22.08.2005 Berlin

Straßenverkehrsgesetz geändert

Tachomanipulation steht ab sofort unter Strafe

Mit Wirkung vom vergangenen Donnerstag fand ein neuer Paragraph Aufnahme in das Straßenverkehrsgesetz, der schon im Vorfeld für viele Presseberichte gesorgt hatte: Mit dem neuen § 22 b werden die Manipulation von Tachos und Geschwindigkeitsbegrenzern sowie alle Handlungen, die dazu beitragen, unter Strafe gestellt.

Zugrunde lag ein gemeinsamer Gesetzentwurf von Bundesjustiz- und Bundesverkehrsministerium, der eine Gesetzeslücke schließen sollte. In jüngster Zeit machten immer wieder Horrormeldungen über hohe Schäden durch Manipulationen an Wegstreckenzählern die Runde. Durch die Gesetzesergänzung sollen künftig insbesondere Käuferinnen und Käufer von Gebrauchtwagen besser vor Übervorteilungen geschützt werden.

Gleichzeitig geht es denjenigen an den Kragen, die Geschwindigkeitsbegrenzer an Lkw und Bussen manipulieren. Auch hier droht jetzt eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Wer diese Geräte manipuliere, nehme bewußt eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer in Kauf, so Bundesverkehrsminister Stolpe im Frühjahr.
(dis)

§ 22 b Straßenverkehrsgesetz im Wortlaut:

Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst.
  2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
  3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.

(2) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

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