Rechtliche Grundlagen

Das Bereithalten von Taxen ist im Personenbeförderungsrecht nur auf den ersten Blick klar geregelt.

§ 47 PBefG Verkehr mit Taxen

  1. Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält, und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
  2. Taxen  dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
  3. ...
  4. Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
  5. ...

Als problematisch erweisen sich vor allem:

  • Abs. 1 Satz 2

    Nach Interpretation einiger Gerichte oder auch Kommentatoren des PBefG beinhaltet dieser Satz, daß Anhalter auch außerhalb der Betriebssitzgemeinde aufgenommen werden dürfen, solange dem kein Bereithalten vorhergeht, gemeint ist damit z.B. Warten vor einer Kneipe nach Ausladen eines Fahrgastes oder langsames Vorbeifahren an Stellen, an denen gewöhnlich mit Einsteigern zu rechnen ist. Das Beleuchten des Taxischildes außerhalb der Betriebssitzgemeinde ist rechtlich ebenfalls nicht eindeutig  geregelt. Zu beiden Argumentationen gibt es auch völlig konträre Meinungen, und das nicht nur von FahrerInnen, denen mal wieder die Kundschaft abhanden gekommen ist.
     
  • Abs. 2 Satz 2

    Welche Kriterien muß eine “vorherige Bestellung” aufweisen, um diesem Gesetz gerecht zu werden? In  den letzten Wochen machte dazu ein Urteil des OLG Koblenz die Runde (Az.: 4 U 1000/00).

    Das Gericht stellte in einem vergleichbaren Fall fest, daß der Begriff “Fahrten” so auszulegen sei, daß  die unmittelbar auf Durchführung einer bestimmten Fahrt gerichtete Willensäußerung (Bestellung) von dem Fahrgast selbst stammen müsse. Eine (pauschale) Beauftragung durch den Veranstalter könne nicht als Beförderungsauftrag gesehen werden.

    Im konkreten Fall lag auch keine nach dieser Argumentation erforderliche Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde vor (Abs. 2 Satz 3).

    Im Fall Ballhaus ist zu bezweifeln, daß die Ordnungsbehörde einer solchen Regelung zustimmen würde, da wohl keine Notwendigkeit besteht.


Etwas anders liegt der Fall freilich bei den “Nachbarschaftshilfen”, wenn es mal heiß hergeht (Kramermarkt, Stadtfest in OL bzw. Frühtanz in Petersfehn, Zwischenahner Woche). Das Beförderungsbedürfnis der  Fahrgäste, dem die jeweiligen örtlichen Taxiunternehmen mangels Masse an solchen Tagen nicht ausreichend nachkommen können, lassen es geraten scheinen, die Fakten durch entsprechende Vereinbarungen abzusichern.
(jr)

 

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