Auskunftspflicht

Was muß ein Taxifahrer wissen?

Jeden Abend das gleiche Bild: Der Taxistand am Waffenplatz ist gut gefüllt, überzählige Fahrer stellen ihre Fahrzeuge mit einem mehr oder minder schlechten Gewissen gegenüber auf der linken Straßenseite ab. Warten, daß die Schlange am Stand doch möglichst bald vorziehen möge, um einem dem Vorwurf des Verstoßes gegen Halteverbote und ähnliches zu ersparen.

Fast jeden Abend das gleiche Bild. Denn im vergangenen Mai reagierte ein Kollege bei einem Versuch der Ordnungsamtskräfte, ihn dort zu vertreiben, nicht wie gewohnt. Er drehte nicht die übliche Ehrenrunde oder fuhr zu einem anderen Taxistand sondern übte sich in Renitenz.

Wer denn bitte die Order gegeben habe, die Taxen dort zu vertreiben? Und die Namen der Kontrollierenden erbat er sich auch. Wegfahren ja - aber erst wenn die Sache geklärt ist.

Die Angelegenheit eskalierte. Es kam zu Drohgebärden. Sein eigener Name wurde verlangt. Das sei nicht von Belang, sein Taxi habe Ordnungsnummer und Kennzeichen, sei jederzeit identifizierbar.

Damit gaben sich die beiden Frauen nicht zufrieden. Es wurde laut, der Kollege entschloß sich, doch wegzufahren. Jetzt sollte er auf Foto gebannt werden. Das erschien ihm rechtlich fragwürdig, der Streit ging weiter.

Vor dem Amtsgericht Oldenburg wurde im Frühjahr weitergefochten. Fahrverbot, eine vierstellige Summe als Strafe, für einen Taxifahrer heftige Sanktionen, die sich wegen der Umstände möglicherweise auf die nächste P-Schein-Verlängerung auswirken, befanden sich auf dem angefochtenen Strafbefehl.

Zumindest ein Ausgangspunkt des Streits hätte locker vermieden werden können, so der Richter. “Daß Sie verpflichtet sind, den Frauen vom Ordnungsamt ihren Namen zu sagen, das müssen Sie als Kraftfahrer doch wissen.”

Die Zuschauer im Gerichtssaal schauten sich an. Gegenüber Polizisten ja, aber hier? Noch nie davon gehört. Wußtest Du das?

Der Richter kassierte das Fahrverbot wieder ein. Glück im Pech.
(jr)

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