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19.05.2004

Schichtzettelsammler

Bundesfinanzhof urteilt zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht im Taxigewerbe

Unter dem Aktenzeichen XI R 25/02 beschĂ€ftigte sich das höchste deutsche Finanzgericht mit dem Fall eines Taxiunternehmers, der in den Jahren 1990-92 wegen Verletzung der Aufbewahrungspflichten eine SchĂ€tzung des zustĂ€ndigen Finanzamts ĂŒber sich ergehen lassen mußte.

Das Urteil dazu wurde am 26.02.04 gefĂ€llt und in zwei LeitsĂ€tzen zusammengefaßt:

  • Auch nicht buchfĂŒhrungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemĂ€ĂŸ § 22 UStG i.V.m §§ 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen.
    Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gemĂ€ĂŸ § 147 Abs. 1 AO 1977 aufzubewahren. Sie genĂŒgen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.

BemĂ€ngelt wurde also das Fehlen der Schichtzettel mit Angaben der Fahrer zu Kilometer- und TaxameterstĂ€nden. Der BFH bezeichnet diese  Belege als ausreichend im Sinne der Einzelaufzeichnungspflicht. Die Aufbewahrung ist nicht erforderlich, wenn der Inhalt der Schichtzettel unmittelbar nach AuszĂ€hlung der Tageskasse in das Kassenbuch eingetragen wird und dieses in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte besteht. Genau das war bei dem klagenden Unternehmen aber nicht praktiziert worden. Die Einnahmen der einzelnen Fahrer waren zusammengezĂ€hlt worden, wodurch die Einzelposten nicht mehr erkennbar waren.

Das Gericht monierte im Urteil allerdings auch, daß das Finanzamt aufgrund der fehlenden Unterlagen die fraglichen UmsĂ€tze  ohne weitere BegrĂŒndung einfach in einer Höhe geschĂ€tzt habe, die bei vergleichbaren Unternehmen ĂŒblich sei:  “Diese Feststellungen genĂŒgen nicht, um die HinzuschĂ€tzungsbetrĂ€ge nachvollziehen zu  können.”
(jr)

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Bundesfinanzhof: LeitsĂ€tze, Tatbestand und EntscheidungsgrĂŒnde

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