Infos zu Taxen und Tarifen im LK Neumarkt/Oberpfalz
Taxitarifordnung LK Neumarkt/Oberpfalz

Taxiordnung Landkreis Neumarkt i. d. Oberpfalz

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxis innerhalb des Landkreises Neumarkt i.d.OPf.

§ 2 Bereitstellung von Taxis

1. Taxis dürfen unbeschadet privatrechtlicher Sonderregelungen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden (Zeichen 229, § 41 StVO – Standplätze und Nachrückplätze)

2. Das Landratsamt legt Nachrückplätze sowie Plätze zur Bereitstellung an zusätzlichen Stellen zu bestimmten Zeiten fest.

§ 3 Benutzung von Taxistandplätzen

1. Unbesetzte Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.
An Taxistandplätzen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden, wenn freien Taxis ungehindert Aufstellung gewährleistet wird.
Unbesetzten Taxis ist der Vortritt zu gewähren.

2. Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen.

3. Auf Standplätzen aufgestellte Taxis müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein.

4. Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi, diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.

5. Vor Annahme eines Fahrtauftrages ist ein bestehendes Rauchverbot bekannt zu geben.

6. Kann der Fahrer einen Auftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist dieser an ein geeignetes Taxi weiterzuleiten. Im übrigen ist eine Weitergabe eines Fahrtauftrages unzulässig.

7. Waren an einem unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxis an die Spitze des Standplatzes vorzufahren.

8. Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

9. Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Obliegenheiten auf den Standplätzen nachzukommen.

§ 4 Ordnung auf Taxistandplätzen - Einzelheiten eines Dienstbetriebes

1. Taxis dürfen auf Taxistandplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
Ausgenommen ist das Reinigen von Scheiben und Beleuchtungseinrichtungen.

2. In jedem Taxi sind Straßenkarten des gesamten Pflichtfahrtgebietes sowie Stadtpläne der Stadt Neumarkt i.d.OPf., Berching und Parsberg, die nicht älter als zwei Jahre sind, mitzuführen. §10 BOKraft bleibt unberührt.

3. Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über den Fahrpreis auszustellen. Die Quittung muss mit dem Datum, der Ordnungsnummer, Anschrift des Unternehmens sowie der Bezeichnung des Ausgangs- und Zielpunktes versehen sein. Es sind ausschließlich Quittungsformulare mit der Ordnungsnummer und der Anschrift des Unternehmers des betreffenden Fahrzeuges zu verwenden.

4. Es ist dem Fahrer verboten, Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.

5. Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen o.ä. ist untersagt. Gleiches gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise.

6. Bereitstellung und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitsvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.
Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan nach Abs.1 aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.
Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmen und –fahrern einzuhalten.

§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen

1. Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro Fahrt, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.

2. Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.

3. Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, dass der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht, eine Störung der Fahrgäste durch den Funkbetrieb ist zu vermeiden. § 8 Abs.3 BOKraft bleibt unberührt.

4. Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis muss uneingeschränkt nutzbar sein.

5. Hilfsbedürftigen Personen ist beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 und Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu EUR 5000,00 belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften

  • des § 2 Abs. 1 und 2 über das Bereitstellen von Taxis
  • des § 3 Abs. 1, 2, 3 und 7 über das Aufstellen von Taxis an Standplätzen und Nachrückplätzen sowie Anwesenheit des Fahrers
  • des § Abs. 4, 5 und 6 über die Ausführung des Beförderungsauftrages
  • des § 3 Abs. 8 und 9 über die Pflichten bei behördlichen Anordnungen und gegenüber der Straßenreinigung
  • des § 4 Abs. 1 über das Instandsetzen und Waschen auf Standplätzen
  • des § 4 Abs. 2 über das Mitführen von Straßenkarten und Stadtplänen
  • des § 4 Abs. 3 über die Ausstellung und Verwendung von vorschriftsmäßigen Quittungen
  • des § 4 Abs. 4 und 5 über das Unterbreiten von Werbe- und Verkaufsangeboten und des Anwerbens von Fahrgästen
  • des § 4 Abs. 6 über das Einhalten von Dienstplänen
  • des § 5 Abs. 1 über die Wartepflicht gegenüber Fahrgästen und über Fahrtunterbrechungen
  • des § 5 Abs. 2 über das Mitnehmen Dritter oder eigener Haustiere
  • des § 5 Abs. 3 über den Betrieb von Funkgeräten
  • des § 5 Abs. 4 du 5 über das Ein- und Ausladen tarifpflichtigen Gepäcks sowie der Hilfeleistung für hilfsbedürftige Personen

zuwiderhandelt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Neumarkt i.d.OPf., 07.11.1995
LANDRATSAMT
 
 

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