Infos zu Taxen und Tarifen im LK Bamberg

Taxitarif Landkreis Bamberg

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Bamberg.

(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Bamberg und der Stadt Bamberg.

(3) Der Pflichtfahrbereich wird in Tarifzone I und II eingeteilt. Tarifzone I ist die Gemeinde oder der Gemeindeteil des Betriebssitzes des Unternehmens. Der übrige Teil des Pflichtfahrgebietes bildet die Tarifzone II.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus

  • dem Grundpreis von 2,40 Euro,
  • Mindestfahrpreis nach Abs. 6 von 2,60 Euro,
  • dem Kilometerpreis nach Abs. 2, Tarifzone I, von 1,40 Euro,
  • dem Kilometerpreis nach Abs. 2, Tarifzone II, von 1,40 Euro,
  • dem Wartezeitpreis nach Abs. 3,
  • Zuschlägen nach Abs. 4.

Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 Euro berechnet.

(2) Der Kilometerpreis beträgt 1,40 Euro

Anfahrt zum Fahrgast ist grundsätzlich frei, außer einer Anfahrt (Abholfahrt) zum Fahrgast außerhalb der Betriebssitzgemeinde (der Tarifzone I), die nicht in die Betriebssitzgemeinde (Tarifzone I) zurückführt. Hier wird neben dem eigentlichen Beförderungsentgelt noch 1,40 Euro pro (142,86 m = 0,20 Euro) Anfahrtskilometer berechnet.
Die Anfahrtskilometer werden ab dem dem Zielort nächstgelegenen Ortsausgangsschild (Zeichen 311 gem. § 42 Abs. 3 StVO) der jeweiligen Tarifzone I gezählt.

(3) Wartezeitpreis

Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages sowie bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Mindestfahrgeschwindigkeit 0,20 Euro je 30 Sekunden. Der Wartezeitpreis pro Stunde beträgt 24,-- Euro.


(4) Zuschläge

  • Gepäck
    • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 0,50 Euro
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle frei
  • Tiere
    • jedes frei transportierte Tier 0,50 Euro
    • jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50 Euro
    • Blindenhund frei

Für die Anforderung einer Großraumlimousine (für mehr als 4 Fahrgäste) wird zusätzlich eine Gebühr von 3,00 Euro erhoben.

Für die Anforderung eines Kombis wird eine Gebühr von 3,00 Euro erhoben. Es fallen dann keine weiteren Gebühren für Gepäck an.

Die Summe der unter (4) aufgeführten Zuschläge darf 25,00 Euro nicht überschreiten.

(5) Mindestfahrpreis

(7) Der Mindestfahrpreis beträgt (einschl. der ersten Schalteinheit) 2,60 Euro.

(8) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(9) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

(10) Wird in der anfahrtsfreien Zone ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller pauschal 6,00 Euro zu entrichten.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielort ist der Ort, an welchem die eigentliche Beförderungsleistung endet.

(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte sind nur mit Genehmigung des Landratsamtes Bamberg zulässig.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Bei Auftragsfahrten kann das Beförderungsentgelt für die gesamte Strecke vor Antritt der Fahrt mit dem Auftraggeber frei vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. Wenn die Auftragsfahrt eine Nebenleistung einschließt, ist neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Nebenleistung frei zu vereinbaren.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.

(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,20 Euro pro 30 Sekunden zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind vor Aufnahme eines neuen Fahrgastes zu beseitigen.

(5) Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Taxitarifverordnung auf die neuen Entgelte umzustellen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 60,00 Euro wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmens und der Betriebssitzadresse mit Unterschrift auszustellen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeugs

Bei Verunreinigung des Fahrzeugs werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5000,-- Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am  in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen über den Verkehr mit Taxen im Landkreis Bamberg (Taxitarifverordnung) vom 10.05.2000 (Amtsblatt des Landratsamtes Bamberg Nr. 5/2000) außer Kraft.

Bamberg, den 07.05.2003
Landratsamt
 

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