Taxiordnung Landkreis Fürstenfeldbruck
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Taxiunternehmer, die ihren Betriebssitz im Landkreis Fürstenfeldbruck haben, und für die bei diesen Unternehmen beschäftigten Taxifahrer.
§ 2 Bereitstellen von Taxen
Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxistandplätzen in der für das Fahrzeug genehmigten Bereithaltungsgemeinde bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxistandplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 3 Ordnung auf Taxistandplätzen
(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.
(2) Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxis aufzufüllen.
(3) Die an den Stand- und Nachrückplätzen bereitgestellten Taxen müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein.
(4) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die unverzügliche Abfahrt zu ermöglichen. Wird ein Nichtrauchertaxi verlangt, ist der Auftrag erforderlichenfalls an den nächsten nutzungsberechtigten Fahrer eines Nichtrauchertaxis weiterzugeben. Im übrigen ist eine Weitergabe eines Fahrauftrages unzulässig.
(5) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.
(6) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben an den Standplätzen nachzukommen.
(7) Taxen sind in einem sauberen, gepflegten Zustand bereitzustellen. Sie dürfen auf Taxistandplätzen weder instandgesetzt noch gewaschen werden.
(8) Bei Benutzung von Standplätzen auf Privatgrund bleiben privatrechtliche Verhältnisse unberührt.
§ 4 Dienstbetrieb
(1) Das Werben von Fahrgästen durch Plakate oder Ansprechen ist verboten. Dasselbe gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise
(2) Fahrgästen gegenüber besteht nur eine Wartepflicht von bis zu 30 Minuten, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen.
(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme dritter Personen sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.
(4) Wünschen der Fahrgäste hat der Fahrer Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht und -zweck sowie die allgemeine Verkehrslage nicht entgegenstehen.
(5) Der Taxifahrer hat beim Ein- und Ausladen von tarifpflichtigem Gepäck behilflich zu sein. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis müssen uneingeschränkt nutzbar sein.
(6) Der Taxifahrer hat von allen Gemeinden des Landkreises Fürstenfeldbruck und den Städten Dachau, Freising und München Straßenpläne mitzuführen. Der Straßenplan der Landeshauptstadt München darf nicht älter als zwei Jahre, die Straßenpläne der übrigen Städte und Gemeinden dürfen nicht älter als fünf Jahre sein.
(7) Die Taxiunternehmer sind berechtigt, einen Dienstplan aufzustellen; auf Verlangen ist er dem Landratsamt vorzulegen.
(8) Der Taxifahrer hat hilfsbedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten und sie einschließlich ihrem Gepäck von der Wohnung abzuholen und zur Wohnung zurückzubringen. Für diese Zusatzleistung darf wie für eine Nebenleistung ein angemessenes Entgelt erhoben werden.
§ 5 Funkgeräte
(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.
(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur so laut eingestellt werden, dass sie den Fahrgast nicht stören. Bekanntmachungen des Landratsamtes
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Taxiordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes und können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxiordnung des Landkreises Fürstenfeldbruck vom 13.12.2000 außer Kraft.
Fürstenfeldbruck, 25. Februar 2004 Landratsamt Fürstenfeldbruck
|