Infos zu Taxen und Tarifen im Zollernalbkreis

Taxitarif Zollernalbkreis

(gültig seit 01.03.2007)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Diese Rechtsverordnung gilt für die vom Landratsamt Zollernalbkreis personenbeförderungsrechtlich genehmigten Taxen für Fahrten innerhalb des Zollernalbkreises (Pflichtfahrbereich).

(2)  Für Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hinaus kann das Entgelt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden. Darauf hat der Fahrer den Fahrgast vor Fahrtbeginn hinzuweisen.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Der Grundpreis einschließlich der ersten Fortschalteinheit beträgt 2,50 Euro je Fahrt. Der Grundpreis wird bei Fahrtbeginn beim Schalten von FREI auf BESETZT angesetzt. Er enthält das Entgelt für das Bereitstellen des Taxis und die erste Fortschalteinheit.

(2) Der Kilometerpreis ist zum einen davon abhängig, ob der Fahrgast zum Ausgangspunkt der Fahrt zurückkehrt (Rundfahrt) oder nicht (Zielfahrt). Zum andern ist er tageszeitabhängig. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Einstiegs am Ausgangspunkt. Für Taxen ab 5 Fahrgastsitzplätzen gilt der Kilometerpreis nach Tarif B, sofern mindestens 5 Fahrgäste gemeinsam einsteigen oder das größere Taxi vom Fahrgast angefordert wird. Sonst gilt auch für dieses größere Taxi Tarif A.

Es wird folgender Kilometerpreis (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) festgesetzt:

TARIF A
Taxen mit bis zu 4 Fahrgastsitzplätzen

 
Rundfahrt
Zielfahrt
Uhrzeit
von bis
Preis je km
Fortschalteinheit
Preis je km
Fortschalteinheit
 
Preisstufe 1
 
Preisstufe 3
 
06:01 - 22:59
0,75 EUR
0,10 EUR
je angefangene 133,33 m
1,40 EUR
0,10 EUR
je angefangene 71,43 m
 
Preisstufe 2
 
Preisstufe 4
 
23:00 - 06:00
0,80 EUR
0,10 EUR
je angefangene 125,00 m
1,45 EUR
0,10 EUR
je angefangene 68,97 m


TARIF B

Taxen ab 5 Fahrgastsitzplätzen und ab 5 Fahrgästen

 
Rundfahrt
Zielfahrt
Uhrzeit
von bis
Preis je km
Fortschalteinheit
Preis je km
Fortschalteinheit
 
Preisstufe 5
 
Preisstufe 7
 
06:01 - 22:59
0,90 EUR
0,10 EUR
je angefangene 111,11 m
1,70 EUR
0,10 EUR
je angefangene 58,82 m
 
Preisstufe 6
 
Preisstufe 8
 
23:00 - 06:00
0,95 EUR
0,10 EUR
je angefangene 105,26 m
1,75 EUR
0,10 EUR
je angefangene 57,14 m

(3) Die Anfahrt innerhalb der Betriebssitzgemeinde (dies ist die jeweilige Kernstadt bzw. der jeweilige Teilort an dem der Taxiunternehmer seinen Betriebssitz hat) ist kostenlos. Der Fahrpreisanzeiger wird erst auf die entsprechende Preisstufe geschaltet, wenn die Anfahrt beendet ist.  Wird die Taxe nach außerhalb der Betriebssitzgemeinde, jedoch innerhalb des Landkreises angefordert, ist bei der Anfahrt ab der Ortstafel (Zeichen 310 StVO) am Ortsausgang der Betriebssitzgemeinde Preisstufe 3 des Tarifs A einzuschalten, es sei denn, der Fahrgast fährt mindestens zum Betriebssitz zurück. In diesem Fall ist die Anfahrt kostenlos.

(4) Verkehrsbedingte oder vom Fahrgast veranlasste Wartezeiten werden mit 0,10 Euro je 16,36 Sekunden = 22,00 Euro je Stunde berechnet.

§ 3 Sonstige Bestimmungen

(1) Eine Abschrift dieses Tarifs ist in jeder Taxe mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2)  Auf Wunsch ist dem Fahrgast vom Fahrer eine schriftliche Quittung über das entrichtete Beförderungsentgelt unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens der Taxe zu erteilen.

(3)  Die in § 2 festgelegten Beförderungsentgelte sind Festpreise nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden und sind gleichmäßig anzuwenden.

(4)  Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziff. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer oder als Fahrer von § 2 dieser Rechtsverordnung abweichende Beförderungsentgelte im Pflichtfahrbereich fordert oder berechnet. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten

(1)  Diese Rechtsverordnung tritt am 01.03.2007 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung des Landratsamts Zollernalbkreis über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 18.10.1991, zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 19.05.2000 außer Kraft.
Balingen, den 12.01.2007

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