Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Göppingen
Taxiordnung

Taxitarif Landkreis Göppingen

(seit dem 01.02.2015 geltende Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die  festgesetzten Beförderungsentgelte gelten für alle im Kreisgebiet aufstellungsberechtigten Taxen für Fahrten im Gebiet des Landkreises Göppingen (Pflichtfahrgebiet).

(2) Für Fahrten über den Geltungsbereich des Abs. 1 hinaus ist der Fahrpreis vor Fahrtbeginn frei zu vereinbaren.

§ 2 Beförderungsentgelte (Tarife)

Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise und dürfen nicht über- oder unterschritten werden (§39 Abs. 3 PBefG, § 37 Abs. 1 BOKraft).
Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelte nach der durchfahrenen Strecke berechnet (§37 Abs. 2 BOKraft).

Folgende Beförderungsentgelte werden festgesetzt:

1. Grundpreis bei Inanspruchnahme eines Taxis € 3,20

2. Mindestfahrpreis (Grundpreis einschließlich der ersten Fortschalteinheit des Fahrpreisanzeigers)  € 3,30

3. Kilometerpreis
Erläuterungen zum nachfolgenden Text:

  • Betriebssitzgemeinde ist die Stadt / Gemeinde, in der der Taxiunternehmer seinen Betriebssitz hat.
  • Bestellort ist jeweils die Stelle (Straße, Haus-Nr., Platz usw.), zu der das Taxi gerufen wird.

Stufe I (Zielfahrt)
Personenbeförderung unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste nach Einstieg in das Taxi (Ausnahme: siehe Erläuterungen zu Stufe 2 - Rundfahrten)

  • bis 4 km gefahrene Strecke € 0,10 für jede angefangene Teilstrecke von 51,28 m = € 1,95/km
  • ab 4 km gefahrene Strecke € 0,10 für jede angefangene Teilstrecke von 58,82 m = € 1,70/km

Stufe II (Anfahrt/Rundfahrt)
€ 0,10 für jede angefangene Teilstrecke von 111,11 m = € 0,90/km

  • Für Anfahrten zu einem Bestellort
    Stufe 2 wird nach Erreichen des Bestellortes beibehalten, wenn die anschließende Personenbeförderung zum Ziel ganz oder teilweise über die Straßenführung der Anfahrtsstrecke zurück gefahren werden muss. Erst beim Verlassen der Anfahrtsstrecke darf auf die Stufe 1 bis zum Ziel umgeschaltet werden.
    Für Taxen mit Betriebssitz in der Stadt Göppingen gilt darüber hinaus eine besondere Regelung (siehe Anlage).
  • für Rundfahrten:
    Rundfahrten sind Fahrten unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste, bei denen
    • der Fahrgast am Standplatz des Taxis oder am Bestellort einsteigt und nach einem oder mehreren Zielen wieder an den Standplatz oder Bestellort zurückkehrt, oder
    • eine Anfahrtsberechnung anfällt und die anschließende Personenbeförderung in die Betriebssitzgemeinde
      zurückführt.

4. Zeitpreis
€ 0,10 je angefangene 12,86 Sekunden € 28,00 pro Stunde

  • bei verkehrsbedingtem Anhalten oder Langsamfahren und
  • bei vom Fahrgast gewünschten Anhalten oder Warten des Taxis.

§ 3 Beförderungsbedingungen, Sonstige Bestimmungen

(1) Der Taxifahrer ist den Fahrgästen erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen behilflich. Er verstaut das Gepäck und achtet darauf, dass dieses ohne Beschädigung befördert wird.

(2) Schaltung des Fahrpreisanzeigers
Trifft das Taxi vor dem vereinbarten Zeitpunkt am Bestellort ein, ist von Stufe 2 (Anfahrt / Rundfahrt) zunächst auf C=Kasse zu schalten. Die Weiterschaltung auf Stufe 1 oder 2 (siehe § 2 Nr. 3) erfolgt erst wieder zum vereinbarten Zeitpunkt.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Die Störung ist unverzüglich zu beheben (§ 37 BOKraft).

(4) Zuschläge dürfen nicht erhoben werden. Hunde und Kleintiere dürfen mitbefördert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit im Taxi nicht gefährdet wird. Blindenhunde sind stets zu befördern; Gepäck, Kinderwagen und Rollstühle sind zu befördern, soweit dies nach der Größe des Gepäckraumes möglich ist.

(5) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Fahrer eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.

(6) Der Fahrer soll Wechselgeld in Höhe von € 50,00 bereithalten.

(7) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter Angabe des genauen Fahrtzieles, der Fahrtstrecke, des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungs-Nummer des Taxis und mit Datum auszustellen.

(8) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrsoder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

(9) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen; jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 4 Ausnahmen

(1) Sondervereinbarungen für Fahrten im tarifpflichtigen Bereich sind zulässig, wenn

  • ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
  • die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und
  • die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen schriftlich vereinbart sind.

Vereinbarungen nach Abs. 1 sind dem Landratsamt Göppingen – Straßenverkehrsamt – zur Genehmigung vorzulegen (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz).

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrer entgegen

  • § 3 Abs. 1 den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen nicht hilft oder das Gepäck nicht im Kofferraum verstaut,
  • § 3 Abs. 4 Zuschläge berechnet oder Blindenhunde, Gepäck, Kinderwagen oder Rollstühle nicht befördert,
  • § 3 Abs. 7 dem Fahrgast keine oder eine unvollständige Quittung ausstellt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.02.2015 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Taxitarif-Verordnung des Landratsamtes Göppingen vom 03.11.2008 und 22.12.2014 aufgehoben.

Göppingen, den 07.01.2015

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