Taxiständen nicht instandgesetzt werden oder gewaschen werden.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) In jedem Taxi sind Straßenkarten des gesamte Pflichtfahrgebietes, die nicht älter als drei Jahre sind, mitzuführen. § 10 BOKraft bleibt unberührt.

(2) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über den Fahrpreis und der gesetzlichen Mehrwertsteuer auszustellen. Die Quittung muss mit dem Datum, der Ordnungsnummer, der Anschrift des Unternehmens sowie der Bezeichnung des Ausgangs- und Zielpunktes versehen sein. Es sind ausschließlich Quittungsformulare mit der Ordnungsnummer und der Anschrift des Unternehmens des betreffenden Fahrzeuges zu verwenden.

(3) Es ist dem Fahrer verboten, Werbe- und Verkaufsangebote zu unterbreiten.

(4) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen oder ähnliches ist untersagt. Gleiches gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise.

§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen

(1) Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro Fahrt, es sei denn, es wird eine abweichende Vereinbarung getroffen. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.

(2) Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.

(3) Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, daß der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht. Eine Störung der Fahrgäste durch den Funkbetrieb ist zu vermeiden. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BOKraft bleibt unberührt.

(4) Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis muss uneingeschränkt nutzbar sein.

(5) Der Taxifahrer hat hilfsbedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.

(6) Behinderte sowie hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich deren Gepäck sind auf deren Verlangen von der Wohnungstüre / vom Ausgangsort abzuholen und / oder an die Wohnungstüre / an den Zielort zu bringen. Die Wohnung des Fahrgastes darf nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung betreten werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) kann mit Geldbuße bis zu 5.000 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.04.2003 in Kraft.
Traunstein, 25.02.2003 Landratsamt Traunstein
 

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