Infos zu Taxen und Tarifen im LK Cham

Taxitarif Landkreis Cham

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Gebiet des Landkreises Cham.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das Gebiet des Landkreises Cham.

(3) Im Pflichtfahrgebiet besteht Beförderungspflicht nach Maßgabe des § 47 Abs. 4 PBefG.

(4) Auf die Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft - vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573), in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen.

§ 2 Berechnung des Beförderungsentgeltes

Das Beförderungsentgelt setzt sich ohne Unterscheidung nach der Zahl der jeweils zu befördernden Personen zusammen und wird mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (§ 28 BOKraft) errechnet. Er setzt sich zusammen aus:

  • dem Grundpreis von 2,20 EUR
  • dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Km-Preis) nach der jeweils zutreffenden Tarifstufe
  • der Wartezeit
  • den evtl. Zuschlägen für Gepäck und Kleintieren

Der Km-Preis wird nach Schalteinheiten von je 0,20 EUR berechnet.

§ 3 Tarifstufen

(1) Die nachstehend festgelegten Tarifstufen sind bei Tag und Nacht ohne Rücksicht auf die Zahl der beförderten Personen anzuwenden.

(2) Tarifstufe I: Für Anfahrten, Abholfahrten und Rundfahrten

  • Kilometerpreis 0,67 EUR
  • Mindestfahrpreis einschließlich Grundpreis und 298,5 m Wegstrecke 2,40 EUR
  • für je weiter gefahrene 298,5 m Wegstrecke 0,20 EUR

(3) Tarifstufe II: Für Zielfahrten

  • Kilometerpreis 1,35 EUR
  • Mindestfahrpreis einschließlich Grundpreis und 148,14 m Wegstrecke 2,40 EUR
  • für je weiter gefahrene 148,14 m Wegstrecke  0,20 EUR

(4) Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Kilometerpreise und der Mindestpreis entsprechend.

§ 4 Wartezeit

Für Wartezeiten während der Dauer des Beförderungsvertrages werden

  • für 1 Minute Wartezeit 0,30 EUR
  • für 1 Stunde Wartezeit 18,00 EUR

berechnet.

§ 5 Beförderungsarten

(1) Anfahrten sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes. Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

(2) Abholfahrten setzen immer eine Anfahrt voraus und sind Beförderungen vom Abholort zum Taxistandplatz oder zu einem Fahrziel innerhalb eines Umkreises von 200 m Luftlinie um den Taxistandplatz.

(3) Rundfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast vom Taxistandplatz zu einem Fahrziel und anschließend zum Taxistandplatz oder zu einem von ihm bestimmten Ziel innerhalb eines Umkreises von 200 m Luftlinie um den Taxistandplatz zurückbefördert wird.

(4) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern das Taxi am Ziel entlassen wird.

(5) Nachtfahrten sind Fahrten, die in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) auf telefonische Bestellung durchgeführt werden.

§ 6 Zuschläge

(1) Nachtfahrten:
Für Nachtfahrten ist ein Zuschlag von 1,50 EUR zu erheben.
Dies gilt nicht für Krankenfahrten.

(2) Gepäck:

  • 1. Das üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmende Gepäck ist  frei
  • 2. Im übrigen gelten die für die Beförderung von Gepäck folgenden Höchstsätze:
    • für jedes unterzubringende Gepäck im Kofferraum je Stück 0,50 EUR
    • für sperriges Gepäck (z.B. Skier, Rodelschlitten und Kinderwagen) je Einheit 0,50 EUR

(3) Kleintiere:

  • Für jedes Kleintier auf Fahrgastsitzen 0,50 EUR
  • Blindenhunde sind frei zu befördern.

§ 7 Besondere Beförderungspreise

(1) Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des Abs. 3.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach § 51 Abs. 2 PBefG (insbesondere von §§ 2 und 3 abweichende Beförderungsentgelte zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung des Landratsamtes Cham zulässig.

§ 8 Abrechnung des Beförderungsentgeltes

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach dem Fahrpreisanzeiger, d.h. erst am Fahrtende zu entrichten. Nur in besonders begründeten Fällen (z.B. bei längeren Nachtfahrten) kann vom Fahrgast gegen Quittung ein Vorschuß bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts verlangt werden.

(2) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine mit dem jeweiligen Datum und der Unterschrift des Fahrers versehene Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:

  • Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt
  • das amtliche Kennzeichen und die Ordnungsnummer der Taxe sowie
  • den Betrag des bezahlten Beförderungsentgelts.
  • Name und Anschrift des Unternehmers.

§ 9 Störungen des Fahrpreisanzeigers

(1)  Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der km-Preis der zutreffenden Tarifstufe anzuwenden.

(2) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich und sachgerecht zu beheben. Der Fahrpreisanzeiger muß anschließend zum nächstmöglichen Termin nachgeeicht werden.

§ 10 Zuwiderhandlungen

(1) Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG i.V.m. § 61 Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 10 000,-- DM belegt werden (soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als Straftaten zu verfolgen sind), wer

  • fahrlässig oder vorsätzlich seiner Beförderungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 nicht nachkommt,
  • andere als die in §§ 2, 3, 4 und 6 festgesetzten Beförderungsentgelte bzw. Zuschläge erhebt,
  • entgegen § 7 Auftragsfahrten durchführt,
  • seinen Verpflichtungen nach den §§ 8 und 9 nicht nachkommt, insbesondere Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht unverzüglich beheben läßt.

§ 11 Schlußbestimmungen

(1)  Diese Verordnung tritt zum 01.06.1999 in Kraft.
 Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung vom 18.02.1980, zuletzt geändert am 26.10.1993 außer Kraft.

93413 Cham, 22.04.1999
Landratsamt Cham


*) Die Taxitarifordnung wurde mit

    Änderungverordnung vom 15.03.2001, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landreis Cham Nr. 12, vom 22.03.2001 (Tarifanpassung zum 01.04.2001 und EURO-Festsetzung zum 01.01.2002) und Änderungsverordnung vom 29.01.2002, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Cham vom 07.02.2002 (Genehmigungspflicht von Sondervereinbarungen – Anpassung an § 51 Abs. 2 PBefG u.a.)

geändert.

 

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