Infos zu Taxen und Tarifen im LK Haßberge

Taxitarif Landkreis Haßberge

(gültig seit 01.09.2008)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Haßberge.

(2) Das Pflichtfahrgebiet (§ 47 Abs. 2 PBefG) umfaßt das Gebiet des Landkreises Haßberge.

(3) Das Pflichtfahrgebiet wird in die Tarifzonen I und II eingeteilt. Tarifzone I beinhaltet die Kerngemeinde einer Betriebssitzgemeinde (ohne weitere Ortsteile) in den durch die Ortstafeln gebildeten Grenzen. Befindet sich der Betriebssitz in einem Ortsteil, so gehört der Anfahrtweg zur Kerngemeinde ebenfalls zur Tarifzone I.

§ 2 Beförderungsentgelte

Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus

  • dem Grundpreis
  • dem Kilometerpreis
  • dem Wartezeitpreis
  • und den Zuschlägen.
  • 1. Grundpreis

    • Der Grundpreis beträgt 2,50 €,
    • der Mindestfahrpreis beträgt 2,70 €.
    • Der Fahrpreis wird in Schalteinheiten von 0,20 € berechnet.

    2. Kilometerpreis

    • Tarifstufe 1
      • Zeitpreis 22,00 € (0,20 € je 32,7 s)
    • Tarifstufe 2
      • Kilometerpreis bis einschl. 7 km 1,50 € (0,20 € je 133,3 m)
      • ab 8 km 1,30 € (0,20 € je 153,8 m)
    • Anfahrt in Zone I (innerhalb Betriebssitzgemeinde) frei
    • Anfahrt in Zone II ab Zonengrenze I Tarifstufe 2
    • Zielfahrten in Zone I und II Tarifstufe 2
    • Zielfahrten aus der Zone II in Richtung Zone I sowie Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zone II 
      • in Zone II, Tarifstufe 1
      • in Zone I, Tarifstufe 2

    3. Zeitpreis

    • Der Zeitpreis beträgt pro Stunde 22,00 € (0,20 € je 32,7 s)
      Der Zeitpreis gilt während des Beförderungsauftrages bei kundenbedingter sowie verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeiten von14,6 km/h bis einschl. 7.km und von 6,9 km/h ab 8.km.

    4. Zuschläge

    • Handgepäck frei
    • Blindenhunde, Kinderwägen, Rollstühle frei
    • Gepäckstück das im Kofferraum befördert werden muss 0,50 €
    • Kleintiere, pro Tier 0,50 €
    • Beförderung durch bestelltes Kombifahrzeug 2,50 €
    • Beförderung durch bestelltes Großraumfahrzeug 5,00 €
    • Der Maximalbetrag für die zuschläge darf 10 € nicht übersteigen.

    5. Fahrpreise bei Nichtbenutzung

    • Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung entlassen, so hat der besteller den für die Anfahrt anfallenden Fahrpreis zu entrichten. Wird ein bestelltes Taxi bei freier Anfahrt ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den Mindestpreis zu entrichten.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Zone I zurückfahren.

(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen. Bei Auftragsfahrten gelten die Preise dieser Verordnung entsprechend.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Bei Beförderung über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(2) Von den in dieser Verordnung festgesetzten Tarifen sind abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Krankenbeförderung) nur mit Genehmigung des Landratsamtes Haßberge zulässig (§ 51 Abs. 2 PBefG).

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Die Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 2.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu berechnen. Hierauf ist der Fahrgast unverzüglich hinzuweisen.

(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,20 € je 32,7 s zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

(5) Es dürfen nur geeichte Fahrpreisanzeiger benutzt werden. Der Taxameter ist so anzubringen, daß der Fahrgast den angezeigten Beförderungspreis jederzeit leicht ablesen kann. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

§ 6 Abrechnung, Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 100 € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse zu erteilen.

(4) Der Fahrer hat eine Ausfertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Zur Beförderung von Kindern müssen die vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtungen bereitgestellt werden.

(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

(5) Der Taxiunternehmer ist verpflichtet, hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich Gepäck bis an die Wohnung zu bringen bzw. dort abzuholen. Für diese Zusatzleistungen kann ein angemessenes Entgelt berechnet werden.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeugs

Bei Verunreinigung des Fahrzeuges werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gem. § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. September 2008 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung für den Landkreis Haßberge vom 01. Februar 2001 außer Kraft.

Haßfurt, 01. Juli 2008

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz