Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Eichstätt

Taxitarif Landkreis Eichstätt

(gültig seit 17.01.2005)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz Landkreis Eichstätt und dem Pflichtfahrbereich unter Abs. (2) (§ 47 Absatz 4 PBefG).

(2) Der Pflichtfahrbereich umfaßt das Gebiet des Landkreises Eichstätt und der Städte Ingolstadt und Neuburg.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 3 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus

  • dem Grundpreis von 2,30 €
  • dem Kilometerpreis nach Abs. 2
  • und dem Wartezeitpreis nach Abs. 3

Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,25 € berechnet.

(2) Der Kilometerpreis beträgt für alle An- und Zielfahrten grundsätzlich 1,40 €, dies entspricht 0,25 € je 178,57 m (=Tarifstufe 1). Anfahrten innerhalb der Betriebssitzgemeinde sind frei. Bei Zielfahrten von Punkten außerhalb der Betriebssitzgemeinde in die Betriebssitzgemeinde nach Anfahrt sowie Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen außerhalb der Betriebssitzgemeinde in die Betriebssitzgemeinde wird nur der Wartezeitpreis nach Abs. 3 berechnet (=Tarifstufe 2). Das Gebiet der Betriebssitzgemeinde Eichstätt umfasst die Große Kreisstadt Eichstätt mit sämtlichen dazugehörigen Stadtteilen. Ist ein Fahrzeug mit mehr als vier Fahrgästen besetzt oder wird ein Anhänger oder ein Fahrradträger fahrauftragsbedingt mitgeführt, beträgt der Kilometerpreis 1,90 €, dies entspricht 0,25 € je 131,57 m (=Tarifstufe 3).

(3) Wartezeitpreis

  • je 45 Sekunden 0,25 €
  • je Stunde 20,00 €

Der Wartezeitpreis kommt auch zur Anwendung, wenn das Taxi verkehrsbedingt die Umschalt-geschwindigkeit von 14,3 km/h in Tarifstufe 1 und 10,5 km/h in Tarifstufe 3 unterschreitet.

(4) Mindestfahrpreis

  • Der Mindestfahrpreis beträgt (einschließlich der ersten Schalteinheit, 178,57 m/131,57 m bzw. 45 sec) 2,55 €

(5) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(6) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

(7) Wird in der anfahrtsfreien Zone (Betriebssitzgemeinde) ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten von 2,55 € zu entrichten.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Bei Serienfahrten von immer dem selben Abfahrtsort zu immer dem selben Zielort kann ein Pau-schalpreis vereinbart werden. Die Preisermittlung ist zu dokumentieren und der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Der Pauschalpreis gilt als genehmigt, falls die Genehmigungsbehörde in-nerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Anzeige nichts anderes bestimmt.

(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt , hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 oder Anfahrten innerhalb der Betriebssitzgemeinde.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.

(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,25 € pro 45 Sekunden zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse zu erteilen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mit-nahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeugs

Bei Verunreinigung des Fahrzeugs werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt

§ 9 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17.01.2005 mit einer Übergangsfrist von einem Monat zum Umstellen der Fahrpreisanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung für den Landkreis Eichstätt vom 14.01.2002 (Amtsblatt für den Landkreis Eichstätt Nr. 2 aus 2002) außer Kraft.
Eichstätt, 29.12.2004

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