Infos zu Taxen und Tarifen im LK Dachau

Taxitarif Landkreis Dachau

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxis gelten für die Taxiunternehmer mit Betriebssitz im Landkreis Dachau für das „Pflichtfahrgebiet Dachau" (§ 47 Abs. 4 PBefG).

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck, Freising, München und der Landeshauptstadt München sowie die Anfahrtswege zum Flughafen München.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) gelten für Fahrten über das Gebiet des Landkreises Dachau hinaus nur, wenn der Ausgangspunkt der Fahrten im Landkreis Dachau liegt.

(4) Die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bleiben unberührt.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der jeweils zu befördernden Personen zusammen aus

  • dem Grundpreis von 2,40 EUR (als Bestandteil des Mindestfahrpreises),
  • dem Kilometerpreis nach Abs. 2,
  • dem Wartezeitpreis nach Abs. 3 und
  • Zuschlägen nach Abs. 4.

Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 EUR berechnet.
Der Mindestfahrpreis beträgt einschließlich der ersten 307,69 m Wegstrecke (Tarifstufe l) oder 153,85 m Wegstrecke (Tarifstufe II) oder einer Wartezeit von 35 Sekunden 2,60 EUR.

(2) Kilometerpreis

  • Bei Anfahrten im Ort des Betriebssitzes, bei Rundfahrten und Abholfahrten:
    • Tarifstufe l
      pro Kilometer 0,65 EUR
      für je gefahrene 307,69 m Wegstrecke 0,20 EUR
  • Bei Zielfahrten sowie bei Anfahrten zu Ziel- und Rundfahrten, die außerhalb des Betriebsortes beginnen und enden:
    • Tarifstufe II
      pro Kilometer 1,30 EUR
      für je gefahrene 153,85 m Wegstrecke 0,20 EUR

(3) Wartezeitpreis während der Dauer des Beförderungsvertrages, auch verkehrsbedingt bei Unterschreitung der Mindestfahrgeschwindigkeit:

  • pro 35 Sekunden 0,20 EUR
  • je Stunde 20,50 EUR

Die Mindestfahrgeschwindigkeit beträgt bei Tarifstufe l 31,5 km/h, bei Tarifstufe II 15,8km/h.

(4) Zuschläge

  • Gepäck:
    • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 0,50 EUR
    • sperriges Gepäck (Ski, Schlitten etc.) je Einheit 0,50 EUR
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle frei
  • Tiere:
    • jedes frei transportierte Tier 0,50EUR
    • jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50EUR
    • Blindenhund frei

(5) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(6) Das Rückschalten aus der Stellung „Kasse" in Tarifstufe l oder II ist möglich, sofern die Bauart des Taxameters dies zulässt.

(7) Genehmigungs- und anzeigepflichtige Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 PBefG bleiben unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Fahrten zum Einsteigort im Auftrag des Fahrgastes. Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

(2) Abholfahrten setzen immer eine Anfahrt voraus und sind Beförderungen vom Abholort zum Taxistandplatz oder zu einem Fahrziel innerhalb eines Umkreises von 200 m Luftlinie um den Taxistandplatz. Wird eine Abholfahrt zur Zielfahrt, so ist die Strecke, die in derselben Richtung zurückführt, mit Tarifstufe l, die übrige Fahrtstrecke mit Tarifstufe II auszuführen.

(3) Rundfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast vom Abholort zu einem Fahrziel befördert und anschließend zum Abholort oder einem von ihm bestimmten Ziel im Verlauf derselben Fahrtstrecke zurückbefördert wird. Liegt auf der Rückfahrt der Abholort nicht in Richtung zum Taxistandplatz oder zu einem Fahrziel innerhalb eines Umkreises von 200 m Luftlinie um den Taxistandplatz, so endet die Rundfahrt am Rückkehrpunkt und wird zu einer Zielfahrt.

(4) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern das Taxi am Ziel entlassen wird.

(5) Wartezeit ist die Zeit, während der ein Taxi auf einer Rund-, Abhol-, Ziel­ oder Anfahrt auf Veranlassung eines Fahrgastes oder aus Verkehrsgründen die Mindestgeschwindigkeit von 31,5 km/h bei Tarifstufe l und 15,8 km/h bei Tarifstufe II unterschreitet. Fahrgästen gegenüber besteht nur eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen.

(6) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Verwendung des Fahrpreisanzeigers

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des Absatzes 3.

(2) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus, ist das Entgelt für den Streckenteil außerhalb des Pflichtfahrgebietes vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Fallls zwischen dem Landesverband der Bayerischen Krankenkassen und dem örtlichen Taxigewerbe ein Rahmenvertrag über (ermäßigte) Beförderungspreise für Kranken- und Verletztentransporte abgeschlossen ist, wird bei derartigen Beförderungen das Beförderungsentgelt nach den Bestimmungen dieses Vertrages berechnet. Ein Abdruck dieses Vertrages ist im Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt unter Angabe der Fahrtstrecke, des Namens des Unternehmers, der Betriebssitzadresse und des amtlichen Kennzeichens des Taxis auszustellen.

§ 5 Störung des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Beförderungspreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstufe anzuwenden.

(2) Eine Wartezeit bis zu fünf Minuten darf bei Störung des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so können für die gesamte Wartezeit 0,35 EUR/Minute berechnet werden.

(3) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen.

§ 6 Zahlungsweise, sonstige Kosten

(1) Der Fahrer kann vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag bis zu 50,- EUR wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Von der Beförderung können vom Fahrer ausgeschlossen werden:

Personen, die unter erheblichem Einfluss alkoholischer Getränke oder berauschender Mittel stehen,
Personen mit ansteckenden Krankheiten,
Personen, die nicht bereit sind, den Vorschuss nach § 6 Abs. 1
zu zahlen.

(3) Ein Anspruch auf Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren, Belästigungen oder Beschädigungen am Fahrzeug zu befürchten sind.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeugs

Bei Verunreinigung des Fahrzeugs werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, insbesondere wer

  • Beförderungsentgelte entgegen der Vorschrift des § 2 verlangt,
  • den Fahrpreisanzeiger entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 1 nicht verwendet,
  • Quittungen über das Beförderungsentgelt trotz Verlangen des Fahrgastes nicht erteilt.

(2) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 Abs. 1 (Ziffer 3 Buchst, c und Ziffer 4) und Abs. 2 PBefG'mit Geldbußen bis zu 5.000,-EUR geahndet werden.

§ 10 Übergangsregelung

Die Fahrpreisanzeiger der Taxis sind bis zum 31. Dezember 2000 auf die neu festgesetzten Entgelte umzustellen. Während dieser Übergangszeit darf ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt nicht gefordert werden.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 20.11.2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landkreises Dachau über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) im Landkreis Dachau (Taxitarifordnung) vom 24.01.1992 (Amtsblatt Nr. 2 des Landkreises Dachau vom 27.01.1992), geändert durch Verordnung des Landratsamtes Dachau vom 18.09.1995 (Amtsblatt Nr. 21 vom 28.09.1995), außer Kraft. (3) Die §§ 2 Abs. 1 bis 4, 3 Abs. 5, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 9 Abs. 2 dieser Verordnung treten zum 01.01.2002 außer Kraft und erhalten zu diesem Zeitpunkt folgende Fassung: 
 
Anm. d. Red. (wurden eingearbeitet)

 

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