Infos zu Taxen und Tarifen im Ostalbkreis

Taxitarif Ostalbkreis

(gültig seit 01.03.2015)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Beförderungen im Taxenverkehr (§ 47 Abs. 4 PBefG) innerhalb des Ostalbkreises (Pflichtfahrbereich). Für Fahrten über den Pflichtfahrbereich hinaus kann das Beförderungsentgelt frei vereinbart werden (§ 37 Abs. 3 BOKraft). In diesem Fall hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn auf die Möglichkeit der freien Vereinbarung hinzuweisen. Kommt es zu keiner Einigung, gilt der nach § 2 zu ermittelnde Fahrpreis.

§ 2 Beförderungsentgelte

Als Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen werden festgesetzt:

(1) Grundpreis bei Inanspruchnahme eines Taxis (einschließlich der ersten Fortschalteinheit) 3,00 €

(2) Kilometerpreis

  • Tarif A (Anfahrt) 0,40 €/km
    = 0,10 € je angefangene 250,0 Meter Wegstrecke für Fahrten zum Bestimmungsort (Einstiegsort) des Fahrgastes
  • Tarif 1 (Rundfahrt) 1,10 €/km
    = 0,10 € je angefangene 90,91 Meter Wegstrecke für Fahrten, bei denen der Fahrgast nach einem oder mehreren Zielorten wieder zum Bestellungsort zurückgefahren wird.
  • Tarif 2 (Zielfahrt) 2,20 €/km
    = 0,10 € je angefangene 45,45 Meter Wegstrecke für Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einem von ihm bestimmten Ziel gefahren wird (ohne Rückfahrt zum Bestellungsort)

(3) Zeitpreis pro Stunde 33,00 €
= 0,10 € je angefangene 10,91 Sekunden für den Fahrgast gewünschte oder verkehrsbedingte Fahrtunterbrechung sowie Fahrten unterhalb der Umschaltgeschwindigkeit

(4) Die Fahrpreisanzeiger müssen so programmiert werden, dass bei unvorhergesehener Weiterfahrt eine Rückstellung aus „Kasse“ möglich ist, um die zuletzt aktive Tarifstufe weiter zu führen.

§ 3 Sonderregelung für die Berechnung der Anfahrt(Stufe A)

(1) Für Unternehmer mit den Betriebssitzen Aalen, Ellwangen, Hüttlingen, Mögglingen und Essingen gilt für die Berechnung der Anfahrt (Stufe A) die jeweilige Anlage dieser Rechtsverordnung. Hinsichtlich der genannten Gemeindegebiete ist somit keine Anfahrt (Stufe A) anzuwenden.

(2) Im Einvernehmen aller Unternehmer einer Betriebssitzgemeinde kann auf Antrag eine entsprechende Regelung gemäß Abs. 1 erfolgen.

§ 4 Sonstige Bestimmungen

(1) Die in § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(2) Beförderungen, die im Auftrag und auf Rechnung von Kostenträgern innerhalb des Pflichtfahrbereiches nach § 1 Satz 1 durchgeführt werden, sind als Sondervereinbarung in Abweichung von § 2 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Die Ordnung des Verkehrsmarktes darf durch diese Vereinbarung nicht gestört werden.
  • Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen müssen zwischen Kostenträgern und Unternehmen schriftlich vereinbart werden.
  • Die Sondervereinbarung muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenzahl oder einen Mindestumsatz im Monat und das Abrechnungsverfahren festlegen.
  • Die Sondervereinbarung ist der Genehmigungsbehörde zusammen mit den Unterlagen, die den Abschluss und die vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen, zur Genehmigung vorzulegen.
  • Vor Genehmigung darf die Sondervereinbarung nicht durchgeführt werden.

(3) Die Sondervereinbarung wird mit der Bekanntgabe  der Genehmigung wirksam. Sie wird mit Ablauf des Zeitraumes, für den sie genehmigt ist, unwirksam.

(4) Für die Fahrpreisberechnungen gelten die in der Anlage beigefügten Beschreibungen und Skizzen der anfahrtsfreien Betriebssitzgemeinden.

(5) Die Entgeltberechnung erfolgt unabhängig von der Zahl der Fahrgäste. Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Die Störung ist unverzüglich zu beheben.

(6) Hunde und Kleintiere dürfen nur mitbefördert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit im Taxi nicht gefährdet wird.

(7) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das entrichtete Entgelt unter Angabe des genauen Fahrtziels, der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens des Taxis zu erteilen.

(8) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen. Jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(9) Die Anlagen der Rechtsverordnung vom 24. Mai 2012 haben weiterhin Bestand.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden auf Grund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zum 1. März 2015 in Kraft. Die Rechtsverordnung des Landratsamtes Ostalbkreis über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen - Taxentarif - vom 24. Mai 2012, rechtskräftig ab 1. August 2012 tritt gleichzeitig außer Kraft.

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