Infos zu Taxen und Tarifen im LK Kronach

Taxitarif Landkreis Kronach

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich und Pflichtfahrgebiet

Die Berechnung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen, deren Unternehmer ihren Betriebssitz in der Stadt Kronach haben, bestimmt sich nach den Vorschriften dieser Verordnung. Der räumliche Geltungsbereich der hiernach zulässigen Beförderungsentgelte umfaßt das Gebiet des Landkreises Kronach. Die Grenzen des Landkreises sind zugleich die Grenzen des Pflichtfahrgebietes im Sinne des   § 47 Abs. 4 PBefG.

Für Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus werden die Entgelte für die Strecken von der Grenze des Pflichtfahrgebietes an zwischen Unternehmer und Fahrgast für den Einzelfall vereinbart. Hierauf hat der Fahrzeugführer den Fahrgast hinzuweisen (§ 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft - vom 21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1998 (BGBl I S.1159, 1161)).

§ 2a Einteilung der Beförderungsentgelte in Deutscher Mark

Tarifstufe I:

  • Bei allen Abholfahrten, Rundfahrten und Anfahrten, Mindestpreis einschließlich 250,00 m Fahrleistung oder einer Wartezeit von 30 Sekunden 4,40 DM
  • für jede weitere angefangene Strecke von 250,00 m (km-Preis 1,20 DM) oder jede weitere angefangene Zeit von 30 Sekunden (Wartezeitpreis 36,00 DM/Stunde) 0,30 DM

Tarifstufe II:

  • Bei allen Zielfahrten, Mindestfahrpreis einschließlich 127,66 m Fahrleistung oder einer Wartezeit von 30 Sekunden 4,40 DM
  • für jede weitere angefangene Strecke von 127,66 m (km-Preis 2,35 DM) oder jede weitere angefangene Zeit von 30 Sekunden (Wartezeitpreis 36,00 DM/Stunde) 0,30 DM

Tarifstufe III:

  • Bei allen Zielfahrten mit mehr als 4 Personen, soweit die Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen zugelassen sind, Mindestfahrpreis einschließlich 107,14 m Fahrleistung oder einer Wartezeit von 30 Sekunden 4,40 DM
  • für jede weitere angefangene Strecke von 107,14 m (km-Preis 2,80 DM) oder jede weitere angefangene Zeit von 30 Sekunden (Wartezeitpreis 36,00 DM/Stunde) 0,30 DM

Zuschläge:

  • Für eine Beförderung während der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr 3,00 DM

§ 2b Einteilung der Beförderungsentgelte in Euro

Tarifstufe I:

  • Bei allen Abholfahrten, Rundfahrten und Anfahrten, Mindestpreis einschließlich 333,33 m Fahrleistung oder einer Wartezeit von 35 Sekunden 2,20 EUR
  • für jede weitere angefangene Strecke von 333,33 m (km-Preis 0,60 EUR) oder jede weitere angefangene Zeit von 35 Sekunden (Wartezeitpreis 21,00 EUR/Stunde) 0,20 EUR

Tarifstufe II:

  • Bei allen Zielfahrten, Mindestfahrpreis einschließlich 166,67 m Fahrleistung oder einer Wartezeit von 35 Sekunden 2,20 EUR
  • für jede weitere angefangene Strecke von 166,67 m (km-Preis 1,20 EUR) oder jede weitere angefangene Zeit von 35 Sekunden (Wartezeitpreis 21,00 EUR/Stunde) 0,20 EUR

Tarifstufe III:

  • Bei allen Zielfahrten mit mehr als 4 Personen, soweit die Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen zugelassen sind, Mindestfahrpreis einschließlich 142,86 m Fahrleistung oder einer Wartezeit von 35 Sekunden 2,20 EUR
  • für jede weitere angefangene Strecke von 142,86 m (km-Preis 1,40 EUR) oder jede weitere angefangene Zeit von 35 Sekunden (Wartezeitpreis 21,00 EUR/Stunde) 0,20 EUR

Zuschläge:

  • Für eine Beförderung während der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr 1,50 EUR

§ 3 Anfahrten, Abholfahrten, Rundfahrten und Zielfahrten

Anfahrten sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort des Fahrgastes. Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

Abholfahrten setzen immer eine Anfahrt voraus und sind Beförderungen vom Abholort zum Taxenstandplatz oder zu einem Fahrziel innerhalb eines Umkreises von 200 m Luftlinie um den Taxenstandplatz

Rundfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast vom Taxenstandplatz zu einem Fahrziel und anschließend zum Taxenstandplatz oder zu einem von ihm bestimmten Ziel innerhalb eines Umkreises von 200 m Luftlinie um den Taxenstandplatz zurückbefördert wird.

Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern das Taxi am Ziel entlassen wird.

§ 4 Störungen des Fahrpreisanzeigers

Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern (lt. Kilometerzähler) entsprechend der zutreffenden Taxe zu berechnen; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Hinzu kommt noch der zulässige Zuschlag.

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Störungen des Fahrpreisanzeigers jeweils unverzüglich zu beheben.

§ 5 Gemeinsame Bestimmungen

Fahrten im Pflichtfahrgebiet (§ 1 Abs. 1) dürfen nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchgeführt werden. Der Fahrgast muß Taxe, Fahrpreis und Zuschläge jederzeit ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

Der Fahrpreisanzeiger darf jeweils erst nach Aufnahme des Fahrgastes eingeschaltet werden.

Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, sofern nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

Der Fahrer hat diese Verordnung stets im Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Wunsch vorzuzeigen.

Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszuhändigen, die folgendes beinhalten muß:

  • Name und Anschrift des Unternehmers
  • amtliches Kennzeichen bzw. Ordnungsnummer des Fahrzeuges
  • Fahrtstrecke
  • Fahrpreis
  • Datum
  • Unterschrift des Fahrers

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  • § 1 Abs. 2 Satz 2 den Fahrgast nicht darauf hinweist, daß der Fahrpreis außerhalb des Pflichtfahrgebietes der freien Vereinbarung unterliegt (§ 37 Abs. 3 BOKraft);
  • § 2 andere als die nach § 2 zu berechnenden Fahrpreise festsetzt;
  • § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 den Fahrgast bei einer Störung des Fahrpreisanzeigers nicht unverzüglich auf den Berechnungsmaßstab hinweist (§ 37 Abs. 2 BOKraft);
  • § 4 Abs. 2 eine Störung des Fahrpreisanzeigers nicht unverzüglich behebt (§ 37 Abs. 2 BOKraft);
  • § 5 Abs. 1 Fahrten ohne eingeschalteten Fahrpreisanzeiger durchführt;
  • § 5 Abs. 2 den Fahrpreisanzeiger bereits vor Aufnahme des Fahrgastes einschaltet;
  • § 5 Abs. 3 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt (§ 38 BOKraft), es sei denn, der Fahrgast äußert einen gegenteiligen Wunsch;
  • § 5 Abs. 4 die Taxitarifordnung nicht mitführt oder die Einsichtnahme verweigert;
  • § 5 Abs. 5 eine ordnungsgemäße Quittung über die Taxikosten verweigert.

Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 PBefG i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wenn sie vorsätzlich begangen sind, mit Geldbuße bis zu 10.000 DM, wenn sie fahrlässig begangen sind, mit Geldbuße bis zu 5.000 DM geahndet werden. Nach Einführung des Euro gelten die nach Änderung der Rechtsgrundlagen dort bestimmten Euro-Beträge.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 2 b am 01.01.2001 in Kraft.
§ 2b (Fahrpreis in Euro) tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2a außer Kraft.

Die Verordnung des Landratsamtes Kronach vom 18.12.1991 (Amtsblatt für den Landkreis Kronach Nr. 52 vom 30.12.1991) sowie die Verordnung des Landratsamtes Kronach vom 12.03.1996 (Amtsblatt für den Landkreis Kronach Nr. 13 vom 25.03.1996) treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Kronach, 14.12.2000
Landratsamt
 

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