31.08.2005

Eigenwerbeverbot an Taxen grundgesetzwidrig

Bundesverwaltungsgerichtsurteil zu § 26 BOKraft

Am 30.06.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das in § 26 Abs. 3 BOKraft festgelegte Verbot der Eigenwerbung an Taxen für nicht (mehr) mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt - es sei daher unwirksam. Die 14-seitige Begründung wird seit dem Wochenende von DAS! bundesweite Taxiforum bereitgestellt.

Das Urteil bildet den Abschluß eines Verfahrens, das schon im Jahr 1996 seinen Ausgang nahm. Eine Hamburger Taxizentrale warb seinerzeit auf den angeschlossenen Fahrzeugen mit Aufklebern (dreimal “Route 66”) für die eigene Telefonnummer. So sah es die Aufsichtsbehörde der Stadt jedenfalls, die das Entfernen der Aufkleber verlangte. Dagegen legte die Zentrale vergeblich Widerspruch ein. Die Ansicht der Behörde wurde im im weiteren Verfahren vom zuständigen Verwaltungsgericht bestätigt.

Die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht  nahm hingegen im vergangenen Jahr einen anderen Ausgang. Es hob das letztere Urteil auf. Begründung unter anderem: Das Eigenwerbeverbot greife in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ein. Es sei nicht (mehr) durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies jetzt die Revision der Stadt Hamburg gegen das Urteil des OVerG als unbegründet zurück.

Es stellte dazu fest:

    Das Eigenwerbungsverbot für Taxen greift in die Berufsfreiheit der Taxiunternehmer ein. Zu der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient.

Eine gesetzliche Beschränkung der freien Berufstätigkeit halte einer Nachprüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nur stand, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls rechtfertigt sei. Das generelle Verbot der Eigenwerbung in § 26 Abs. 3 BOKraft sei jedoch nicht geeignet, die Existenz oder das Funktionieren des Taxenverkehrs, die an sich dem Gemeinwohl dienten, zu gewährleisten.

Das Bundesverwaltungsgericht verneinte zudem, daß das Werbeverbot der Chancengleichheit der Unternehmer diene, wie das in der amtlichen Begründung für die Vorschrift angeführt sei. Vielmehr diene eine Regelung, die darauf gerichtet sei, andere Marktteilnehmer vor den Auswirkungen erfolgreicher Eigenwerbung zu schützen, keinem legitimen Gemeinwohlzweck.

Das Gericht stellt allerdings klar, daß die Unwirksamkeit des Verbots der Eigenwerbung an Taxen trotz einer jetzt bestehenden Regelungslücke nicht dazu führe, daß solche Werbung über die für Fremdwerbung geltenden Grenzen hinaus zulässig wäre. Nur so sei sichergestellt, daß wesentliche Teile des Fahrzeugs den vorgeschriebenen elfenbeinfarbenen Anstrich behalten und damit die Erkennbarkeit als Taxi gewährleistet ist.

Az. BVerwG 3 C 24.04

(dis)

Frühere Meldung zum Thema:
08.06.2004 - Die schleichende Deregulierung

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