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22.03.2004

Zu schnell 

Auch Taxifahrer kommen um Fahrverbot nicht herum

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 02. März 2004, 1 Ss 18/04

Der Betroffene, ein 38-jähriger Familienvater, fuhr im Frühjahr 2003 mit seinem Taxi gegen 6.40 Uhr morgens durch eine kleinere Gemeinde im nordbadischen Raum, wobei er die innerorts zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h missachtete. Dabei geriet er in eine  durchgeführte Radarkontrolle, bei welcher nach Abzug der Toleranzen ein Tempo von 96 km/h gemessen wurde. Bereits früher hatte er schon mehrfach deutlich die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit  überschritten.

Die Bußgeldbehörde des Landratsamtes Karlsruhe - Außenstelle Bruchsal - erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 250 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Auf seinen  Einspruch hin fand vor dem Amtsgericht im Oktober 2003 die Verhandlung statt. Zu seiner Verteidigung brachte der Taxifahrer vor, dass er auf seine Fahrerlaubnis beruflich angewiesen sei und im übrigen der frühmorgendliche Verstoß wegen fehlender Verkehrsdichte nicht so gravierend gewesen sei. Dieser Argumentation ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Aufgrund der Einkommenssituation des Betroffenen hat es zwar  die Geldbuße auf Euro 125 gesenkt, jedoch an dem einmonatigen Fahrverbot festgehalten. Der Betroffene habe schon mehrfach seit dem Jahr 2001 gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßen, so dass - wie dies  der Bußgeldkatalog für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen vorsehe - ein Regelfahrverbot anzuordnen sei.

Die hiergegen von dem Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der  1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat insoweit ausgeführt, dass durch Ãœberschreitung der innerorts zulässigen Geschwindigkeit um 46 km/h sowohl ein grober (Regelfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV  i.V.m. Nr. 11.3.7 Bkat) als auch ein beharrlicher Verkehrsverstoß (Regelfall nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV) vorliege, weil der Betroffene innerhalb eines Jahres erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h begangen habe. Beide Regelverstöße stellten erhebliche Pflichtverstöße dar, die ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit offenbarten, so dass es der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedürfte.

Es liege auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könne, weil eine solche Maßnahme zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie etwa dem Existenzverlust bei einem Selbständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer, führen würde. Der Senat hat dabei klargestellt, dass für einen solchen  Ausnahmefall berufliche Folgen auch schwerwiegender Art nicht ausreichten, da solche mit einem Fahrverbot häufig verbunden seien. Diese Nachteile müsse der Betroffene hier aber hinnehmen und ggf. durch  Inanspruchnahme von Urlaub oder der Aufnahme eines Kredites ausgleichen. Dass ihm allein wegen des Fahrverbots der dauerhafte Verlust seines Arbeitsplatzes und nicht nur eine kurzfristige Beschäftigungslosigkeit drohen würde, habe aber weder das Amtsgericht festgestellt noch er selber vorgetragen. Unabhängig davon hätte auch bei einer tatsächlich drohenden Kündigung nicht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden können, da der Betroffene - wie seine drei in jüngster Vergangenheit erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitungen belegten - sich bisher gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und  Verboten uneinsichtig gezeigt habe und nur durch ein Fahrverbot noch auf ihn eingewirkt werden könne.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 02. März 2004, 1 Ss 18/04


Hinweis:
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 d. Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im  Straßenverkehr zu führen, wobei im Bußgeldkatalog (§ 4 BkatV) geregelt ist, in welchen Fällen regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen ist.

 

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