Taxitarif Heidelberg
(gültig seit 01.11.2008)
Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell - die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Übersichtsseiten enthalten.
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§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in Heidelberg zugelassenen Taxen bei Fahrten im Bereich des Stadtkreises Heidelberg.
§ 2 Allgemeines
Die in § 3 festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sondervereinbarungen sind nur gemäß § 6 zulässig.
§ 3 Fahrpreis
(1) Der Grundpreis (Bereithaltung) beträgt einschließlich der ersten Fortschalteinheit Euro 2,50. Er wird nur einmal berechnet.
(2) Kilometerpreis
- Stufe I
für die ersten zwei Kilometer: Euro 2,40/km (= Euro 0,10 je 41,67 m)
- Stufe II
für die anschließende Fahrtstrecke: Euro 1,40/km (= Euro 0,10 je 71,43m)
(3) Wartezeiten werden mit Euro 22,00 je Stunde (= Euro 0,10 je 16,36 Sekunden) berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Fahrpreisanzeiger. Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während einer Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder aus verkehrlichen, vom Taxifahrer nicht zu vertretenden Gründen. Bei Bestellfahrten gilt als Wartezeit auch der Zeitraum zwischen der Benachrichtigung des Kunden über das Eintreffen des Taxis am Bestellort und dem Einstieg des Kunden. Ist eine Benachrichtigung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, kann der Fahrpreisanzeiger bereits ab Eintreffen am Bestellort eingeschaltet werden.
(4) Für Fahrzeuge, in denen mindestens fünf Personen befördert werden können , wird ab der 5. Person ein einmaliger Zuschlag von Euro 6,00 erhoben. Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
§ 4 Fahrweg
Der Taxifahrer / die Taxifahrerin hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
§ 5 Störungen des Fahrpreisanzeigers
Treten während der Beförderung Störungen des Fahrpreisanzeigers auf, ist das Beförderungsentgelt aufgrund der schätzungsweise zu ermittelnden Fahr tstrecke nach § 3 dieser Verordnung zu berechnen.
§ 6 Sondervereinbarungen
(1) Abweichungen von den in § 3 festgelegten Beförderungsentgelten sind entgegen § 2 als Sondervereinbarungen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Ordnung des Verkehrsmarktes, insbesondere des Taxi- und Mietwagenverkehrs, darf durch die Vereinbarung nicht gestört werden.
- Beförderungsentgelte und - bedingungen müssen jeweils schriftlich vereinbart sein.
- Die Sondervereinbarung muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenzahl oder einen Mindestumsatz im Monat und das Abrechnungsverfahren festlegen.
- Die Sondervereinbarung ist der Genehmigungsbehörde zusammen mit den Unterlagen, die den Abschluss und die vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen, zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Genehmigung darf die Sondervereinbarung nicht durchgeführt werden
(2) Die Sondervereinbarung wird mit der Mitteilung der Genehmigung wirksam. Sie wird mit Ablauf des Zeitraums unwirksam, für den sie genehmigt ist.
§ 7 Sonstiges
(1) Verlangt ein Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis zu erteilen.
(2) Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlagen vorzulegen.
(3) Blindenhunde sind frei zu befördern.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden aufgrund von § 61 des Personenbeförderungsgesetzes geahndet.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.11.2008 in Kraft . Gleichzeitig tritt die „Verordnung über die Beförderungsen tgelte der Taxen in Heidelberg“ vom 21.12.2000 (Heidelberger Stadtblatt vom 27.12.2000), zuletzt geändert durch die Verordnung von 20.12.2001 (Heidelberger Stadtblatt vom 27.12.2001), außer Kraft.
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