Infos zu Taxen und Tarifen im LK Donau-Ries
Taxiordnung LK Donau-Ries

Taxitarif Landkreis Donau-Ries

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmern mit dem Betriebssitz im Landkreis Donau-Ries.

(2) Der Pflichtfahrbereich umfaßt das Gebiet des Landkreises Donau-Ries.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Pflichtfahrbereich ist das räumliche Gebiet, in dem eine Beförderungspflicht des Taxiunternehmers besteht.

(2) Betriebssitzgemeinde ist der mit einem eigenen Namen bezeichnete Ort einer Gemeinde, eines Marktes oder einer Stadt, an dem sich der geschäftliche Standort des Taxiunternehmens befindet.

(3) Anfahrten sind vom Fahrgast bestellte Leerfahrten vom nächstgelegenen Taxenstandplatz oder einem näher gelegenen Ort zum Abholort, an dem Fahrgäste einsteigen.

(4) Rundfahrten sind Beförderungen des Fahrgastes vom Taxistandplatz zu einem Fahrziel mit anschließender Rückbeförderung zum Standplatz oder einem vom Kunden bestimmten Ziel innerhalb eines Umkreises von 200 m Luftlinie um einen Taxistandplatz.

(5) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird und leer zurückfährt.

(6) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

(7) Der Mindestfahrpreis wird bei Beginn der Fahrt, beim Schalten von „Frei“ nach „Besetzt“ fällig. Er enthält das Entgelt für die Bereitstellung der Taxe (Grundpreis) und das Entgelt für die erste Fortschaltung.

(8) Der Wegtarif in km gibt an, welcher Geldbetrag für eine Strecke von 1 km fällig wird.

(9) Der Zeittarif gibt an, welcher Geldbetrag für eine Zeit von 1 h fällig wird.

(10) Der Fortschaltbetrag gibt an, in welchen Stufen der intern berechnete Fahrpreis zu einer Erhöhung der Anzeige führt.

§ 3 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu beförderten Personen, zusammen aus

  • dem Grundpreis (Bestandteil des Mindestfahrpreises) Euro 2,30
  • dem Kilometerpreis nach Abs. 2
  • dem Wartezeitpreis nach Abs. 3
  • den Zuschlägen nach Abs. 4

(2) Kilometerpreis

Kilometerpreis und Wartezeit werden nach Schalteinheiten von je 0,20 Euro berechnet.

  1. Tarifstufe I
    (bei allen Anfahrten, Abholfahrten und Rundfahrten)
    Preis je Schalteinheit für eine Wegstrecke von 266,67 m
    Entspricht einem Kilometerpreis von 0,75 Euro
  2. Tarifstufe II
    (bei allen Zielfahrten)
    Preis je Schalteinheit für eine Wegstrecke von 133,33 m
    Enspricht einem Kilometerpreis von 1,5 Euro

(3) Wartepreis:

Der Preis für nach Bestellung eingetretene Wartezeiten oder bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Mindestfahrgeschwindigkeit beträgt

  • je 36 Sek. 0,20 Euro
    also je Stunde 20 Euro
  • Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt
    bei Tarifstufe I 26,67 km/h
    bei Tarifstufe II 13,33 km/h

(4) Zuschläge:

  • Gepäck
    • übliches nur im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück Euro 0,50
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen frei
    • Sperrgepäck, Fahrräder usw. Euro 2,50
  • Tiere
    • jedes frei transportiere Tier Euro 0,50
      jeder Käfig oder Transportbehälter Euro 0,50
      Blindenhunde frei
  • Für Fahrtaufträge in den Nachtstunden
    • von 00.00 bis 06.00 Uhr Euro 1,50

Die maximale Zuschlagsumme beträgt Euro 10.00

(5) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(6) Wird ein bestelltes Fahrzeug ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis, mindestens jedoch Euro 5,00 zu entrichten.

(7) Bei dem Zielort weitergehenden Besetztfahrten ist – soweit technisch möglich – wieder von „Kasse“ nach „Besetzt“ zu schalten. Andernfalls darf der Mindestfahrpreis nicht nochmals berechnet werden; ggf. ist dieser in Abzug zu bringen.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- und Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung durch das Landratsamt Donau-Ries zulässig.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren.
Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Bei Auftragsfahrten kann neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Es dürfen nur geeichte Fahrpreisanzeiger benutzt werden. Der Fahrpreisanzeiger ist so anzubringen, dass der Fahrgast den angezeigten Beförderungspreis jederzeit leicht ablesen kann. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstufe zu berechnen.

(4) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,20 Euro pro 40 sek zu berechnen.

(5) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. Kann eine Reparatur nicht sofort durchgeführt werden und ist kein Ersatzgerät verfügbar, ist dies dem Landratsamt Donau-Ries unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 Euro wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.

§ 7 Funkvermittlung von Beförderungsaufträgen

Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere § 3, gelten in gleicher Weise für Beförderungsaufträge, die über Funk vermittelt werden.

§ 8 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

(2) Das Recht des Taxiunternehmers und des Fahrers, aufgrund anderer Vorschriften Personen von der Beförderung auszuschließen, wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.

(3) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 9 Verunreinigung des Fahrzeugs

Bei Verunreinigung des Fahrzeugs erhebt der Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten, mindestens jedoch 25,00 Euro; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel z wählen, es sei denn, das ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nach § 51 Abs. 5 i.V. m. § 39 Abs. 3 PBefG nicht über- oder unterschritten werden. Sie sind allen Fahrgästen gleichmäßig zu berechnen. Bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet darf ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger entsprechend dieser Verordnung angezeigtes Beförderungsentgelt nicht gefordert werden.

(3) Der Fahrer hat eine Ausfertigung dieser Verordnung mitzuführen.
Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. C und d und nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PbefG kann in Verbindung mit § 61 Abs. 2 PbefG mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taixunternehmer oder -fahrer

  • Entgegen den §§ 3 bis 5 und 7 dieser Verordnung Beförderungsentgelte berechnet, die festgesetzten Zuschläge für Wartezeiten und Gepäck nicht erhebt oder Sonderbestimmungen in diesen Vorschriften nicht einhält,
  • das Entgelt für Beförderungen außerhalb des Pflichtfahrgebietes nicht entsprechend § 4 Abs. 2 vereinbart bzw. berechnet,
  • bei Fahrten im Pflichtfahrgebietden Fahrpreisanzeiger nicht entsprechend § 5 Abs. 1 einschaltet,
  • den Vorschriften des § 5 Abs. 2 über die Anforderungen an den Fahrpreisanzeiger, einschließlich der Anbringung und Beleuchtung zuwiderhandelt,
  • Fahrgäste nicht unverzüglich auf Störungen des Fahrpreisanzeigers aufmerksam macht oder das Beförderungsentgelt nicht gem. § 5 Abs. 3 und 4 berechnet,
  • Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht entsprechend § 5 Abs. 5 unverzüglich behebt bzw. unverzüglich dem Landratsamt Donau-Ries meldet,
  • auf Verlangen des Fahrgastes nicht die nach § 6 Abs. 3 vorgeschriebene Quittung erteilt,
  • dem Anspruch des Fahrgastes auf Beförderung innerhalb des Pflichtfahrgebietes gem. § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
  • entgegen § 10 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt oder den Fahrgast nicht auf eine verkehrsgünstigere Strecke aufmerksam macht,
  • entgegen § 10 Abs. 2 die festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet und nicht bei allen Fahrgästen gleichmäßig berechnet oder bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet nicht den Fahrpreis verlangt, den der Fahrpreisanzeiger nach dieser Verordnung anzeigt,
  • entgegen § 10 Abs. 3 eine Fertigung dieser Verordnung nicht auf jeder Fahrt mitführt bzw. dem Fahrgast auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 12 Inkraftreten

Diese Verordnung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung für den Landkreis Donau-Ries vom 19.03.1996 LABl 8/1996 geändert durch Verordnung vom 08.05.1996 LABl 13/1996 außer Kraft.

Donauwörth, den 21.11.2001

Landratsamt Donau-Ries

 

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