Infos zu Taxen und Tarifen im Lamndkreis Roth

Taxitarif Landkreis Roth

(gültig seit 02.05.2005)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Roth (§ 47 Abs. 4 PBefG).

(2) Der Pflichtfahrbereich umfaßt das Gebiet der Landkreise Roth, Nürnberger Land, Eichstätt, Weißenburg-Gunzenhausen und der Städte Nürnberg und Schwabach.

§ 2 Beförderungsentgelte (EUR)

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus

  • dem Grundpreis und beträgt einschl. der 1. Fahrtschaltung 2,80 EUR
  • dem Kilometerpreis von 1,40 EUR (je gefahrene 107,14 m Wegstrecke 0,15 EUR)
  • dem Zeitpreis nach Abs. 2

Der Kilometerpreis und der Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,15 EUR berechnet.

(2) Zeitpreis
Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages sowie bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (17,8 km/h) 0,15 EUR je 21,6 Sekunden (25,00 EUR je Stunde).

(3) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(4) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

§ 3 Begriffsbestimmungen:

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung der Behörde zulässig.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen – es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.

(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für jede weitere Minute 0,41 EUR pro Minute zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1)  Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann – wenn es angezeigt erscheint - eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,-- EUR wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse zu erteilen.

§ 7 Beförderungspflicht

Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereichs.

Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeuges

Bei Verunreinigung des Fahrzeugs werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.  

§ 9 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.113 EUR geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt zum 02. Mai 2005 in Kraft.

(2) Die im Kreisamtsblatt Nr. 22 vom 02.11.2001 veröffentlichte Taxitarifordnung tritt mit Ablauf des 01. Mai 2005 außer Kraft.

Roth, 29. März 2005

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