Infos zu Taxen und Tarifen im LK Neumarkt/Oberpfalz
Taxiordnung LK Neumarkt/Oberpfalz

Taxitarif Landkreis Neumarkt i.d. Oberpfalz

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich und Pflichtfahrgebiet

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmer mit dem Betriebssitz im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Neumarkt i.d.OPf.

(2) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 Zeichen 310/311 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

  • Bei der Betriebssitzgemeinde Neumarkt i.d.OPf. bildet die Stadt Neumarkt i.d.OPf. mit den Ortsteilen Woffenbach, Mühlen, Holzheim, Labersricht (in den durch die Ortstafeln gem. § 42 Abs. 3 Zeichen 310/311 StVO gekennzeichneten Grenzen),
  • bei den Betriebssitzgemeinden Parsberg und Lupburg bilden die Stadt Parsberg mit den Ortsteilen Eglwang, Hackenhofen, Hammermühle, Rudolfshöhe und der Markt Lupburg (in den durch die Ortstafeln gem. § 42 Abs. 3 Zeichen 310/311 StVO gekennzeichneten Grenzen) die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der im Taxi beförderten Personenanzahl zusammen aus dem

  • Grundpreis
    • Bestandteil des Mindestfahrpreises 2,40 Euro
  • Mindestfahrpreis
    • einschließlich der ersten Schalteinheit  2,60 Euro
      Der Kilometerpreis und der Zeitpreis werden nach Schalteinheiten von 0,20 EUR berechnet.
  • Kilometerpreis (Tarifstufe 1)
    • 1. Kilometer (0,20 EUR je 90,9 m) 2,20 EUR
    • 2. Kilometer (0,20 EUR je 100 m) 2,00 EUR
    • jeder weitere Kilometer (0,20 EUR je 142,9 m) 1,40 EUR
  • Zeitpreis (Tarifstufe 2) 24,00 Euro
    • Der Zeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingten Standzeiten und bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit erhoben
      Die Umschaltgeschwindigkeiten betragen:
      • Für den 1. Kilometer 10,9 km/h
      • für den 2. Kilometer 12 km/h
      • für jeden weiteren Kilometer 17,1 km/h
  • Zuschläge
    • Zuschläge für Großraumtaxi (ab 5 Fahrgastplätze) 5,00 Euro
    • Zuschläge für Fahrzeuge mit behindertengerechter Ausrüstung (z.B. Hebebühne oder Rampe) 10,00 EUR

(2) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend. Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

(3) Kommt eine Taxifahrt nicht zustande, ohne dass dies der Fahrer zu vertreten hat, so sind der Mindestfahrpreis und die tatsächlich gefahrenen Kilometer (aufgerundet) zu erheben.

§ 3 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Krankenbeförderung) sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG nach Genehmigung durch das Landratsamt zulässig.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Das zu vereinbarende Beförderungsentgelt darf nicht geringer sein als das für die Fahrt bis zur Grenze des Pflichtfahrgebietes. Während der Fahrt im Pflichtfahrgebiet ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

§ 4 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 3 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen, dabei ist der Kilometerpreis zugrunde zu legen.

(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,20 Euro je 30 Sekunden zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

(5) Die Anfahrt innerhalb der Tarifzone I ist frei. Der Fahrpreisanzeiger mit Tarifstufe 1 wird bei der Anfahrt erst beim Überschreiten der Tarifzone I eingeschaltet. Bei einer anschließenden besetzten Rückfahrt in Richtung Zone I oder in die Zone I ist Tarifstufe 2 (Wartepreis - kein Kilometerentgelt) einzuschalten.
Wurde die Taxe telefonisch für eine Fahrt innerhalb der Tarifzone I bestellt, ist der Fahrpreisanzeiger mit Tarifstufe 2 bei Ankunft an der Bestelladresse einzuschalten. Der Besteller ist unverzüglich über die Ankunft zu unterrichten.
Im Ãœbrigen ist der Fahrpreisanzeiger mit Tarifstufe 1 bei Antritt der Fahrt einzuschalten.

§ 5 Abrechnung, Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches soll eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 100,00 Euro wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe des Datums, der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse mit Steuernummer sowie der Unterschrift des Fahrzeugführers auszustellen.

(4) Der Beförderungsauftrag endet erst, wenn der Fahrer den Fahrgast entlässt.

§ 6 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten (§ 2 Abs. 2) besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 7 Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer

  • andere als die in § 2 oder § 3 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
  • entgegen § 4 Abs. 1 und 5 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
  • entgegen § 4 Abs. 3 Wartezeiten bei Störungen des Fahrpreisanzeigers berechnet,
  • entgegen § 5 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 100,00 Euro zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
  • entgegen § 5 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
  • entgegen § 6 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
  • entgegen § 7 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
  • entgegen § 7 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. März 2006 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 10.04.2002 (Amtsblatt des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. Nr. 8 vom 10.04.2002) außer Kraft.

Neumarkt i.d.OPf., 03. Februar 2006
Landratsamt
 

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