Infos zu Taxen und Tarifen im LK Landshut

 Taxitarif Landkreis Landshut

(gültig ab 01.02.2016)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Landshut.

(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Landshut und der Stadt Landshut.

(3) Für den Pflichtfahrbereich nach Abs. 2 besteht Beförderungspflicht nach Maßgabe des § 47 Abs. 4 PBefG.

(4) Die Betriebssitzgemeinden (Ort der geschäftlichen Niederlassung in den Grenzen der straßenverkehrsrechtlichen Ortsdurchfahrt = gekennzeichnet durch Verkehrszeichen 310/311) bilden die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus

  • dem Grundpreis
    • - von 06.00 - 22.00 Uhr Tagfahrten 3,00 €
    • - von 22.00 - 06.00 Uhr Nachtfahrten 6,00 €
    • Die Umschaltung hat automatisch zu erfolgen.
  • dem Kilometerpreis (Tarifstufe 2) nach Abs. 2
  • dem Zeitpreis (Tarifstufe 1) nach Abs. 3
  • den Zuschlägen nach Abs. 4

Kilometerpreis und Zeitpreis werden in Schalteinheiten von je 0,20 € berechnet.

(2) Kilometerpreis (Tarifstufe 2)

Der Kilometerpreis beträgt bei

  • 0 bis 3 Kilometer (0,20 € je 100 m) 2,00 €
  • 3 bis 8 Kilometer (0,20 € je 111,1 m) 1,80 €
  • Ab 8 Kilometer (0,20 € je 133,3 m) 1,50 €

Anfahrt in Zone I frei

Anfahrt in Zone II ab Zonengrenze I Tarifstufe 2

Zielfahrt in Zone I und II Tarifstufe 2

Zielfahrten aus Zone II in Richtung Zone I, nach Anfahrten, sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste, von Zielen in der Zone II in Richtung Zone I
in Zone II Tarifstufe 1
in Zone I Tarifstufe 2

Rückfahrten aus der Zone II ab Verlassen der Anfahrtstrecke in der Zone II Tarifstufe 2

(3) Zeitpreis (Tarifstufe 1)
Der Zeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages sowie bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit 0,20 €/25,7 s 28,00 €/Std.

(4) Zuschläge:

  • Gepäck
    • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 0.50 €
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen frei
  • Tiere
    • Jedes frei transportierte Tier 0,50 €
    • Jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50 €
    • Blinden- und Behindertenbegleithunde frei
  • Großraumtaxi (Taxen mit mehr als 5 Fahrgastplätzen) 5,00 €

Der Maximalbetrag für die Zuschläge darf 6 € nicht überschreiten.

(5) Der Mindestfahrpreis beträgt einschließlich der ersten Schalteinheit

  • in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tagfahrten) 3,20 €
  • in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtfahrten) 6,20 €

(6) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(7) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Fahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten. In der anfahrtsfreien Zone sind die durch die Anfahrt entstandenen Kosten (Mindestfahrpreis und Wartezeit) zu entrichten, maximal jedoch 5,00 €.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Rückfahrten sind Fahrten, bei denen dieselben Fahrgäste im Rahmen desselben Fahrtauftrages wieder an den Ausgangsort zurück gebracht werden.
(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Krankenbeförderung) sind nur mit Genehmigung des Landratsamtes Landshut zulässig.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Der Fahrer eines Taxis ist auch im Einvernehmen mit dem Fahrgast nicht berechtigt, ein anderes als das nach dieser Verordnung zugelassene Beförderungsentgelt zu fordern. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

(4) Für Nebenleistungen bei Auftragsfahrten und Sonderleistungen, die vom Fahrgast zusätzlich zur Personenbeförderung gewünscht werden, kann neben dem Beförderungsentgelt vor Antritt der Fahrt ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstunde zu berechnen.

(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,40 € pro Minute zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50 € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten (§ 3 Abs. 4) besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).

§ 9 Verunreinigung des Fahrzeuges

Bei Verunreinigungen des Fahrzeuges durch die Fahrgäste werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer

  1. andere als die in § 2 oder § 4 festgelegten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
  3. entgegen § 5 Abs. 3 Wartezeiten bei Störung des Fahrpreisanzeigers berechnet,
  4. entgegen § 6 Abs.2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 50 € zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
  5. entgegen § 6 Abs. 2 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
  6. entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
  7. entgegen § 8 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
  8. entgegen § 8 Abs. 2 eine Fertigung dieser Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.02.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landratsamtes Landshut vom 12. April 2001 außer Kraft.
Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf die neu festgesetzten Entgelte umzustellen. Bis zur Umstellung gilt bezüglich der Beförderungsentgelte die bisherige Verordnung vom 12. April 2001.
Landshut, 12.01.2016

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