Infos zu Taxen und Tarifen im LK Miltenberg
Taxitarifordnung LK Miltenberg

Taxiordnung Landkreis Miltenberg

A. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Landkreises Miltenberg. Die Bestimmungen des PBefG und der BOKraft sind vorrangig und unabhängig von dieser Verordnung zu beachten.

§ 2 Beförderungspflicht

Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) für Taxiunternehmen besteht bei Fahrten innerhalb des Landkreises Miltenberg (Pflichtfahrgebiet).

§ 3 Beförderungsentgelte

Die Berechnung der Beförderungsentgelte für Taxen richtet sich ausschließlich nach der Verordnung über Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen in der jeweils gültigen Fassung.

B. Ordnungsvorschriften

§ 4 Bereitstellen von Taxen

1. Taxen dürfen auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf den von der Straßenverkehrsbehörde festgelegten und durch Zeichen 229 gekennzeichneten Taxiplätzen bereitgestellt werden.

2. Taxiunternehmen dürfen ihre Taxen nur an den Taxiplätzen ihres Betriebssitzes bereitstellen. In Ausnahmefällen kann das Landratsamt die Bereitstellung auf Straßen und Plätzen sowohl außerhalb des Betriebssitzes als auch außerhalb von Taxiplätzen gestatten.

§ 5 Ordnung an Taxiplätzen

1. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiplätzen aufzustellen. Lücken sind durch Nachrücken des nächsten Fahrzeugs auszufüllen. Das Nachrücken kann unterbleiben, wo die Taxen nebeneinander aufzustellen sind.

2. Taxen, die an Taxiplätzen bereitgestellt werden, müssen stets fahrbereit sein. Das bloße Abstellen von Taxen (Parken) an Taxiplätzen ist untersagt.

3. Taxen dürfen an Taxiplätzen nur so bereitgestellt werden, daß sie weder den übrigen Verkehr, noch andere Taxen beim Betrieb behindern.

4. Das Ansprechen von Passanten zum Zweck einen Beförderungsauftrag zu erhalten ist weder vom Fahrzeug aus noch sonst zulässig. Das gilt insbesondere an Taxiplätzen.

5. Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Das Zusammenladen mehrerer Fahrgäste ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung desjenigen zulässig, der das Taxi als erster in Anspruch genommen hat. Der Fahrer hat die Zustimmung in Anwesenheit des hinzukommenden Fahrgastes einzuholen. (Hinweis: Der Fahrpreis darf auch in diesem Fall nur einmal verlangt werden. Es sollte falls die Vertragsparteien anderes nicht vereinbaren, aus dem Verhältnis der jeweils zurückgelegten Strecke zueinander errechnen.)

6. Sofern sich an einem Taxiplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtigte Fahrer des ersten Fahrzeugs verpflichtet, diese Anlage zu bedienen und die bestellte Fahrt unverzüglich auszuführen. Auf Verlangen ist dem Fahrgast die vom Landratsamt für das Fahrzeug zugeteilte Ordnungsnummer zu nennen.

7. Taxen dürfen an Taxiplätzen weder instandgesetzt noch gewartet oder gewaschen werden.

8. Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxiplätzen nachzukommen.

§ 6 Dienstbetrieb

1. Das Bereitstellen und Einsetzen der Taxen kann durch einen von den Taxiunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist insbesondere unter Berücksichtigung der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist dem Landratsamt zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

2. Das Landratsamt kann verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.

3. Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmen und deren Fahrern einzuhalten.

§ 7 Funkbetrieb

Der Funkverkehr muß so stattfinden, daß die Fahrgäste weder durch die Lautstärke noch durch den Inhalt der Gespräche gestört werden.

C. Schlußbestimmungen

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) im Landkreis Miltenberg vom 01.10.1975 außer Kraft.

Miltenberg, den 24.11.1995

 

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