Infos zu Taxen und Tarifen im LK München
Taxitarifordnung LK München

Taxiordnung Landkreis München

(gültig seit 01.12.2010)

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz im Landkreis München haben. Sie gilt für das in der Taxitarifordnung festgelegte Pflichtfahrgebiet.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxistandplätzen in der Betriebssitzgemeinde des Unternehmers sowie an den Taxistandplätzen auf dem Gelände des Flughafens München bereitgehalten werden.

(2) Das Landratsamt München kann das Bereithalten von  Taxen außerhalb gekennzeichneter Taxistandplätze erlauben.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxistandplätzen

(1) Taxistandplätze sind mit Zeichen 229 StVO („Taxenstand“) gekennzeichnet.

(2)  Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf dem gekennzeichneten Taxistandplatz nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Stellplätze bereitzuhalten.

(3) Bei Benutzung von Standplätzen auf Privatgrund bleiben privatrechtliche Verhältnisse unberührt.

§ 4 Ordnung auf den Taxistandplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.

(2) Abweichende Regelungen für den Flughafen München richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der örtlich zuständigen Landratsämter Erding und Freising.

(3) Die an den Stand- und Nachrückplätzen bereitgestellten Taxen müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen.

(4) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die unverzügliche Abfahrt zu ermöglichen.

(5) Fahrtaufträge, die über das Standplatztelefon eingehen, sind von den Benutzungsberechtigten in der Reihenfolge des Abs. 4 anzunehmen und unter Angabe der Ordnungsnummer unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszuführen.

(6) Behördliche Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten. Der Straßenreinigung und dem Schneeräumdienst muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben an den Standplätzen nachzukommen.

(7) Taxen sind in einem sauberen, gepfegten Zustand bereitzuhalten. Sie dürfen auf Taxistandplätzen weder instandgesetzt noch gewaschen werden.

(8) An Taxistandplätzen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden, wenn freien Taxis ungehindert Aufstellung gewährleistet wird.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen oder ähnliches ist untersagt. Gleiches gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise.

(2) Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepficht bis zu   30 Minuten pro Fahrt, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme nicht den Fahrgästen gehörender Haustiere untersagt.

(4) Wünschen der Fahrgäste hat der Fahrer Folge zu leisten, soweit Beförderungspficht und –zweck sowie anderweitige Vorschriften nicht entgegenstehen.

(5) Der Taxifahrer hat tarifpfichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis müssen uneingeschränkt nutzbar sein

(6) Behinderte sowie hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich deren Gepäck sind auf deren Verlangen von der Wohnungstüre/vom Ausgangsort abzuholen und/oder an die Wohnungstüre/an den Zielort zu bringen. Die Wohnung des Fahrgastes darf nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung betreten werden.

(7) Auf Verlangen ist vom Taxifahrer eine Quittung über den Fahrpreis unter Angabe der Ordnungsnummer des Taxis, der Anschrift des Unternehmers sowie der Bezeichnung des Ausgangs- und Zielortes mit Datum auszustellen.

(8)  In jedem Taxi sind Straßenkarten des gesamten Pfichtfahrgebietes sowie Stadtpläne der Städte Erding, Freising   und München in Form von Druckerzeugnissen, die nicht älter als drei Jahre sind, mitzuführen. § 10 BOKraft bleibt unberührt.

(9) Es ist dem Fahrer verboten, Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.

§ 6 Fahrtaufträge über Funk

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Funkauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, dass der Fahrer die Durchsagen versteht. Eine Störung der Fahrgäste durch den Funkbetrieb ist zu vermeiden. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BOKraft bleibt unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Taxiordnung tritt am 01.12.2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Taxiordnung des Landkreises München vom 07.08.2003 (Amtsblatt des Landkreises München Nr. 22 vom 18.08.2003) außer Kraft.

München, den 29.10.2010

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