Infos zu Taxen und Tarifen im LK Ebersberg
Taxiordnung LK Ebersberg

Taxitarif Landkreis Ebersberg

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 


§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Ebersberg.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfaßt die Landkreise Ebersberg, Erding und München sowie die Landeshauptstadt München.

(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II. Als Zonengrenze im Sinne von Satz 1 gilt der Standort der letzten Ortsendetafel (Zeichen 311 zu § 42 StVO). Darf ein Taxi auf einem behördlich zugelassenen Standplatz außerhalb der Betriebssitzgemeinde bereitgehalten werden, ist auch dieses Gemeindegebiet insoweit Bestandteil der Tarifzone l.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten vom Einsteigeort zu einem Fahrtziel, an dem das Taxi vom Kunden entlassen wird.

(3) Rückfahrten sind Fahrten, bei denen dieselben Fahrgäste im Rahmen desselben Fahrtauftrages wieder an den Einsteigeort zurückgebracht werden.

(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen oder zur Beförderung von Sachen.

§ 3 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, aus dem Grundpreis zuzüglich mindestens einer Schalteinheit, dem Kilometerpreis, dem Zeitpreis und den Zuschlägen zusammen.
 
Der Grundpreis beträgt 2,50 Euro.
Der Kilometerpreis und der Zeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 Euro angezeigt.

(2) Kilometerpreis (Tarifstufe 1)

  • 0 km bis 5 km
    • 1,45 Euro
      (0,20 Euro pro 137,93 m, Umschaltgeschwindigkeit 14,48 km/h)
  • 5 km bis 10 km
    • 1,30 Euro
      (0,20 Euro pro 153,85 m, Umschaltgeschwindigkeit 16,15 km/h)
  • ab 10 km
    • 1,20 Euro
      (0,20 Euro pro 166,67 m, Umschaltgeschwindigkeit 17,5 km/h)

(3) Zeitpreis (Tarifstufe 2)
Der Zeitpreis (auch Wartezeitpreis) beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages sowie bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umlaufgeschwindigkeit

  • je 34,3 Sekunden 0,20 Euro
    je Stunde 21,00 Euro

(4) Anfahrt / Zielfahrt / Rückfahrt

  • Anfahrt in der Tarifzone I
    • frei
  • Anfahrt in der Tarifzone II ab Grenze der Tarifzone I
    • Tarifstufe 1
  • Zielfahrten in Tarifzone I und in Tarifzone II
    • Tarifstufe 1
  • Zielfahrten aus der Tarifzone II in die oder in Richtung Tarifzone I sowie Rückfahrten von Zielen der Tarifzone II oder in der Tarifzone I:
    • in Tarifzone II
      Tarifstufe 2
    • in Tarifzone I  
      Tarifstufe 1
  • Ziel- oder Rückfahrten aus der Tarifzone II ab Verlassen der Anfahrtstrecke in der Tarifzone II
    • Tarifstufe 1

(5) Zuschläge

Gepäck

  • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes   Handgepäck (55 x 40 x 20 cm) sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen frei
  • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück  0,50 Euro

2. Tiere

  • Blindenhund  frei
  • jedes frei transportierte Tier 0,50 Euro
  • jeder Transportbehälter oder Käfig 0,50 Euro

3. Entgegennahme eines Fahrauftrages über Fernmeldeeinrichtung
 1,00 Euro
 
4. Fahrten mit Großraumtaxen
(Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können)  Abweichend von Absatz 1 beträgt der Zuschlag ab dem  fünften Fahrgast unabhängig von der Gesamtzahl der  beförderten Personen pauschal
 5,00 Euro

6) Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Preise
entsprechend.

(7) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

§ 4 Sondervereinbarungen

(1) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach § 51 Abs. 2 PBefG (insbesondere von § 3 abweichende Beförderungsentgelte zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung des Landratsamtes Ebersberg zulässig.

(2) Für Nebenleistungen bei Auftragsfahrten und für Sonderleistungen, die vom Fahrgast zusätzlich zur Personenbeförderung gewünscht werden, kann neben dem Beförderungsentgelt vor Antritt der Fahrt ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten im Pflichtfahrbereich sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung.

(2) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so ist für die gesamte Wartezeit der Zeitpreis zu berechnen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 Euro wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke, der Ordnungsnummer des Taxis, des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer

  • andere als die in § 3 oder § 4 Abs. 1 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt,
  • entgegen § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
  • entgegen § 5 Abs. 2 Wartezeiten bei Störungen des Fahrpreisanzeigers berechnet,
  • entgegen § 6 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
  • entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt.

Anm. d. Red.
 
Die Änderungsverordnung vom 22.12.2003 wurde eingeflochten. Der alte § 9 (Ãœbergangsregelung zur Euro-Umstellung) der seit 03.11.2000 geltenden Verordnung ist damit hinfällig. 
 
Die Änderungsverordnung erlangt Gültigkeit per 27.01.2004.
 
 

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz