Taxitarif Landkreis Fürstenfeldbruck
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§ 1 Geltungsbereich, Pflichtfahrbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Fürstenfeldbruck.
(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Fürstenfeldbruck und der Landeshauptstadt München, den Flughafen München sowie die bei der Fahrt vom Landkreis Fürstenfeldbruck zum Flughafen München zu durchfahrenden Gemeindegebiete.
§ 2 Bereithaltungsgemeinden
Es bilden jeweils eine Bereithaltungsgemeinde:
- die Betriebssitzgemeinden Fürstenfeldbruck, Emmering, Mammendorf, Grafrath, Schöngeising, Landsberied und Kottgeisering,
- die Betriebssitzgemeinden Olching und Eichenau,
- die Betriebssitzgemeinden Puchheim und Gröbenzell.
§ 3 Tarifzonen
(1) Das Ortsgebiet der Betriebssitzgemeinde Germering bildet die Tarifzone I. Der übrige Pflichtfahrbereich bildet die Tarifzone II. (2) Die Gebiete der Betriebssitzgemeinden Olching und Eichenau werden innerhalb folgender Grenzen zu einer Tarifzone I zusammengefasst:
Staatsstraße 2069 - Aubinger Weg Olchinger Straße - Ihleweg Hauptstraße - Puchheim-Bahnhof-Straße Puchheim-Bahnhof-Straße - Industriestraße südl. Teil Roggensteiner Allee - Höhe Freizeitanlage Kiesweiher Walter-Schleich-Straße - einschl. Sportzentrum Zur Leite - Höhe Gut Roggenstein Emmeringer Straße - Am Vogelherd Staatsstraße 2345 - Estinger Straße Neu-Estinger Straße - Richard-Wagner-Straße Feurstraße Rudolf-Bögl-Weg Heideweg - Ascherbachstraße Ascherbachstraße - Bahndurchlass Staatsstraße 2345 - J.-G.-Gutenberg-Straße Der übrige Pflichtfahrbereich bildet die Tarifzone II.
(3) Die Gebiete der Betriebssitzgemeinden Puchheim und Gröbenzell werden innerhalb folgender Grenzen zu einer Tarifzone I zusammengefasst:
Aubinger Weg - Gröbenbach Staatsstraße 2069 - Kreisstraße FFB 11 Allinger Straße - Hauptstraße Ihleweg - Olchinger Straße Roggensteiner Straße - nach Einmündung Rauscherweg Augsburger Straße - Fischerweg Exterstraße - Bahndurchlass Grasselfinger Straße - Bahnweg Eschenrieder Straße - Am Zillerhof Olchinger Straße - Liegnitzer Straße Der übrige Pflichtfahrbereich bildet die Tarifzone II.
(4) Die Gebiete der Betriebssitzgemeinden Fürstenfeldbruck, Emmering, Mammendorf, Grafrath, Schöngeising, Landsberied und Kottgeisering werden innerhalb folgender Grenzen zu einer Tarifzone I zusammengefasst:
B2 Richtung Mammendorf als nördliche Grenze das Ortsgebiet der Gemeinde Mammendorf einschließlich Nannhofen - die Verbindungsstraße zwischen Mammendorf, Eitelsried und Babenried als westliche Grenze das Ortsgebiet der Gemeinde Landsberied einschließlich Babenried die Ortsverbindungsstraße Landsberied nach Schöngeising als Fortführung der westli- chen Grenze das Ortsgebiet der Gemeinde Schöngeising das Ortsgebiet der Gemeinde Grafrath einschließlich Wildenroth, Höfen und Unteralting das Ortsgebiet der Gemeinde Kottgeisering einschließlich der Kreuzackersiedlung als südliche Grenze die B 471 zwischen Grafrath und Fürstenfeldbruck, unbeschadet der oben genannten Ortsgebiete das Ortsgebiet der Stadt Fürstenfeldbruck einschließlich aller Ortsteile das Ortsgebiet der Gemeinde Emmering Der übrige Pflichtfahrbereich bildet die Tarifzone II.
(5) Das Gebiet der Betriebssitzgemeinden Maisach bildet mit den Gemeindeteilen Gernlinden, Diepoltshofen, Anzhofen, Unterlappach, Überacker, Weiherhaus, Rottbach, Oberlappach, Stefansberg, Frauenberg, Germerswang, Malching und Obermalching innerhalb folgender Grenzen eine Tarifzone I:
Ortsgebiet der Gemeinde Maisach mit Gemeindeteilen Gernlinden und Gernlinden-Ost Staatsstraße 2054 bis Überacker Gemeindeteil Überacker Gemeindeverbindungsstraße Überacker-Rottbach Gemeindeteil Rottbach Gemeindeverbindungsstraße Rottbach- Oberlappach Gemeinde Oberlappach Gemeindeverbindungsstraße Oberlappach-Stefansberg Gemeindeteil Stefansberg Kreisstraße FFB 1 Stefansberg-Frauenberg Gemeindeteil Frauenberg bis Abzweig Gemeindeverbindungsstraße Frauenberg-Germerswang Gemeindeverbindungsstraße Frauenberg-Germerswang Gemeindeteil Germerswang Gemeindeverbindungsstraße Germerswang-Malching Gemeindeteil Malching mit Gemeindeteil Obermalching Gemeindeverbindungsstraße Obermalching-Maisach bis Staatsstraße 2054 Frauenstraße bis Ortsgebiet Maisach Der übrige Pflichtfahrbereich bildet die Tarifzone II.
§ 4 Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus:
- Grundfahrpreis: 2,30 EUR
- dem Mindestpreis in Höhe von 2,50 EUR (Grundfahrpreis inkl. einer Schalteinheit)
- dem Wartezeitpreis nach Absatz 2,
- dem Kilometerpreis nach Absatz 3,
- den Zuschlägen nach Absatz 5.
Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 EUR angezeigt.
(2) Der Wartezeitpreis (Tarifstufe 1 ) beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrags sowie bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit bei verkehrsbedingter Wartezeit: 18,00 EUR/h (40 sek/0,20 EUR). Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt bei einem Kilometerpreis von
- 1,45 EUR: 12,41 km/h
- 1,35 EUR: 13,33 km/h
- 1,20 EUR: 15,00 km/h
bei Stillstand der Räder länger als 15 Minuten: 30,00 EUR/h (24 sek/0,20 EUR) (3) Der Kilometerpreis (Tarifstufe 2) beträgt
- von 0 km bis einschließlich 8 km: 1,45 EUR (137,93 m/0,20 EUR)
- über 8 km bis einschließlich 16 km: 1,35 EUR (148,15 m/0,20 EUR)
- über 16 km: 1,20 EUR (166,67 m/0,20 EUR)
(4) Es gelten folgende Fahrpreise:
- Anfahrt innerhalb Tarifzone I
- Anfahrt in Tarifzone II ab Tarifzonengrenze I
- Zielfahrten ohne vorherige Anfahrt
- Zielfahrten aus der Tarifzone II in Tarifzone I oder in Richtung Tarifzone I nach Anfahrten sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone II zu Zielen in der Tarifzone I oder in Richtung Tarifzone I
- in Tarifzone II Wartezeitpreis
in Tarifzone I Kilometerpreis
(5) Es gelten folgende Zuschläge:
- Gepäck
- üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck 1,00 EUR
- jedes weitere Gepäckstück 0,50 EUR
- sperriges Gepäck je Stück 1,50 EUR
- üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen frei
- Tiere:
- jedes Tier, jeder Käfig oder Transportbehälter 1,00 EUR
- Blindenhunde frei
- Bestellgebühr schriftlich oder mündlich 0,50 EUR
- Fahrten in Großraumtaxen nach ausdrücklicher Anforderung ab der fünften Person unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen 3,00 EUR
(6) Für Fahrten von den Landkreisgemeinden zum Flughafen München oder vom Flughafen München zu den Landkreisgemeinden gelten folgende Festpreise (Tarifstufe 3):
Türkenfeld 74,00 EUR Moorenweis 74,00 EUR Althegnenberg 74,00 EUR Mittelstetten 74,00 EUR Egenhofen 69,00 EUR Kottgeisering 69,00 EUR Grafrath 69,00 EUR Hattenhofen 69,00 EUR Oberschweinbach 69,00 EUR Adelshofen 69,00 EUR Jesenwang 64,00 EUR Landsberied 64,00 EUR Mammendorf 64,00 EUR Schöngeising 64,00 EUR Alling 64,00 EUR Fürstenfeldbruck 59,00 EUR Emmering 59,00 EUR Germering 59,00 EUR Eichenau 54,00 EUR Maisach 54,00 EUR Gernlinden 54,00 EUR Puchheim 54,00 EUR Olching 54,00 EUR Gröbenzell 49,00 EUR
Die Festpreise beinhalten alle etwaigen Zuschläge nach Absatz 5, ausgenommen den Zuschlag für Fahrten in Großraumtaxen nach ausdrücklicher Anforderung ab der fünften Person unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen. Dieser Zuschlag beträgt bei Flughafenfahrten 7,50 EUR.
(7) Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(8) Wird ein bereitgestelltes Taxi ohne Benutzung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten. Wird in der anfahrtsfreien Zone ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten pauschal mit 5,00 EUR zu begleichen.
§ 5 Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in Tarifzone II ihr Ziel haben, bei denen die Fahrgäste aber wieder in Tarifzone I oder in Richtung Tarifzone I zurückfahren.
(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen oder zur Beförderung von Sachen.
(5) Ortsgebiet ist das durch Ortstafeln (§42 Abs. 3 StVO) gekennzeichnete Gemeindegebiet oder Gemeindeteilgebiet.
(6) Sperriges Gepäck liegt vor, wenn sich nach dem Beladen des Taxis mit dem Gepäck die Heck oder Kofferraumklappe nicht mehr ordnungsgemäß verschließen lässt.
(7) Großraumtaxen sind Personenkraftwagen , die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als fünf Personen einschließlich Fahrzeugführer/in zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können.
§ 6 Abweichende Fahrpreise
(1) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach § 51 Abs. 2 PBefG sind genehmigungspflichtig.
(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrbereichs liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.
§ 7 Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen , es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 6 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast unverzüglich zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstufe zugrunde zu legen.
(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,20 EUR pro 40 Sekunden zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
§ 8 Abrechnung, Zahlungsweise
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 EUR wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer des Taxis sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.
(4) Das Rückschalten aus der Stellung Kasse in die zuletzt benutzte Tarifstufe ist möglich.
§ 9 Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereichs.
(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung entstehen können
§ 10 Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).
§ 11 Verunreinigung des Fahrzeuges
Bei Verunreinigungen des Fahrzeuges werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer
- andere als die in § 4 und § 6 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß betätigt,
- entgegen § 7 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
- entgegen § 7 Abs. 3 Wartezeiten bei Störungen des Fahrpreisanzeigers berechnet,
- entgegen § 8 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 50,00 EUR zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
- entgegen § 8 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
- entgegen § 9 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
- entgegen § 10 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
- entgegen § 10 Abs. 2 eine Fertigung diese Verordnung nicht mitführt, oder dem Fahrgast auf Verlangen nicht Einsicht gewährt.
§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung für den Landkreis Fürstenfeldbruck vom 13. Dezember 2000 (Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 23 vom 14. Dezember 2000) außer Kraft.
Fürstenfeldbruck, 25. Februar 2004 Landratsamt Fürstenfeldbruck
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