Infos zu Taxen und Tarifen im LK Miesbach
Taxitarifordnung LK Miesbach

Taxiordnung Landkreis Miesbach

§ 1 Geltungsbereich 

Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Landkreises Miesbach. 

§ 2 Bereithalten von Taxen

Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxistandplätzen am Betriebssitz des Unternehmers bereitgehalten werden. Das Landratsamt Miesbach kann das Bereithalten von Taxen außerhalb gekennzeichneter Taxistandplätze erlauben; § 6 bleibt unberührt. 

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxistandplätzen

1. Taxistandplätze sind mit Zeichen 229 "Taxistand" der Straßenverkehrsordnung
gekennzeichnet. 

2. Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf dem gekennzeichneten Taxistandplatz nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Stellplätze bereitzuhalten. 

3. Bei Benutzung von Standplätzen auf Privatgrund bleiben privatrechtliche Verhältnisse unberührt. 

§ 4 Ordnung auf den Taxistandplätzen

1. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Stellplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.

2. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen.

3. Die an den Stand- und Nachrückplätzen bereitgestellten Taxen müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit 

4. Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die unverzügliche Abfahrt zu ermöglichen.

5. Fahraufträge, die über das Standplatztelefon eingehen, sind von den Benutzungsberechtigten in der Reihenfolge des Abs. 4 anzunehmen und unter Angabe der Ordnungsnummer unverzüglich und auf dem kürzesten Weg auszuführen. Wird ein Nichtrauchertaxi verlangt, ist das Gespräch erforderlichenfalls an den nächsten benutzungsberechtigten Fahrer eines Nichtrauchertaxis weiterzugeben.

6. Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

7. Der Straßenreinigung und dem Schneeräumdienst muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben an den Standplätzen nachzukommen.

8. Taxen sind in einem sauberen, gepflegten Zustand bereitzuhalten. Sie dürfen auf Taxistandplätzen weder instandgesetzt noch gewaschen werden.

§ 5 Dienstbetrieb 

1. Das Werben von Fahrgästen durch Plakate oder Ansprechen ist verboten.

2. Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht von bis zu 30 Minuten, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen.

3. Während der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme Dritter oder Tiere, die sich in der Obhut des Fahrers befinden untersagt.

4. Wünschen der Fahrgäste hat der Fahrer Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht und -zweck sowie die allgemeinen Verkehrsübungen nicht entgegenstehen. 

5. Der Taxifahrer hat beim Ein- und Ausladen von tarifpflichtigem Gepäck behilflich zu sein. Hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich Gepäck müssen auf Wunsch vom Fahrer bis in die Wohnung gebracht, beziehungsweise dort abgeholt werden. 

6. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist diese unter Angabe der Ordnungsnummer sowie der Fahrtstrecke (Einsteige- und Zielort) zu erteilen.

7. Das Landratsamt Miesbach kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird, es kann ihn aber auch selber aufstellen.

§ 6 Fahraufträge über Funk

Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden, sofern dem ein Dienstplan nach § 5 Abs. 7 nicht entgegensteht. 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften

  1. des § 2 über das Bereithalten von Taxen 
  2. des § 4 Abs. 1, 2 und 3 über das Aufstellen von Taxen an Standplätzen und Nachrückplätzen sowie die Anwesenheit von Fahrern 
  3. des § 4 Abs. 4 und 5 über das Ausführen des Beförderungsauftrages und das Bedienen der Fernmeldeanlage 
  4. des § 5 Abs. 1 über das Werben von Fahrgästen 
  5. des § 5 Abs. 3 über das Mitnehmen Dritter oder Tiere zuwiderhandelt.

§ 8 Inkrafttreten 

Die Taxiordnung tritt am 24.07.1989 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung des Landratsamtes Miesbach vom 17.11.77 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 28.11.1977, Nr. 11) außer Kraft. 

 

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