Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Karlsruhe

Taxitarif Stadt Karlsruhe

gültig seit 01.09.2015

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxis (§ 47 Abs. 1 PbefG) gelten für Fahrten im Stadtkreis Karlsruhe. Sie gelten auch für Fahrten von und zu Veranstaltungen auf dem gelände der Neuen Messe Karlsruhe, Gemarkung Rheinstetten, von Abfahrtsstellen oder zu Zielen im Stadt- oder Landkreis Karlsruhe (Pflichtfahrgebiet).

(2) Für andere Fahrten mit Taxen kann das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden. Das frei vereinbarte Entgelt kann als Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden, wenn dieses mit einem Drucker dokumentiert wird.

§ 2 Preise (Beförderungsentgelte)

(1) Die Beförderungsentgelte sind Festpreise gemäß § 39 Abs. 3 PBefG und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(2) Die Berechnung des Fahrpreises und der Wartezeiten erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Der Fahrpreisanzeiger darf erst am Bestellort eingeschaltet werden. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach dem Kilometerzähler nach § 2 Abs. 3 oder aufgrund der schätzungsweise zu ermittelnden Fahrstrecke zu errechnen. Die Störung ist unverzüglich zu beheben.

(3) Es gelten folgende Preise:


1. Preise für alle Fahrten, außer von und zur Neuen Messe Karlsruhe

a) Grundpreis

(einschließlich der 1. Fortschalteinheit)

3,00€

b) Kilometerpreis

Tagtarif
Beginn der Fahrt nach 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Stufe I

0,10 € für jede zurückgelegte Teilstrecke von 28,57 m, bis 1029 m

entspricht:
3,50 €/km

Stufe II

0,10 € für jede zurückgelegte Teilstrecke von 45,45 m von 1029 m bis 2000 m

2,20 €/km

Stufe III

0,10 € für jede zurückgelegte Teilstrecke von 55,56 m ab 2000 m

1,80 €/km

Kilometerpreis

Nacht-, Sonn- und Feiertagtarif
Beginn der Fahrt nach 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr; bzw. an Sonn- oder gesetzlichen feiertagen in Baden-Württemberg

Stufe I

0,10 € für jede zurückgelegte Teilstrecke von 28,57 m, bis 1029 m

entspricht:
3,50 €/km

Stufe II

0,10 € für jede zurückgelegte Teilstrecke von 50,00 m ab 1029 m

2,00 €/km

c) Zeitpreis

0,10 € je verstrichene 12,5 Sekunden für alle Fahrten, außer Fahrten von und zur Neuen Messe Karlsruhe

entspricht:
28,80 €/Std.

2. Preise für Zielfahrten von und zur Neuen Messe Karlsruhe

a) Grundpreis

(einschließlich der 1. Fortschalteinheit)

3,10 €

b) Kilometerpreis
Stufe VI

0,10 € für jede zurückgelegte Teilstrecke von 50,00 m

entspricht:
2,00 €/km

Kilometerpreis Stufe VII

für Zielfahrten in der zeit von 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr
0,10 € für jede zurückgelegte Teilstrecke von 43,48 m

entspricht: 2,30 €/km

c) Zeitpreis

0,10 € je verstrichene 12 Sekunden für alle Fahrten von und zur Neuen Messe Karlsruhe

entspricht:
30,00 €/Std.

3. Zuschläge

a)

Anfahrt zum Bestellungsort, Beförderung von Gepäck, Kinderwagen, Krankenstühlen, Ski, Hunden und Kleintieren

frei

b)

Nichtnutzung eines bestellten Taxis

5,00 €

c)

Zuschlag* für alle Fahrten mit Großraumfahrzeugen** ab dem 5. Fahrgast oder nach ausdrücklicher Bestellung eines Großraumfahrzeuges außer Fahrten von und zur Neuen Messe Karlsruhe

5,00 €

*

Zuschlag wird vor Fahrtbeginn zugeschaltet, angezeigt und dem fahrgast mitgeteilt.

 

**

Großraumfahrzeuge sind Fahrzeuge mit mind. 6 verbauten Sitzen inclusive Fahrer ohne Beschränkung bezüglich person, Größe oder Gewicht

 


 
(4) Für Hunde und Kleinteire besteht Beförderungspflicht, wenn die Sicherheit und Ordnung im Fahrzeug nicht gefährdet ist; Blindenhunde dürfen nicht abgelehnt werden.

§ 3 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen werden nicht mehr zugelassen. Sofern zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch Sondervereinbarungen vertraglich geregelt sind, gelten diese längstens bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit weiter. Bestehende Sondervereinbarungen können nicht verlängert werden und werden mit Ablauf der Vertragslaufzeit unwirksam. 

§ 4 Beförderungsbedingungen

(1) Der Fahrgast ist, soweit er nichts anderes wünscht, auf dem kürzesten Weg zum Fahrziel zu fahren.

(2) Auf Verlangen hat der Fahrer dem Fahrgast eine Quittung auszustellen. Quittungsbelege sind mit der Ordnungsnummer, Name und Anschrift des Unternehmers, Beförderungsentgelt, Steuersatz, Fahrtstrecke, Datum und Unterschrift des Fahrers zu versehen. Auf Wunsch des Fahrgastes ist in die Quittung auch die Uhrzeit einzutragen.

(3) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in den Taxis mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Im Fahrzeug ist ein Tarifauszug (§ 2 Preise / Beförderungsentgelte) im Sichtbereich des Fahrgastes anzubringen.

(5) Das Fahrtgeld ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Bei Fahrten außerhalb des in § 1 der Verordnung bestimmten Geltungsbereichs der Beförderungsentgelte kann die Übernahme des Beförderungsauftrages von einer Vorauszahlung in Höhe des frei vereinbarten oder - sofern keine Vereinbarung zustande kommt - von einer Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises nach den Tarifen dieser Verordnung abhängig gemacht werden. Das gleiche gilt für Beförderungsaufträge innerhalb des Geltungsbereichs der Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich § 47 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz PBefG), wenn Tatsachen vorliegen, die die Bezahlung des Fahrpreises nach Beendigung der Fahrt unsicher erscheinen lassen.

(6) Die Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung oder Verunreinigung des Taxis zu ersetzen.

(7) Nach Eintreffen am Fahrziel ist der Fahrpreisanzeiger auf Kasse zu stellen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 61 Abs. 1 Ziffer 3c, 3d und 4 Personenbeförderungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 2 Abs. 1 die Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet,
  • entgegen § 2 Abs. 2, den Fahrpreis oder die Wartezeit ohne Fahrpreisanzeiger berechnet oder den Fahrpreisanzeiger vor Eintreffen am Bestellungsort einschaltet.
  • entgegen § 2 Abs. 3 Ziffer 3a Zuschläge für die Anfahrt zum Bestellungsort, die Beförderung von Gepäck, Kinderwagen, Ski, Hunden und Kleintieren verlangt.,
  • entgegen § 3 Sondervereinbarungen durchführt,
  • entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrgast nicht auf dem kürzesten Weg zum Fahrziel fährt,
  • entgegen § 4 Abs. 2 dem Fahrgast die verlangte Quittung nicht ordentlich ausgestellt aushändigt,
  • entgegen § 4 Abs. 3 einen Abdruck dieser Verordnung nicht mitführt oder sie auf Verlangen dem Fahrgast nicht vorzeigt.
  • entgegen § Abs. 4 den Tarifauszug nicht im Sichtbereich des Fahrgastes anbringt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.06.2015 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15.01.2009 außer Kraft.

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