Infos zu Taxen und Tarifen im Hohenlohekreis

Taxitarif Hohenlohekreis

(gültig seit 15.01.2012)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Beförderungen im Taxenverkehr (§ 47 Abs. 1 PBefG) im Bereich des Hohenlohekreises (Pflichtfahrgebiet).

(2) Bei Fahrten, die über den Geltungsbereich dieser Tarifordnung hinausführen, kann das Beförderungsentgelt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden.

§ 2 Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus

  1. dem Fahrpreis, dieser besteht aus
    • einem Grundpreis,
    • einem Kilometerpreis, der sich nach Teilstrecken für die geleistete Beförderung errechnet,
    • einem Zeitpreis, der verkehrsbedingt oder vom Fahrgast veranlasst ist;
  2. Zuschlägen für die Mitnahme von Hand-/Reisegepäck von mehr als 25 kg Gewicht, von sperrigen Gepäckstücken (z. B. Skier) oder von Kleintieren. Blindenhunde, Kinderwagen und Reisegepäck Schwerbehinderter werden frei befördert.

(2) Als Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet werden festgesetzt:

  1. Fahrpreis
    • Grundpreis Bereitstellung (einschließl. der 1. Fortschalteinheit) 3,00 €
    • Kilometerpreis
      • Stufe I:
        für Anfahrten zu Bestellungsorten außerhalb des Ortes in dem die Taxe bereitgestellt werden darf und für Rundfahrten bei denen der Fahrgast zum Bestellungsort oder in dessen Umkreis von 300 m zurückfährt. Als Rundfahrten gelten auch Fahrten, die vom Bestellungsort zum Ort des Taxenhalteplatzes zurückführen
        0,90 €/km - 0,10 € je angefangene 111,11 m
      • Stufe II:
        für Zielfahrten, bei denen der Fahrgast nicht zum Bestellungsort zurückfährt
        1,80 €/km - 0,10 € je angefangene 55,56 m
      • Taxen (Großraumtaxen) - ab 5 Fahrgastsitzplätzen in Fahrtrichtung /bauartbedingt und ab der Beförderung von 5 Fahrgästen:
        Stufe III:
        für Zielfahrten im Großraumtaxi, bei denen der Fahrgast nicht zum Bestellungsort zurückfährt
        2,10 €/km - 0,10 € je angefangene 47,62 m
      • Taxen mit Rollstuhlvorrichtung (Rollstuhltransporte):
        Stufe IV:
        Grundpreis
        • Bereitstellung (einschl. der 1. Fortschalteinheit)
          13,00 €
        • Kilometerpreis
          1,10 €/km - 0,10 € je angefangene 90,91 m
  2. Zeitpreis
    c.
    für verkehrsbedingte oder vom Fahrgast veranlaßte Wartezeiten
    25,00 €/Stunde - 0,10 € je angefangene 14,4 Sekunden
  3. Zuschläge
    für Mitnahme von Hand-/ Reisegepäck von mehr als 25 kg Gewicht, von sperrigen Gepäckstücken (z. B. Skier) oder Kleintieren
    höchstens 0,50 € - 2,50 €

(3) Anfahrten innerhalb des Ortes, in dem die Taxe bereitgestellt werden darf, werden nicht berechnet.

(4) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke entsprechend Abs. 2 zu berechnen; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

§ 3 Sonstige Bestimmungen

(1) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen. Jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) Die in § 2 Abs. 2 festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise i. S. von § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(3) Auf Wunsch ist dem Fahrgast vom Fahrzeugführer eine schriftliche Quittung über das entrichtete Entgelt zu erteilen. Die Quittung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Taxenunternehmers
  2. Ordnungsnummer
  3. Beförderungsentgelt
  4. Datum
  5. Fahrtstrecke
  6. Name und Unterschrift des Fahrzeugführers.

§ 4 Ausnahmen

(1) Folgende Fahrten mit Taxen unterliegen nicht dieser Verordnung, d. h. die Beförderungsentgelte können frei mit dem Auftraggeber vereinbart werden:

  • Fahrten für Schulträger zum und vom Unterricht, soweit hierüber ein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist.
  • Fahrten für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, soweit die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.
  • Vertraglich vereinbarte Fahrten, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum im öffentlichen Personennahverkehr durchgeführt werden (z.B. Auftragsfahrten als Linien- oder Rufbustaxi).
  • Fahrten im Auftrag und auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers (z.B. Krankenfahrten).

(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 sind dem Landratsamt anzuzeigen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  • § 1 Abs. 1 bei Fahrten innerhalb des Hohenlohekreises die in § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte nicht erhebt;
  • § 2 Abs. 1 das Beförderungsentgelt abhängig von der Zahl der zu befördernden Personen erhebt, oder für die Beförderung von Blindenhunden oder Kinderwagen oder Reisegepäck Schwerbehinderter ein Entgelt erhebt;
  • § 2 Abs. 2 die Beförderungsentgelte nicht einhält;
  • § 2 Abs. 3 innerhalb des Bereitstellungsortes ein Entgelt für die Anfahrt erhebt;
  • § 2 Abs. 4 bei Versagen des Fahrpreisanzeigers das Beförderungsentgelt nicht nach der durchfahrenen Strecke entsprechend § 2 Abs. 2 berechnet oder den Fahrgast nicht unverzüglich auf die Beförderungsentgeltberechnung hinweist;
  • § 3 Abs. 1 keinen Abdruck dieser Rechtsverordnung mitführt oder dem Fahrgast auf Verlangen keine Einsicht in diese Rechtsverordnung gewährt;
  • § 3 Abs. 2 die Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet;
  • § 3 Abs. 3 auf Wunsch des Fahrgastes keine oder eine unvollständige Quittung ausstellt;
  • § 4 Abs. 2 Fahrten zur Prüfung der Zulässigkeit dem Landratsamt Hohenlohekreis, Fachdienst Verkehr und Kfz-Zulassung in Künzelsau nicht anzeigt oder die Sondervereinbarungen mit Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 15. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Hohenlohekreis vom 22 September 2006 außer Kraft.

Künzelsau, 07. Dezember 2011

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