Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Göppingen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Landkreis Göppingen

(gültig seit 01.09.1999)

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Landkreises Göppingen.

§ 2 Bereithaltung von Taxen

1. Taxen dürfen nur auf behördlich zugelassenen und mit Verkehrszeichen 229 StVO gekennzeichneten Taxiplätzen bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxiplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

2. Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf den gekennzeichneten Taxiplätzen seiner Betriebssitzgemeinde bereitzuhalten.

§ 3 Ordnung auf den Taxiplätzen

1. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis zu schließen. Die Taxen müssen stets fahrbereit und so aufgestellt sein, dass sie den übrigen Verkehr nicht behindern.

2. Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Wird dieses Wahlrecht vom Fahrgast nicht ausgeübt, so hat der erste Wagen die Fahrt auszuführen.

3. Befindet sich an einem Taxiplatz eine Telefonanlage, so ist der erste benutzungsberechtigte Fahrer verpflichtet, die Telefonanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges bzw. die Ordnungsnummer zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzestem Weg auszuführen. Den Taxen, die nach Nr. 2 Satz 1 berechtigt sind, außer der Reihenfolge der Ankunft eine Fahrt auszuführen, ist das Wegfahren vom Taxiplatz unverzüglich zu ermöglichen.

4. Taxen dürfen auf den Taxistandplätzen nicht gewaschen, gewartet oder repariert werden. Ausgenommen sind geringfügige Wartungs- und Reparaturarbeiten.

5. Der Fahrgastraum einer Taxe ist stets in einem sauberen Zustand zu halten.

6. Dem zuständigen Straßenbaulastträger muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, seine Aufgaben (z.B. Straßenreinigung) auf dem Taxiplätzen nachzukommen.

§ 4 Betriebspflicht / Dienstplan

1. Das Bereithalten und der Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde vor Inkrafttreten zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

2. Im Betriebssitzbereich ist eine lückenlose Nachtdienstbereitschaft sicherzustellen.

3. Die Genehmigungsbehörde kann erforderlichenfalls die Aufstellung eines Dienstplanes oder dessen Änderung verlangen. Sie kann selbst einen Dienstplan aufstellen oder den vorhandenen ändern.

4. Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 5 Funkgeräte und Rundfunkgeräte

Funkgeräte und Rundfunkgeräte sind in der Lautstärke so einzustellen, dass der Fahrgast oder dritte Personen nicht belästigt werden.

§ 6 Sonstige Pflichten

Den Wünschen des Fahrgastes ist im Rahmen des Zumutbaren Folge zu leisten. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung, behinderten oder älteren Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen, beim Anlegen des Sicherheitsgurtes, sowie beim Zurückschieben des Beifahrersitzes behilflich sein.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  • § 2 Abs. 1 Taxen außerhalb behördlich zugelassener Taxiplätze bereithält,
  • § 3 Abs. 1 Taxen nicht ordnungsgemäß aufstellt, oder so aufstellt, dass es den übrigen Verkehr behindert
  • § 3 Abs. 2 dem Fahrgast die freie Wahl des Taxis verwehrt oder als erster Wagen die Fahrt nicht ausführt,
  • § 3 Abs. 3 nicht als erster benutzungsberechtigter Fahrer die Telefonanlage bedient und die bestellt Fahrt durchführt, auf Verlangen das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer seines Fahrzeuges nicht nennt, nicht unverzüglich den kürzesten Weg zum Bestellort wählt,
  • § 3 Abs. 4 und 5 Taxen an den Taxiplätzen wäscht oder instandsetzt und den Fahrgastraum nicht in einem sauberen Zustand hält,
  • § 4 Abs. 3 Dienstpläne nicht einhält,
  • § 5 Funk- und Rundfunkgeräte störend laut betreibt,
  • § 3 Abs. 3 S. 2 den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des zumutbaren nicht und § 6 Folge leistet.

Die Ordnungswidrigkeit kann aufgrund von § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Taxiordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung für den Landkreis Göppingen vom 21. März 1963 außer Kraft.
Landratsamt Göppingen
Göppingen, den 28. Juli 1999

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