Infos zu Taxen und Tarifen im LK Freising
Taxitarifordnung LK Freising

Taxiordnung Landkreis Freising

(gültig seit 01.12.2010)

§ 1Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Landkreis Freising haben. Sie gilt für den in der Taxitarifordnung des Landkreises Freising in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Pflichtfahrbereich.

§ 2 Bereithalten von Taxen

Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxistandplätzen in der Betriebssitzgemeinde des Unternehmers bereitgehalten werden (Zeichen 229 zu §41StVO – Standplätze und Nachrückplätze). Das Landratsamt Freising kann das Bereithalten von Taxen außerhalb gekennzeichneter Taxistandplätze erlauben. §
47 Abs. 2 Satz 3 PBefG bleibt unberührt.

§ 3 Benutzung von Taxistandplätzen

(1) Unbesetzte Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.

(2) Bezüglich der Ordnung für Stand- und Nachrückplätze (Kurzfahrtregelung/Vorranggewährung) für den Bereich des Flughafens München sind die Bestimmungen der Taxenordnung des Landratsamtes Erding in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(3) Auf Stand- und Nachrückplätzen aufgestellte Taxen müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein. Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrückendes nächsten Taxis aufzufüllen. Eine kurzfristige Abwesenheit zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten des Fahrers ist gestattet.

(4) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrerdes vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen.

(5) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Fahrtaufträge sind vom ersten hierzu benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Vor Annahme eines Fahrtauftrages ist ein bestehendes Rauchverbot bekanntzugeben.

(6) Kann der Fahrer einen Auftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist dieser an ein geeignetes Taxi weiterzuleiten. Im Übrigenist eine Weitergabe eines Fahrtauftrages unzulässig.

(7) Warten an einem unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die eintreffenden Taxen an die Spitze des Standplatzes vorzufahren.

(8) An Standplätzen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden, wenn freien Taxen ungehindert Aufstellung gewährleistet wird. Unbesetzten Taxen ist der Vortritt zu gewähren.

(9) Taxen sind in einem sauberen, gepflegten Zustand bereitzuhalten. Sie dürfen auf Standplätzen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden.

(10) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten. Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Standplätzen nachzukommen.

§ 4 Einzelheiten des Dienstbetriebes

(1) In jedem Taxi sind Straßenkarten des gesamten Pflichtfahrgebietes sowie Stadtpläne der Städte Freising,Erding und München in Form von Druckerzeugnissen, die nicht älter als drei Jahre sind, mitzuführen. §10 BOKraft bleibt unberührt.

(2) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über den Fahrpreis auszustellen. Die Quittung muss mit dem Datum, der Ordnungsnummer ,der Anschrift des Unternehmers sowie der Bezeichnung des Ausgangs- und des Zielpunktes versehen sein.Es sind ausschließlich Quittungsformulare mit der Ordnungsnummer und der Anschrift des Unternehmers des betreffenden Fahrzeuges zu verwenden.

(3) Es ist dem Fahrerverboten, Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.

(4) Wünschender Fahrgäste hat der Fahrer Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht und -zweck sowie anderweitige Vorschriften nicht entgegenstehen.

(5) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen oder ähnlichem, ist untersagt. Gleiches gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise.

§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen

(1)Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro Fahrt,es sei denn, es wird eine abweichende Regelung getroffen. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung des Fahrgastes zulässig.

(2) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme dritter Personen sowie die Mitnahme nicht dem Fahrgast gehörender Haustiere untersagt.
(3) Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, dass der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht. Eine Störung des Fahrgastes durch den Funkbetrieb ist zu vermeiden. §8 Abs. 3 Nr. 3 BOKraft bleibt unberührt.

(4) Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis müssen uneingeschränkt nutzbar sein.

(5) Der Taxifahrer hat hilfsbedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten, und einschließlich deren Gepäck von der Wohnung abzuholen und zur Wohnung zurückzubringen. Diese Zusatzleistung kann wie eine Sonderleistung mit einem angemessenen Entgelt abgegolten werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Dezember 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Freising über den Verkehr mit Taxen (Taxiordnung) vom 18. August 2000 außer Kraft.
Freising, 10.11.2010

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz