Infos zu Taxen und Tarifen im LK Garmisch-Partenkirchen
Taxitarifordnung LK Garmisch-Partenkirchen

Taxiordnung Landkreis Garmisch-Partenkirchen

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Landkreises Garmisch-Partenkirchen.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den mit Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxistandplätzen in der Gemeinde des Betriebssitzes bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der Taxistandplätze ist die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einzuholen. Das gilt nicht für die Bereithaltung aus Anlaß von Großveranstaltungen.

(2) § 6 Abs. 1 dieser Verordnung bleibt unberührt.

§ 3 Ordnung auf den Taxistandplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxistandplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxen frei. Will der Fahrgast von einem anderen als dem an erster Stelle auf einem Taxistandplatz stehenden Taxi befördert werden, oder erhält der Fahrer eines Taxis über Fernsprecher oder Funk einen Fahrauftrag, ist diesem sofort die Abfahrt vom Taxistandplatz zu ermöglichen. Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Fahraufträge sind vom ersten hierzu benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen.
 
(1) Sind bei der Ankunft eines Taxis auf einem vorübergehend nicht besetzten Taxistandplatz bereits Fahrgäste anwesend, so hat der Fahrer des Taxis bis zur Spitze des Platzes (Zeichen 229 der Anlage zur StVO) vorzufahren und den ersten am Platz gewesenen Fahrgast zu befördern.

(2) Taxen sind in einem sauberen und gepflegten Zustand bereitzustellen.

(3) Taxen dürfen auf den Taxistandplätzen und -nachrückplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(4) Auf Taxistandplätzen und -nachrückplätzen ist jede vermeidbare Belästigung von Passanten und Anliegern durch Lärm verboten. Insbesondere sind nachts lautes Türenschlagen, unnötiges langes Laufenlassen der Motoren, laute Unterhaltung und lauter Betrieb von Tonrundfunkempfängern oder Tonwiedergabegeräten zu vermeiden.

(5) Der Straßenreinigung und dem Winterdienst muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxistandplätzen nachzukommen. Die Taxistandplätze sind in einem sauberen Zustand zu halten.

§ 4 Fahrdienst

(1) Den Wünschen der Fahrgäste hat der Fahrer Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht und -zweck sowie allgemeine Verkehrsübung nicht entgegenstehen.

(2) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur gleichen Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrer nur mit Zustimmung der Fahrgäste gestattet.

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme dritter Personen untersagt.

(4) Quittungen über den Beförderungspreis müssen folgende Angaben enthalten:

  • amtliches Kennzeichen des Taxis oder die Ordnungsnummer
  • Name und Anschrift des Unternehmers
  • Fahrstrecke
  • Datum
  • Fahrpreis und Zuschläge
  • Unterschrift des Ausstellenden.

Der Unternehmer hat den Fahrer mit einer ausreichenden Anzahl von Quittungsvordrucken zu versehen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird oder kann ihn selbst aufstellen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden, sofern dem ein Dienstplan nach § 5 nicht entgegensteht.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, daß sie den Fahrgast stören.

(3) Die fernmelderechtlichen Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziffer 3 d und Ziffer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • ein Taxi auf nicht gekennzeichnetem Taxistandplatz ohne Erlaubnis der Genehmigungsbehörde bereithält (§ 2);
  • sein Taxi nicht in der Reihenfolge seiner Ankunft (§ 3 Abs. 1 S. 1), nicht fahrbereit oder verkehrsbehindernd aufstellt (§ 3 Abs. 1 S. 3) und beim Nachrücken entstehende Lücken nicht ausfüllt (§ 3 Abs. 1 S. 2);
  • als Taxifahrer die freie Taxenwahl der Fahrgäste beeinflußt (§ 3 Abs. 2 S. 1) oder eine bestellte Beförderungsfahrt nicht durchführt (§ 3 Abs. 2 S. 2), Ausnahme § 13 BOKraft;
  • als Taxifahrer auf Verlangen des Fahrgastes am Fernsprecher seine Ordnungsnummer nicht nennt (§ 3 Abs. 2 S. 3);
  • als Taxifahrer bei Ankunft auf einem vorübergehend nicht besetzten Taxistandplatz, an dem bereits Fahrgäste anwesend sind, vorfährt und den zuerst am Platz gewesenen Fahrgast nicht befördert (§ 3 Abs. 3);
  • sein Taxi nicht in einem sauberen und gepflegten Zustand bereitstellt (§ 3 Abs. 4) oder auf den Taxistandplätzen und -nachrückplätzen instandsetzt oder wäscht (§ 3 Abs. 5);
  • auf den Taxistandplätzen und -nachrückplätzen vermeidbare Belästigung oder vermeidbaren Lärm verursacht (§ 3 Abs. 6) oder die Straßenreinigung oder den Winterhilfsdienst auf den Taxistandplätzen behindert (§ 3 Abs. 7);
  • als Taxifahrer den Wünschen der Fahrgäste nicht Folge leistet (§ 4 Abs. 1), soweit Beförderungspflicht und -zweck sowie allgemeine Verkehrsübung nicht entgegenstehen;
  • die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur gleichen Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ohne Zustimmung der Fahrgäste durchführt (§ 4 Abs. 2);
  • während der Fahrgastbeförderung die unentgeltliche Mitnahme dritter Personen gestattet (§ 4 Abs. 3);
  • als Taxifahrer Quittungen über den Beförderungspreis ohne die in § 4 Abs. 4 erforderlichen Angaben ausstellt;
  • entgegen § 5 Abs. 3 einen Dienstplan nicht einhält;
  • als Taxifahrer sein Funkgerät während der Fahrgastbeförderung so laut einstellt, daß es den Fahrgast stört (§ 6 Abs. 2).

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,00 (EURO 5.000,00) geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde

§ 8 Inkrafttreten

Diese Taxiordnung tritt am 01. April 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 25.10.1977, Amtsblatt des Landkreises Garmisch-Partenkirchen, Nr. 40 vom 04.11.1977, außer Kraft.

 

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