Infos zu Taxen und Tarifen im Bodenseekreis
Taxiordnung

Taxitarif Bodenseekreis

(gültig seit 01.03.2015)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

Die in § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte sind bei Fahrten innerhalb des Bodenseekreises (Pflichtfahrbereich) zu erheben.

Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Bodenseekreises liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrt vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden kann. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgelegten Beförderungsentgelte als vereinbart. Dies gilt entsprechend für Fahrten, die ihren Ausgangspunkt außerhalb des Bodenseekreises haben.

§ 2 Beförderungsentgelte

Für die Inanspruchnahme eines Taxis im Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 1 Abs. 1 gelten folgende Tarife:

1. Der Grundtarif einschließlich der ersten Fortschalteinheit beträgt 3,20 Euro je Fahrt

2. Der neben dem Grundtarif zu entrichtende Arbeitspreis beträgt bei einer

    a) Anfahrt/Rundfahrt: Tarifstufe 1 Der Fahrpreis beträgt

    • von 06.00 – 22.00 Uhr: 1,10 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 90,90 m)    
    • von 22.00 – 06.00 Uhr: 1,20 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 83,33 m)

    b) Zielfahrt: Tarifstufe 2 Der Fahrpreis beträgt

    • von 06.00 – 22.00 Uhr: 2,10 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 47,62 m)
    • von 22.00 – 06.00 Uhr: 2,20 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 45,45 m)

3. Tarif Großraumtaxi: (Taxen, die bauartbedingt mit 6 und mehr Sitzplätzen in Fahrtrichtung ausgestattet sind)

    a) Anfahrt/Rundfahrt: Tarifstufe 3 Der Fahrpreis beträgt

    • von 06.00 – 22.00 Uhr: 1,30 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 76,92 m)
    • von 22.00 – 06.00 Uhr: 1,40 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 71,43 m)

    b) Zielfahrt: Tarifstufe 4 Der Fahrpreis beträgt

    • von 06.00 – 22.00 Uhr: 2,30 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 43,48 m)
    • von 22.00 – 06.00 Uhr: 2,40 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 41,66 m)

4. Wartezeiten:

Wartezeiten werden mit 30,00 Euro pro Stunde (0,10 Euro je angefangene 12,00 s) be rechnet.

§ 3 Schaltung des Fahrpreisanzeigers

Anfahrten auf Anruf oder Bestellung:

  • Wird ein Taxi vom Standplatz zum Ausgangspunkt der Fahrt bestellt, so ist dieser Weg ab dem dem Besteller nächstgelegenen Taxenstandplatz (für Friedrichshafen ist der Taxenstandplatz am Stadtbahnhof maßgeblich) mit der Schaltung auf Tarifstufe 1 (Großraumtaxi Tarifstufe 3) zurückzulegen. Nach Angabe des Fahrzieles durch den Fahrgast ist auf Tarifstufe 2 (Großraumtaxi Tarifstufe 4) weiterzufahren.

Rundfahrt:

  • Rundfahrt ist eine Beförderung, bei der Fahrgäste mit dem Taxi zum Ausgangsort der Fahrt zurückkehren.

Zielfahrt:

  • Der Fahrpreisanzeiger wird, nachdem der Fahrgast den Auftrag erteilt hat, auf Tarifstu fe 2 (Großraumtaxi Tarifstufe 4) geschaltet.

Zum Tarif für Großraumtaxen:

  • Der separate Tarif für Großraumtaxen (§ 2 Nr. 3) darf nur verlangt werden, wenn mindestens 5 Fahrgäste befördert werden oder vom Auftraggeber ausdrücklich ein Großraumtaxi bestellt wurde. Der Auftraggeber ist vor Antritt der Fahrt ausdrücklich auf diesen höheren Taxitarif hinzuweisen.
  • Ist bei Fahrtbeginn noch nicht bekannt, wie viele Fahrgäste befördert werden sollen, erfolgt die Anfahrt in Tarifstufe 1.

§ 4 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG sind nur zulässig, wenn

  • ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
  • die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und
  • die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

Die Sondervereinbarungen mu¨ssen dem Landratsamt angezeigt werden. Sie werden erst nach schriftlicher Genehmigung durch das Landratsamt wirksam.

§ 5 Sonstige Bestimmungen

Eine Abschrift dieses Tarifs ist in jedem Taxi an gut sichtbarer Stelle mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

Die in § 2 festgelegten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Tarifordnung zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Die Rechtsverordnung tritt am 01.03.2015 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt wird die Tarifordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 20.07.2012 aufgehoben.

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