Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Rastatt

Taxitarif Landkreis Rastatt

(gültig seit 30.12.2014)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für die vom Landratsamt Rastatt zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Landkreises Rastatt. Das Pflichtgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Rastatt. Das Tarifgebiet, für welches das Beförderungsentgelt nach § 3 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, umfasst den Landkreis Rastatt und das Gebiet der Stadt Baden-Baden einschließlich eingemeindeter Ortsteile. Für Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hinaus, kann das Entgelt für den gesamten Fahrweg frei vereinbart werden. Wird der Fahrpreisanzeiger in Tätigkeit gesetzt, darf das frei vereinbarte Beförderungsentgelt den Betrag des Fahrpreisanzeigers nicht überschreiten.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den durch Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxistandplätzen bereit gehalten werden.

(2) In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dürfen die Taxen in der Betriebssitzgemeinde auch außerhalb der Taxenstandplätze bereitgehalten werden. Die Verkehrsvorschriften sind hierbei zu beachten.

§ 3 Beförderungsentgelt, Fahrpreisanzeiger

(1) Der Fahrpreis für die Benutzung eines Taxis setzt sich aus dem Grundpreis (einschließlich der ersten Fortschalteinheit), dem Wegtarif (Kilometerpreis) und dem Zeittarif (Wartezeit) sowie evtl. Zuschlägen (§§ 4 u.5 der VO) zusammen. Der Wegtarif ist abhängig von der zurückgelegten Wegstrecke, der Uhrzeit, dem Wochentag und der Anzahl der beförderten Personen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Preise sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden und sind gleichmäßig anzuwenden.

(3) Für die Rückfahrt mit leerem Taxi wird kein Entgelt erhoben.

(4) Die Wartezeiten werden mit € 30,00 je Stunde (0,20 € je angefangene 24,00 s) berechnet.

(5) Die Beförderungsentgelte werden wie folgt festgesetzt:

Tarifstufe Leistung Grundpreis Kilometerpreis

1 – 4 Personen (Tag)

  • 1 Fahrten bis 500m € 3,50 je 28,57 m € 0,20 (€ 7,00 je km)
  • 2 Fahrten ab 500m € 3,50 je 90,91 m € 0,20 (€ 2,20 je km)

1 – 4 Personen (Nacht, Sonn- und Feiertags)

  • 3 Fahrten bis 500m € 3,50 je 19,05 m € 0,20 (€ 10,50 je km)
  • 4 Fahrten ab 500m € 3,50 je 90,91 m € 0,20 (€ 2,20 je km)

5 – 8 Personen (Tag)

  • 5 Fahrten bis 500m € 5,30 je 19,05 m € 0,20 (€ 10,50 je km)
  • 6 Fahrten ab 500m € 5,30 je 66,67 m € 0,20 (€ 3,00 je km)

5 – 8 Personen (Nacht, Sonn- und Feiertags)

  • 7 Fahrten bis 500m € 5,30 je 14,39 m € 0,20 (€ 13,90 je km)
  • 8 Fahrten ab 500m € 5,30 je 66,67 m € 0,20 (€ 3,00 je km)

(6) Für die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen werden die Tarifstufen 1, 2, 5 und 6 durch die Nachttarifstufen 3, 4, 7 und 8 ersetzt. Maßgebend für die Berechnung des Nachttarifes ist der Zeitpunkt, zu dem die Fahrt begonnen wird.

(7) Die Tarifstufen 5, 6,7 und 8 dürfen nur in Taxen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen geschaltet werden.

(8) Bei Fahrten mit Personen in Krankenrollstühlen muss, bei einem entsprechend für den Rollstuhltransport ausgerüsteten Taxi, die Tarifstufe 5, 6, 7 bzw. 8 geschaltet werden. Die Be- und Entladezeiten gelten als Wartezeit.

§ 4 Fahrpreisanzeiger

(1) Der Fahrpreisanzeiger ist am Bestellungsort (Einsteigeort) einzuschalten; bis zum Ende der Fahrt darf er nicht umgestellt werden. Der Tarif wird vom Fahrpreisanzeiger automatisch geschaltet.

(2) Verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen und Langsamfahrten gelten als Wartezeit.

(3) Der Fahrgast ist auf dem kürzesten Weg zum Fahrtziel zu befördern.

(4) Sperrige Güter und Tiere (außer Blindenhunde) müssen nicht befördert werden

(5) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung oder Verunreinigung der Taxen zu ersetzen.

(6) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den bezahlten Fahrpreis auszustellen.

(7) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, sind der Grundpreis und der Anfahrtszuschlag gemäß § 4 und § 5 zu entrichten.

(8) Fahrten mit gestörtem Fahrpreisanzeiger sind unzulässig. Tritt eine solche Störung während der Fahrt auf, ist der Fahrpreis aufgrund der durch den serienmäßigen Wegstreckenmesser ermittelten Fahrtstrecke entsprechend der festgesetzten Beförderungstarife des Wegtarifs zu errechnen.

(9) Der Taxameter kann bei Fahrtfortsetzung aus der Tarifstufe KASSE in die zuletzt  aktive Tarifstufe geschaltet werden.

(10) Bei Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hinaus, darf das freivereinbarte Entgelt, als Festpreis, im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden, wenn dieses mit einem Drucker dokumentiert wird.

§ 5 Anfahrtszuschläge

Für Fahrten, bei denen der Bestellort (Einstieg) und der Zielort (Ausstieg) sowie die Fahrtroute außerhalb des Kernbereiches der Betriebssitzgemeinde (maßgeblich sind die Gemarkungsgrenzen der ehemals selbständigen Gemeinden) liegen, wird ein Zuschlag wie folgt erhoben. Bei Beförderungen von einer Anfahrtszone mit höherem Anfahrtszuschlag in eine Anfahrtszone mit niedrigerem Anfahrtszuschlag (z.B. von Zone III nach Zone II oder I) ist jeweils der geringere Anfahrtszuschlag zu berechnen.

  1. Kein Anfahrtszuschlag für Anfahren nach § 5 Anfahrtszone I.
  2. Anfahrtszuschlag von € 5,00 für Anfahrten nach § 5 Anfahrtszone II.
  3. Anfahrtszuschlag von € 10,00 für Anfahrten nach § 5 Anfahrtszone III.
  4. Anfahrtszuschlag von € 15,00 für alle nicht aufgeführten Stadtteile und Gemeinden.
  5. Die Zuschläge dürfen den Betrag von € 15,00 nicht übersteigen.

§ 6 Anfahrtszonen

In den nachfolgenden Betriebssitzgemeinden werden die Anfahrtszonen wie folgt festgesetzt:

(1) Bühl

  • Anfahrtszone I: Bühl-Vimbuch
  • Anfahrtszone II: Bühl-Altschweier, Bühl-Balzhofen, Bühl-Eisental, . Bühl-Oberweier, Ottersweier

Anfahrtszone III: Bühlertal, Bühl-Moos, Bühl-Neusatz, Bühl-Oberbruch, Bühl-Weitenung, Ottersweier-Unzhurst

(2) Durmersheim

  • Anfahrtszone II: Au am Rhein, Bietigheim, Würmersheim, Elchesheim-Illingen
  • Anfahrtszone III: Steinmauern, Ötigheim, Muggensturm

(3) Elchesheim-Illingen

  • Anfahrtszone I: Elchesheim und Illingen
  • Anfahrtszone II: Au am Rhein, Bietigheim, Durmersheim, Würmersheim und Steinmauern

Anfahrtszone III: Ötigheim

(4) Gaggenau

  • Anfahrtszone I: Gaggenau-Bad Rotenfels
  • Anfahrtszone II: Bischweier, Gaggenau-Hörden, Gaggenau-Michelbach, Gaggenau-Selbach und Gaggenau-Sulzbach
  • Anfahrtszone III: Gaggenau-Oberweier, Gernsbach, Kuppenheim und
    Kuppenheim-Oberndorf

(5) Gernsbach

Anfahrtszone I: Gaggenau-Hörden

  • Anfahrtszone II: Gaggenau-Selbach, Gernsbach-Hilpertsau, Gernsbach-Lautenbach, Gernsbach-Obertsrot, Gernsbach-Staufenberg, Loffenau und Weisenbach
  • Anfahrtszone III: Gaggenau, Gaggenau-Sulzbach und Weisenbach-Au

(6) Iffezheim

  • Anfahrtszone II: Rastatt-Wintersdorf
  • Anfahrtszone III: Rheinmünster-Söllingen/Hügelsheim, Rastatt-Ottersdorf, Rastatt, Rastatt-Niederbühl, Sinzheim-Kartung

(7) Kuppenheim

  • Anfahrtszone I: Kuppenheim-Oberndorf
  • Anfahrtszone II: Bischweier, Gaggenau-Bad Rotenfels, Rastatt-Niederbühl und Rastatt-Rauental
  • Anfahrtszone III: Gaggenau, Gaggenau-Oberweier, Muggensturm und Rastatt

(8) Lichtenau

  • Anfahrtszone I: Lichtenau-Scherzheim und Lichtenau-Ulm
  • Anfahrtszone II: Bühl-Moos, Lichtenau-Graulsbaum, Lichtenau-Muckenschopf, Rheinmünster-Greffern und Rheinmünster-Schwarzach
  • Anfahrtszone III: Bühl-Balzhofen, Rheinmünster-Söllingen und Rheinmünster-Stollhofen

(9) Muggensturm

  • Anfahrtszone II: Bietigheim, Bischweier, Gaggenau-Oberweier, Ötigheim und Rastatt-Rauental
  • Anfahrtszone III: Durmersheim, Kuppenheim, Gaggenau, Gaggenau-Bad Rotenfels, Rastatt-Niederbühl und Rastatt

(10) Rastatt

  • Anfahrtszone II: Ötigheim, Rastatt-Niederbühl, Rastatt-Rauental, Rastatt-Ottersdorf, Rastatt-Plittersdorf, Rastatt-Wintersdorf und Steinmauern
  • Anfahrtszone III: Bietigheim, Iffezheim, Kuppenheim, Kuppenheim-Oberndorf,
    Muggensturm

(11) Rheinmünster-Söllingen/Hügelsheim *

  • Anfahrtszone I: Sinzheim-Schiftung
  • Anfahrtszone II: Rheinmünster-Stollhofen, Sinzheim-Leiberstung,
  • Anfahrtszone III: Iffezheim, Sinzheim, Rheinmünster-Schwarzach

(12) Sinzheim

  • Anfahrtszone II: Bühl-Weitenung
  • Anfahrtszone III: Sinzheim-Schiftung, Sinzheim-Leiberstung, Bühl-Vimbuch, Rheinmünster-Söllingen

* Der Baden-Airpark liegt auf den Gemarkungen Rheinmünster-Söllingen und Hügelsheim

§ 7 Sondervereinbarungen

(1) Sondervereinbarungen für Personenbeförderung innerhalb des Tarifgebietes sind unzulässig.

(2) Auftragsfahrten im öffentlichen Linienersatzverkehr (z. B. Linientaxi, Anrufsammeltaxi) unterliegen dieser Verordnung nicht.

§ 8 Mitführen der Rechtsverordnung

Eine Mehrfertigung dieser Rechtsverordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung über das Beförderungsentgelt und die Beförderungspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Ziffer 3 c und Ziffer 4 PBefG dar. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können mit einer Geldbuße nach § 61 Abs. 2 PBefG geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 30. Dezember 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bestehende Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Rastatt vom 1. November 2012 außer Kraft.

76437 Rastatt, den 17. Dezember 2014

 

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