Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Taxitarif Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

(seit 01.07.2013 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für die vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald.

Für Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hinaus kann das Beförderungsentgelt für den gesamten Fahrweg frei vereinbart werden. Wird der Fahrpreisanzeiger in Tätigkeit gesetzt, darf das frei vereinbarte Beförderungsentgelt den Betrag des Fahrpreisanzeigers nicht überschreiten.

§ 2 Beförderungsentgelte

1. Als Beförderungsentgelt für den Verkehr mit Taxen werden festgesetzt:

  • Tarifstufe l (Werktags von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
    • Grundtarif (einschließlich der ersten Fortschalteinheit) 3,30 EUR
    • Kilometertarif (0,10 EUR je angefangene 50,00 m) 2,00 EUR
    • Wartezeit pro Stunde (0,10 EUR je angefangene 13,85 Sekunden) 26,00 EUR
  • Tarifstufe II (Sonn- und Feiertage sowie werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)
    • Grundtarif (einschließlich der ersten Fortschalteinheit) 3,30 EUR
    • Kilometertarif (0,10 EUR je angefangene 47,62 m) 2,10 EUR
    • Wartezeit pro Stunde (0,10 EUR je angefangene 13,85 Sekunden) 26,00 EUR

2. Zuschläge

  • Bei Fahrten, bei denen der Einsteigeort und der Zielort innerhalb der Betriebssitzgemeinde, aber außerhalb des Kernbereiches liegen, wird ein Zuschlag zum Grundtarif in Höhe von 4,00 EUR erhoben.
  • Bei Fahrten, bei denen der Einsteigeort und der Zielort außerhalb der Betriebssitzgemeinde liegen, wird ein Zuschlag zum Grundtarif in Höhe von 8,00 EUR erhoben.
  • Bei Fahrten mit einem Großraumtaxi ab 5 Fahrgastplätzen und ab 5 Fahrgästen wird ein Zuschlag von 4,00 EUR erhoben.

3. Als Wartezeit gelten verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen und Langsamfahrten.

4. Die festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

5. Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn keine andere Vereinbarung mit dem Fahrgast getroffen wurde.

§ 3 Fahrpreisanzeiger

1.   Der Fahrpreisanzeiger ist am Einsteigeort einzuschalten.

2. Die Anfahrt zum Einsteigeort wird durch die in § 2 Abs. 2 geregelten Zuschläge abgegolten.

3. Fahrten mit gestörtem Fahrpreisanzeiger sind unzulässig. Tritt eine Störung während der Fahrt auf, ist der Fahrpreis aufgrund der durch den Fahrtstreckenmesser ermittelten Fahrtstrecke entsprechend der festgesetzen Beförderungstarife zu errechnen.

§ 4 Kernbereiche

Für die folgenden Gemeinden werden Kernbereiche festgesetzt; maßgeblich sind die Gemarkungsgrenzen der ehemals selbständigen Gemeinden:

  1. Bad Krozingen
    Gemeindegebiet Bad Krozingen einschließlich des Ortsteiles Schlatt mit Ausnahme der Ortsteile Biengen, Hausen a.d.M. und Tunsel.
  2. Badenweiler
    Gemeindegebiet Badenweiler mit Ausnahme der Ortsteile Schweighof und Lipburg.
  3. Breisach
    Stadtgebiet Breisach mit Ausnahme der Stadtteile Gündlingen, Niederrimsingen und Oberrimsingen.
  4. Lenzkirch
    Ortsteil Saig.
  5. Müllheim
    Stadtgebiet Müllheim einschließlich der Stadtteile Niederweiler und Vögisheim mit Ausnahme der Stadtteile Britzingen, Dattingen, Feldberg, Hügelheim und Zunzingen.
  6. Neuenburg
    Stadtgebiet Neuenburg mit Ausnahme der Stadtteile Steinenstadt, Zienken und Grißheim.
  7. Schallstadt 
    Gemeindegebiete Schallstadt und Wolfenweiler mit Ausnahme des Ortsteiles Mengen.
  8. Schluchsee
    Gemeindegebiet Schluchsee mit Ausnahme der Ortsteile Fischbach, Faulenfürst, Schönenbach und Blasiwald.
  9. Schluchsee-Blasiwald
    Ortsteil Blasiwald mit Ausnahme der Ortsteile Schluchsee, Fischbach, Faulenfürst und Schönenbach,
  10. Titisee-Neustadt
    Stadtteile Neustadt und Rudenberg mit Ausnahme der Stadtteile Titisee, Langenordnach, Schwäzenbach und Waldau.

§ 5 Gepäck und Tiere

Die Beförderung von Gepäck ist im Beförderungsentgelt eingeschlossen. Blindenhunde sind kostenfrei zu befördern.

Das Tragen von Gepäck zwischen Taxi und Wohnung unterliegt als Sonderleistung der vorherigen Vereinbarung. Beförderungsentgelt und Trägerentgelt sind in der Quittung getrennt aufzuführen.

Die Beförderung von Tieren kann abgelehnt werden, dies gilt nicht für die Beförderung von Blindenhunden.

§ 6 Sondervereinbarungen

1.   Für Krankenfahrten, die im Auftrag oder auf Rechnung von Kostenträgern innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung durchgeführt werden, sind Sondervereinbarungen in Abweichung von den §§ 2 und 4 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Die Ordnung des Verkehrsmarktes, insbesondere des Taxen- und Mietwagenverkehrs, darf durch die Vereinbarung nicht gestört werden.
  2. Die Beförderungsentgelte und -bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein.
  3. Die Sondervereinbarung muß sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenanzahl oder einen Mindestumsatz im Monat festlegen.

2.   Die Sondervereinbarung ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen; sie wird erst mit der Anzeige wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes, für den sie abgeschlossen und angezeigt worden ist, wird sie unwirksam.

§ 7 Mitführen der Rechtsverordnung

Ein Auszug dieser Rechtsverordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung über das Beförderungsentgelt und die Beförderungspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Ziffer 3 c und Ziffer 4 PBefG dar.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Mai 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten die Rechtsverordnung vom 01. Februar 1991 über die Festsetzung der Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald sowie die Änderungsverordnung vom 01. April 1993 außer Kraft.
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald

 

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