Infos zu Taxen und Tarifen im LK München
Taxiordnung LK München

Taxitarif Landkreis München

(gültig ab 01.03.2016)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit Betriebssitz im Landkreis München.

2) Der Pflichtfahrbereich umfasst die Gebiete der Landkreise München, Erding, Freising sowie der Landeshauptstadt München, der Gemeinde Egling des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen, der Stadt Dachau und der Gemeinde Karlsfeld des Landkreises Dachau, der Gemeinden Anzing, Egmating, Oberpframmern, Pliening, Poing, Vaterstetten und Zorneding des Landkreises Ebersberg, der Stadt Fürstenfeldbruck (einschließlich Flugplatz) und der Gemeinden Alling, Eichenau, Emmering, Germering, Gröbenzell, Olching und Puchheim des Landkreises Fürstenfeldbruck, der Stadt Starnberg und der Gemeinden Gauting, Gilching und Krailling des Landkreises Starnberg.

3) Der jeweilige Bereithaltungsbereich bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II. Als Zonengrenze gilt der Standort des Zeichens 311 StVO („Ortstafel“).

§ 2 Begriffsbestimmungen

1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

2) Zielfahrten sind Fahrten vom Einsteigeort zu einem Fahrtziel.

3) Rückfahrten sind Fahrten, bei denen dieselben Fahrgäste im Rahmen desselben Fahrtauftrages wieder an den Ausgangsort zurückgebracht werden.

4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

5) Als Bereithaltungsbereich gelten die jeweilige Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens sowie das Gelände des Flughafens München.

Das Gelände des Flughafens im Sinne dieser Verordnung beginnt an der Zufahrt über die

  • Zentralallee, 400 m nach der Abzweigung von der Bundesstraße B 301,
  • Freisinger Allee bei der Agip-Tankstelle und
  • Staatsstraße St 2584 aus Richtung Erding kommend bei der Abzweigung zur „Allgemeinen Luftfahrt“.

6) Als ein Bereithaltungsbereich gelten jeweils

  • Brunnthal und Sauerlach,
  • Feldkirchen, Grasbrunn und Haar,
  • Garching b. München und Ismaning,
  • Gräfelfing, Neuried und Planegg,
  • Grünwald, Oberhaching und Pullach,
  • Hohenbrunn, Neubiberg, Ottobrunn und Putzbrunn sowie Taufkirchen, jedoch nur östlich der BAB A 8,
  • Taufkirchen und Unterhaching.

§ 3 Beförderungsentgelt

1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Personenzahl aus dem Grundpreis zuzüglich mindestens einer Schalteinheit, dem Kilometer- bzw. dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen.

Der Grundpreis beträgt 3,50 Euro.

Der Mindestfahrpreis (Grundpreis + 1. Schalteinheit) beträgt 3,70 Euro.

 Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten angezeigt von je 0,20 Euro.

2) Kilometerpreis (Tarifstufe 1) und Wartezeitpreis (Tarifstufe 2)

Tarifstufe 1

  • 0 bis 5 Kilometer 1,90 Euro
    (0,20 Euro pro 105,26 m, Umschaltgeschwindigkeit 14,2 km/h)
  • 5 bis 10 Kilometer 1,70 Euro
    (0,20 Euro pro 117,65 m, Umschaltgeschwindigkeit 15,9 km/h)
  • ab 10 Kilometer 1,60 Euro
    (0,20 Euro pro 125,00 m, Umschaltgeschwindigkeit 19,9 km/h)

Tarifstufe 2

Der Wartezeitpreis - auch kunden- und verkehrsbedingt 28,00 Euro
(0,20 Euro je 25,71 Sekunden) 28,00 Euro

3) Fahrpreise nach Tarifzonen

  • Anfahrt innerhalb der Tarifzone I frei
  • Anfahrt in der Tarifzone II ab Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 1
  • Zielfahrt in Tarifzone I und in Tarifzone II Tarifstufe 1
  • Rückfahrt aus der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I Tarifstufe 2
  • ab Tarifzone I Tarifstufe 1
  • bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone II
    • in die Tarifzone I bis Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 2
    • ab Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 1

4) Zuschläge

  • Entgegennahme eines Fahrtauftrages über Telekommunikationseinrichtung 1,20 Euro
  • Gepäck
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen frei
    • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 0,60 Euro (Gepäck über ein Maß von 55 x 40 x 20 cm
  • Tiere
    • Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige und andere Hilflose unentbehrlich sind frei
    • jedes frei transportierte Tier 0,60 Euro
    • jeder Käfig oder Transportbehälter 0,60 Euro
  • Großraumtaxen
    Für Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/in zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade-/Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können) beträgt der Zuschlag ab dem 5. Fahrgast unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen pauschal 6,00 Euro

5) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Fahrpreis zu bezahlen. Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat.

6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 a – c gelten für folgende Fahrten Festpreise

  1. Flughafen München auf kürzestem Weg zur Neuen Messe München 63,00 Euro
  2. Neue Messe München auf kürzestem Weg zum Flughafen München 63,00 Euro

Bei Benutzung eines Großraumtaxis ist der Zuschlag nach Abs. 4 d zu zahlen. Bestimmt der Fahrgast einen anderen Weg zum Fahrziel, berechnet sich das Beförderungsentgelt nach den Absätzen 1 - 5.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (Sondervereinbarungen) sind nur mit Genehmigung (§ 51 Abs. 2 PBefG) des Landratsamtes München zulässig.

2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

1) Fahrten im Pflichtfahrbereich sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 3 Abs. 6.

2) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis der Tarifstufe I nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.

3) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf bei Störung des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so ist für die gesamte Wartezeit 0,47 Euro pro Minute zu berechnen.

4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung, Zahlungsweise

1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

2) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt (mit jeweils gültigem USt-Satz) mit Angabe der Fahrtstrecke einschließlich Ausgangs- und Zielpunkt und der Ordnungsnummer und des Datums sowie des Namens des Unternehmens und der Betriebssitzadresse auszustellen.

3) Der Fahrer muss während des Dienstes einen Betrag bis zu 50 Euro wechseln können. Bis zu diesem Betrag gehen Fahrten zum Zweck des Geldwechselns zu Lasten des Fahrers.

§ 7 Beförderungspflicht

1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

2) Ein Anspruch auf Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren oder Belästigungen zu befürchten sind.

§ 8 Allgemeine Vorschriften

1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

2) Der Fahrer hat eine Ausfertigung dieser Verordnung und der geltenden Taxiordnung mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt am 01.03.2016 in Kraft.

 2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landkreises München über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr vom 17.11.2013 (Amtsblatt des Landkreises München Nr. 28 vom 27.11.2013) außer Kraft.

3) Der Fahrpreisanzeiger ist spätestens 14 Tage nach Inkrafttreten dieser Taxitarifordnung auf die neu festgesetzten Entgelte umzustellen. Bis zur Umstellung gilt bezüglich der Beförderungsentgelte § 3 der Verordnung des Landkreises München über den Taxitarif (Taxitarifordnung) vom 17.11.2013 (Amtsblatt des Landkreises München Nr. 28 vom 27.11.2013) abweichend
von Abs. 2 fort.

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