29.07.2006 Münster/Köln

Fahrerausweis rechtens

OVG Münster segnet Passus in Kölner Taxiordnung ab

Die aus der Kölner Taxiordnung hervorgehende Verpflichtung, nach der das Fahrpersonal im Fahrzeug gut sichtbar einen Ausweis mit Namen und Lichtbild anbringen muß, ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster rechtmäßig.

Das Gericht hat am 29.06.2006 die Berufung zweier Taxifahrer gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen. Die beiden Fahrer hatten ihre Klage damit begründet, die im Jahr 2002 eingeführten Ausweise seien nicht fälschungssicher; zudem sahen sie sich dadurch gefährdet, daß sie als Taxifahrer zur Preisgabe ihrer persönlichen Daten verpflichtet würden.

Das OVG sah die Besorgnisse u.a. auch wegen inzwischen erfolgter Änderungen in der Taxiordnung als unbegründet an. Die Stadt sei nicht verpflichtet, sich auf die Angabe einer Kennnummer auf dem Ausweis zu beschränken. Das generelle Gefährdungsrisiko für die Fahrer bei Angabe des Namens werde nicht verkannt, das Interesse der Fahrgäste am Namen des Fahrers habe aber Vorrang.

Das OVG beschäftigt sich im Rahmen der Begründung ausführlich mit den Befugnissen aus § 47 PBefG, die die Regelung ermöglicht, und grenzt sie zu denen aus § 57 ab.

In Köln war der Ausweis zur Pflicht gemacht worden, nachdem mehrere Frauen von angeblichen Taxifahrern, deren Identifizierung später nicht gelang, mißbraucht worden waren. Als weitere Identifizierungsmöglichkeit für die Fahrgäste erhalten die Taxen seit fast 5 Jahren die Buchstabenfolge K-TX plus Konzessionsnummer im Kennzeichen.
(jr))

Meldung im Kölner Stadt-Anzeiger:
Taxiausweis mit Bild und Namen ist rechtens

Die Begründung:
Das Urteil des OVG Münster AZ 13 A 1956/03 und 13A 1957/03

Frühere Meldungen:
24.05.2005 Jagd auf Taxiphantom ohne Ergebnis eingestellt
04.07.2004 Leichtere Fahrer- und Taxiidentifikation
26.03.2004 Taxiausweise werden ignoriert
16.09.2001 Taxiphantom von Köln festgenommen

Vorherige Meldung
Nächste Meldung

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz