Infos zu Taxen und Tarifen im LK Rhön-Grabfeld

Taxiordnung Landkreis Rhön-Grabfeld

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich und Pflichtfahrgebiet

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Unternehmer mit Betriebssitz im Landkreis Rhön-Grabfeld.

(2) Das Pflichtfahrgebiet (§ 47 Abs. 4 PBefG) umfaßt den Landkreis Rhön-Grabfeld.

(3) Das Pflichtfahrgebiet wird in die Tarifzonen I und II eingeteilt. Tarifzone I beinhaltet die Kerngemeinde einer Betriebssitzgemeinde (ohne weitere Ortsteile) in den durch die Ortstafeln gebildeten Grenzen. Befindet sich der Betriebssitz in einem Ortsteil, so gehört der Anfahrtweg zur Kerngemeinde ebenfalls zur Tarifzone I.

§ 2 Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus:

  • dem Grundpreis in Höhe von 4,30 DM / 2,20 EUR,
  • dem Kilometerpreis nach Abs. 2 bis 2000 Meter (0,40 DM je 150,2 m / 0,20 EUR je 142,8 m) 2,65 DM / 1,40 EUR,
  • dem Kilometerpreis nach Abs. 2 über 2000 Meter (0,40 DM je 163,3 m / 0,20 EUR je 160,0 m) 2,45 DM / 1,25 EUR,
  • dem Wartezeitpreis nach Abs. 3 je Stunde in Höhe von 36,00 DM / 18,00 EUR,
  • den Zuschlägen nach Abs. 4. Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten berechnet in Höhe von 0,40 DM / 0,20 EUR.

(2) Kilometerpreis (Tarifstufe I) Der Kilometerpreis gilt bei:

  • Zielfahrt aus Zone I in Zone I und II,
  • Anfahrt aus Zone I in Zone II ab Zonengrenze I,
  • Zielfahrt aus Zone II in Zone I ab Zonengrenze I und Rückfahrt derselben Fahrgäste aus Zone II ab Zonengrenze I,
  • Zielfahrt aus Zone II in Zone II ab Verlassen der Anfahrtsstrecke.

Frei ist die Anfahrt in Zone I und die Anfahrt zu Taxistandplätzen in der Betriebssitzgemeinde, die nicht in Zone I liegen.

(3) Wartezeitpreis (Tarifstufe II) Der Wartezeitpreis gilt bei:

  • Wartezeiten während der Ausführung des Beförderungsauftrages,
  • Zielfahrt in Zone II in Richtung Zone I und Rückfahrt derselben Fahrgäste in Zone II in Richtung Zone I,
  • verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit im DM-Tarif: bis 2000 m 13,6 km/h / über 2000 m 14,7 km/h, im EUR-Tarif: bis 2000 m 12,6 km/h / über 2000 m 14,4 km/h.

(4) Zuschläge

  • Beförderung von üblicherweise im Kofferraum unterzubringendem Gepäck 1,00 DM / 0,50 EUR
  • Beförderung von Rollstühlen frei
  • Beförderung von Kleintieren:
    • frei transportiertes Tier 2,00 DM / 1,00 EUR
    • im Transportbehälter oder Käfig transportiertes Tier 1,00 DM / 0,50 EUR
    • Blindenhunde frei
  • Bestellung eines
    • Kombifahrzeuges 5,00 DM / 2,50 EUR
    • Großraumfahrzeuges 10,00 DM / 5,00 EUR

(5) Mindestfahrpreis
Der Mindestfahrpreis beträgt (einschließlich der ersten Schalteinheit) 4,70 DM / 2,40 EUR

(6) Fahrpreis bei Nichtbenutzung
Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahr-preis zu entrichten. Wird in der anfahrtsfreien Zone ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Bestel-ler den Mindestfahrpreis zu entrichten.

§ 3 Fahrpreise außerhalb des Pflichtfahrgebiets

Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Fahrer den Fahrgast vor Antritt der Fahrt darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist (§ 37 Abs. 3 BOKraft).

§ 4 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu berechnen. Dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstufe zugrundezulegen. Hierauf ist der Fahrgast unverzüglich hinzuweisen.

(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit der Wartezeitpreis nach § 2 Abs. 1 und 3 anzusetzen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, sofern nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt. Beim Aus- und Einladen zuschlagspflichtigen Gepäcks hat der Fahrer dem Fahrgast behilflich zu sein.

(2) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(3) Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 100,00 DM / 50,00 EUR wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(4) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszuhändigen, die Name und Anschrift des Unternehmers, Ordnungsnummer, Fahrtstrecke, Fahrpreis, Datum und Unterschrift des Fahrers enthalten muß. Die Taxitarifordnung ist mitzuführen.

§ 6 Sonderformen des Verkehrs mit Taxen

Abweichend von den Bestimmungen der Taxitarifordnung können Sonderformen des Verkehrs mit Taxen gestattet werden.

§ 7 Beschäftigung von hauptberuflichen Fahrern

Der Taxiunternehmer hat nachzuweisen, daß für jedes Fahrzeug ein haupt- oder nebenberuflicher Fahrer beschäftigt wird.

§ 8 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gem. § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.11.2001 in Kraft.
Bad Neustadt a. d. Saale, 10.10.2001
 
 

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