07.12.2006

Finger weg!

Bußgeld nicht nur für Handys am Steuer

Das OLG Karlsruhe hat am 27.11.2006 entschieden daß § 23 Abs. 1a der StVO nicht nur auf reine Mobil- oder Autotelefone sondern auch auf andere Geräte anzuwenden ist, sofern sie über vergleichbare Funktionen verfügen. (Az. 3 Ss 219/05)

Ein Autofahrer war einer Polizeistreife aufgefallen, als er während des Fahrens einen Palm-Organizer in der rechten Hand hielt und darin gespeicherte Daten betrachtete. Das wurde mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 40 Euro sanktioniert, gegen den der Mann Einspruch einlegte. Das zuständige Amtsgericht Mannheim sprach ihn zunächst frei, weil ein solches Gerät nicht unter die Definition nach § 23 StVO falle.

Der 3. Bußgeldsenat des OLG Karlsruhe hob den Freispruch nach Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft nun auf und verwies das Verfahren an das Amtsgericht zurück.

Entscheidend für die Einschätzung des OLG war, daß der Palm-Organizer u.a. auch Optionen zum Telefonieren bietet. Daß der Betroffene das Gerät im fraglichen  Augenblick tatsächlich nicht zum Telefonieren benutzt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Daß die dafür notwendige Mobilfunkkarte im Gerät steckte, sei ausreichend. Wie die Lage sei, wenn die Karte sich nicht im Gerät befindet, ließ das Gericht laut eigener Pressemeldung offen.

Meldung des OLG Karlsruhe:
Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr verboten

§ 23 Abs. 1a der StVO im Wortlaut:

    Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

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