Infos zu Taxen und Tarifen im LK Rosenheim
Taxiordnung LK Rosenheim

Taxitarif Landkreis Rosenheim

(gültig ab 01.01.2012)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmer mit dem Betriebssitz im Landkreis Rosenheim.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das Gebiet der Stadt und des Landkreises Rosenheim.

(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs.3 StVO gekennzeichneten Grenzen bildet die Tarifzone A, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone B.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1)  Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus

  • Grundpreis (Bestandteil des Mindestfahrpreises) in Höhe von 3,80 EUR
  • dem Wegtarif nach Abs. 2
  • dem Zeittarif nach Abs. 3
  • Zuschlägen nach Abs.4

Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 EUR berechnet.
 
(2) Wegtarif (Tarifstufe 2)

Der Kilometerpreis beträgt 1,70 EUR/km (0,20 EUR je 117,65 m) und fällt an für

  1. Anfahrten in Zone B ab Zonengrenze A
  2. Zielfahrten in Zone A und Zone B
  3. Zielfahrten aus der Zone B in Richtung Zone A nach Anfahrten innerhalb der Zone A
  4. Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Zone B zu Zielen in der Zone A innerhalb der Zone A
  5. Rückfahrten aus der Zone B ab Verlassen der Anfahrtsstrecke in der Zone B

Die Anfahrt in Zone A ist frei.

(3) Zeittarif (Tarifstufe 1)

Der Zeittarif beträgt 27,00 EUR/Std (0,20 Euro je 26,66 sec) und fällt an

  1. im Bereich der Tarifzone B bei Zielfahrten in die Tarifzone A nach Anfahrten
  2. bei Rückfahrten im Bereich der Tarifzone B bis zur Zonengrenze A
  3. bei verkehrsbedingter Unterschreitung der umschaltgeschwindigkeit bei Fahrten, für die nach Abs 2 ein Kilometerpreis berechnet wird
  4. bei kundenbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit

(4) Zuschläge

  1. Gepäck
    • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 0,50 EUR
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen frei
  2. Tiere
    • jedes frei transportierte Tier 0,50 EUR
    • jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50 EUR
    • Blindenhunde frei
  3. Großraumtaxen
    • Für Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschl. Fahrzeugführer/in zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können) beträgt der Zuschlag ab dem 5. Fahrgast unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen pauschal 2,50 EUR
    • Bestellgebühr (schriftlich oder fernmündlich) entfällt

Der Maximalbetrag für die Zuschläge darf 10,00 EUR nicht überschreiten.

(5) Der Mindestfahrpreis beträgt einschließlich der ersten Schalteinheit der Tarifstufe 1 oder 2 (0,20 EUR) 4,00 EUR

(6) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(7) Nach einer Anfahrt in Zone A darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat.

(8) Bei durch den Fahrgast verursachten Verschmutzungen kann für deren Beseitigung eine angemessene Entschädigung verlangt werden.

(9) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Fahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten, mindestens 4,00 EUR.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in der Zone B ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Zone A zurückfahren.

(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in §.2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (Sondervereinbarungen, insbesondere zur Krankenbeförderung) sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs.2 PBefG zulässig. Sie sind dem Landratsamt Rosenheim zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs.1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe 2 zugrunde zu legen (1,70 EUR/km).

(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die gesamte Wartezelt pro Minute 0,50 EUR zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung, Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50.00 EUR wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke, der Ordnungsnummer, des Namens des Unternehmers, der Betriebssitzadresse sowie des Datums und der Unterschrift auszustellen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Ein Anspruch auf Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der. Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

(4) Das Fahrpersonal ist verpflichtet, tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Behinderte und hilfsbedürftige Fahrgäste sind auf Wunsch nebst Gepäck aus der Wohnung oder Arztpraxis abzuholen bzw. bis in die Wohnung oder Arztpraxis zu bringen.

§ 8 Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000.- Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.12.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landratsamtes Rosenheim vom 01.04.2006, sowie die Verordnungen zur Änderung der Taxitarifordnung vom 01.10.2006 und 01.10.2008 außer Kraft.

Die Umstellung der Taxameter hat innerhalb von 3 Wochen zu erfolgen.

Rosenheim, 17.10.2011

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