Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Heilbronn
Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Heilbronn

(gültig seit 01.04.2015)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxen der Unternehmen, die ihren Betriebssitz in der Stadt Heilbronn haben.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmen sowie der Taxifahrer nach dem PBefG, und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bleiben unberührt.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den durch Zeichen 229 nach § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereit gehalten werden. Die auf den Zusatzschildern vorgesehene Anzahl der Taxen auf einem Standplatz darf nicht überschritten werden. Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxihalteplätzen ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

(2) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung kann den Unternehmern und Fahrzeugführern durch besondere Anordnung der Genehmigungsbehörde auferlegt werden, Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzustellen.

(3) In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dürfen Taxen auch außerhalb der Taxistandplätze bereitgehalten werden. Gesetzliche Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, insbesondere die Vorschriften über das Halten und Parken, bleiben unberührt.

§ 3 Ordnung auf den Taxiplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern und die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können. Der Fahrer einer Taxe muss sich für Fahrgäste erkennbar in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges aufhalten.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle der Reihe auf einem Taxistand stehenden Taxi befördert zu werden, muss dieser Taxe von den übrigen Taxifahrern das Wegfahren unverzüglich ermöglicht werden. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Funk oder Mobiltelefon erteilt werden.

(3) Taxen dürfen auf Taxenstandplätzen nicht instandgesetzt, gewartet oder gewaschen werden. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass der Standplatz nicht beschmutzt wird.

(4) Dem zuständigen Straßenbaulastträger muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, seinen Aufgaben (z.B. Straßenreinigung) auf den Taxenstandplätzen nachzukommen.

(5) Auf den Taxenständen ist jeder störende Lärm zu vermeiden. Dies gilt insbesondere zur Nachtzeit für Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen der Motoren, laute Unterhaltungen sowie lautes Einstellen von Funk-, Radio- und sonstigen Tonwiedergabegeräten.

§ 4 Betriebspflicht

(1) Für die Aufnahme des Betriebes besteht eine Frist von 4 Wochen nach Genehmigungserteilung.

(2) Der Unternehmer ist im Rahmen seiner Betriebspflicht nach § 21 PBefG verpflichtet, die Taxe mindestens für 230 Tage im Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens 8 Stunden täglich bereitzuhalten.

(3) Kann die Taxe länger als einen Monat nicht in dem Umfang nach Abs. 2 bereit gehalten werden, hat der Unternehmer die Genehmigungsbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Unternehmer hat über die Verpflichtung nach Abs. 2 einen Nachweis über die Erfüllung zu führen. Aus diesem Nachweis muss jederzeit ersichtlich sein, wer die Schicht und zu welchen Zeiten begonnen bzw. beendet hat und wie viele Kilometer hierbei zurückgelegt wurden.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Der Dienstbetrieb ist so einzurichten, dass zu allen Tages- und Nachtzeiten ein ausreichendes Angebot an Taxifahrzeugen garantiert wird.

(2) Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist aufgrund der festgestellten Verkehrsbedürfnisse unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur vorherigen Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan geändert wird, aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen. Dies gilt insbesondere, wenn dem öffentlichen Verkehrsinteresse an einer zufriedenstellenden Bedienung mit Taxen nicht im erforderlichen Maße Rechnung getragen ist.

(4) Kann die Taxe abweichend vom Dienstplan nicht bereit gehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde hiervon unverzüglich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmen einzuhalten.

(6) Der Fahrtgastraum eines Taxis muss sich stets in einem sauberen und ge-pflegten Zustand befinden.

(7) Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger, Tonwiedergabegeräte, Funkgeräte, Navigationsgeräte dürfen während der Beförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören. Auf Wunsch des Fahrgastes sind diese auszuschalten und nur zu betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen zu benutzen.

(8) Während der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme dritter Personen oder von in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(9) Den Wünschen des Fahrgastes ist im Rahmen des Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere, die Hilfe beim Ein- und Ausladen von Gepäck und die Verpflichtung, Behinderten oder älteren Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen, beim Anlegen des Sicherheitsgurtes sowie beim Zurückschieben des Beifahrersitzes behilflich zu sein.

(10) Hat sich der Unternehmer einer Taxizentrale (Funkzentrale) angeschlossen oder betreibt selbst eine solche Zentrale, richtet sich der Funk- und Fahrbetrieb nach den Bestimmungen der Funk- und Betriebsordnung dieser Zentrale. Die Funk- und Betriebsordnung muss den Bestimmungen dieser Taxiordnung entsprechen. Die Funk- und Betriebsordnung bedarf der vorherigen Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Die fernmeldetechnischen Vorschriften über den Betrieb von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Taxen an anderer Stelle als den behördlich zugelassen Stellen bereithält oder auf besondere Anordnung hin nicht bereithält.
  2. § 3 Abs. 1 die Taxe nicht in ihrer Reihenfolge der Ankunft aufstellt, Lücken nicht durch sofortiges Nachrücken schließt, eine nicht fahrbereite Taxe auf einen Taxenstandplatz abstellt, oder die Taxe nicht so aufstellt, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.
  3. § 3 Abs. 2 dem Fahrgast nicht die freie Wahl der Taxe ermöglicht oder die Beförderung verweigert oder der Taxe, die der Fahrgast gewählt hat, nicht die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt gibt.
  4. § 3 Abs. 3, 4 und 5 an Halteplätzen Taxen repariert oder wäscht, oder dem zuständigen Straßenbaulastträger nicht die Gelegenheit gibt seinen Aufgaben nachzukommen, oder ruhestörenden Lärm verursacht.
  5. § 4 Abs. 1 seinen Betrieb nicht innerhalb 4 Wochen nach Genehmigungserteilung aufnimmt.
  6. § 4 Abs. 2 seine Taxe nicht mindestens für 230 Tage im Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens 8 Stunden täglich bereithält.
  7. § 4 Abs. 3 die Genehmigungsbehörde nicht unverzüglich in Kenntnis setzt, wenn er der geforderten Bereithaltungspflicht nicht nachkommen kann.
  8. § 4 Abs. 4 den dort geforderten Nachweis nicht oder nicht ordnungsgemäß führt.
  9. § 5 Abs. 3 bis 5 der Aufforderung der Genehmigungsbehörde zur Aufstellung oder Änderung eines Dienstplanes nicht nachkommt, die Genehmigungsbehörde nicht unverzüglich darüber informiert, dass eine Taxe abweichend vom Dienstplan nicht bereitgehalten werden kann oder einen aufgestellten Dienstplan nicht einhält.
  10. § 5 Abs. 6 bis 8 die Regelungen zum Fahrtdienst nicht einhält oder entgegen § 5 Abs. 9 dem Fahrgast nicht behilflich ist.
  11. § 6 keinen Abdruck dieser Verordnung mitführt oder dem Fahrgast auf Verlangen keine Einsicht in die Verordnung gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 i. V .m. Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Regelung des Verkehrs mit Kraftdroschken im Stadtgebiet Heilbronn (Droschkenordnung) vom 20. Januar 1964 außer Kraft.

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz