Taxiurteile des
Bundesverfassungsgerichts

Durchsuchungsanordnung
Die Vorinstanz hatte dargelegt, daß aus den bei der Betriebsprüfung ermittelten Lohnsummen auf eine Auslastung von nur einem Fünftel der von dem Beschwerdeführer gehaltenen Taxen über Jahre hinweg geschlossen werden müsse. Wenn aus einem dauerhaft so ungünstigen Verhältnis zwischen unterhaltenen Betriebsmitteln und deren Einsatz der Verdacht geschöpft wird, dass tatsächlich eine bessere Ausnutzung stattgefunden habe, dann ist gegen eine Durchsuchungsanordnung nichts einzuwenden.
04.12.2003 2 BvR 1799/03

Drogen hinterm Taxisteuer
Die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens/Drogenscreenings nach geringen Cannabis-Funden im Taxi verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit nicht.
08.07.2002 1 BvR 2428/95

Werbung an Taxen
Das Verbot politischer und religiöser Werbung an Taxen beruht auf § 26 Abs. 4 Satz 2 der BOKraft.  Gegen das Verbot bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Als Berufsausübungsregelung berührt es zwar den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Es ist aber durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
04.11.1999 1 BvR 2310/98

 

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